Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein interessantes und oft missverstandenes Phänomen in der rechtlichen Welt. In diesem umfassenden Leitfaden werden wir uns mit den rechtlichen Hintergründen der Geschäftsführung ohne Auftrag befassen, klären, wie sie von Gesetzen und Gerichtsurteilen interpretiert wird und welche Auswirkungen sie auf Geschäftsführer und Auftraggeber hat.

Unser Ziel ist es, Ihnen einen Leitfaden und eine Entscheidungshilfe zu bieten, um juristische Fallstricke zu vermeiden und das Beste aus diesen oft komplexen Beziehungen zu machen.

Überblick über die Geschäftsführung ohne Auftrag

Bevor wir in die rechtlichen Aspekte und Feinheiten der Geschäftsführung ohne Auftrag eintauchen, wollen wir zunächst einen kurzen Überblick über das Konzept geben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Geschäftsbeziehung, bei der eine Partei – der Geschäftsführer – im Interesse einer anderen Partei – dem Geschäftsherrn – tätig wird, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen ihnen besteht.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 677 bis 687. Diese gesetzlichen Bestimmungen legen die Grundlagen und Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag fest und regeln unter anderem die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien sowie Fragen der Haftung und der Abrechnung von Geschäftsführertätigkeiten.

Rechtliche Grundlagen der Geschäftsführung ohne Auftrag

Um die rechtlichen Feinheiten der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verstehen, ist es wichtig, sich zunächst mit den gesetzlichen Grundlagen dieser Beziehung auseinanderzusetzen. Die wichtigsten Regelungen finden sich im BGB:

  • § 677 BGB – Geschäftsbesorgung: Diese zentrale Vorschrift definiert die Geschäftsführung ohne Auftrag als eine rechtsgeschäftliche Handlung, bei der
    jemand ein Geschäft für einen Anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt zu sein oder
    ohne in einem Rechtsverhältnis zu ihm zu stehen, das die Besorgung des Geschäfts
    vorsieht.
  • § 678 BGB – Pflichten des Geschäftsführers: Hier sind die wichtigen Pflichten und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers geregelt, insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung und zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
  • § 679 BGB – Haftung des Geschäftsführers: Diese Vorschrift legt fest, dass der Geschäftsführer für Schäden haftet, die durch eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung entstehen. Die Haftung kann jedoch gemäß § 681 Satz 2 BGB ausgeschlossen werden, wenn der Geschäftsführer ohne Einwilligung des Geschäftsherrn handelt und keine weiteren Schäden entstehen.
  • § 681 BGB – Rechtsverhältnis des Geschäftsführers: Dieser Paragraf regelt das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr in Bezug auf die Abwicklung und Abrechnung des Geschäftes.
  • § 683 BGB – Ersatz von Aufwendungen und Vergütung: Hier sind die Regelungen zu finden, die besagen, dass der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn Ersatz für die getätigten Aufwendungen verlangen kann und unter Umständen auch einen Vergütungsanspruch hat.
  • § 687 BGB – Beendigung des Geschäfts: Dieser Paragraf legt die Grundlagen für die Beendigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag fest, beispielsweise durch den Rücktritt des Geschäftsführers oder durch Erledigung des Geschäfts.

Wie Sie sehen, stellen die §§ 677 bis 687 BGB das rechtliche Fundament der Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Allerdings ist die juristische Realität oft komplexer, und es kann schwierig sein, diese Regelungen im Alltag zu interpretieren und anzuwenden. Daher wollen wir nun einige konkrete Beispiele, Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile betrachten, die das Verständnis dieser Materie erleichtern.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Geschäftsführung ohne Auftrag

In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe von Gerichtsurteilen, die sich mit verschiedenen Aspekten der Geschäftsführung ohne Auftrag befasst haben. Einige der wichtigsten und interessantesten Entscheidungen wollen wir im Folgenden kurz vorstellen:

  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Juni 2018, Az. III ZR 192/17: In diesem Fall ging es darum, ob eine Bank als Geschäftsführerin ohne Auftrag handeln kann, wenn sie dem geschäftsunfähigen Kunden unberechtigt Geld überweist. Der BGH entschied, dass die Bank gegenüber dem Kunden haftet und diesen Schaden ersetzen muss.
  • Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 8. September 2015, Az. 19 U 24/15: Hier stellte sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt ungefragt in einem Gerichtsverfahren für einen Mandanten auftreten und später eine Vergütung verlangen kann. Das Gericht entschied, dass der Anwalt keinen Anspruch auf Vergütung hat, da keine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, weil der Mandant in einem bereits anhängigen Verfahren bereits anwaltlich vertreten war.
  • BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 180/14: In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Vermieter auch dann eine Nebenkostenabrechnung erstellen muss, wenn der Mieter keine Vorauszahlungen mehr leistet. Die Begründung des BGH war, dass die Pflicht zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ein Teil der vertraglichen Nebenpflichten eines Vermieters ist und somit kein Fall von Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt.
  • BGH, Urteil vom 21. Januar 2015, Az. VIII ZR 51/14: In diesem Urteil ging es um die Frage, ob ein Mieter, der ohne Absprache mit dem Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführt, Anspruch auf Kostenerstattung durch den Vermieter hat. Der BGH stellte fest, dass ein solcher Anspruch möglicherweise gegeben ist, wenn die Maßnahmen ohnehin fällig gewesen wären und der Vermieter diese mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchführen müssen.

Diese Gerichtsurteile verdeutlichen, dass die Rechtsprechung bei der Interpretation und Anwendung der Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag stets auf die jeweiligen Umstände und die Interessenlage der beteiligten Parteien eingeht. Sie zeigen jedoch auch, dass die gesetzlichen Vorgaben im Alltag taugliche Leitplanken darstellen und die Beurteilung einer Geschäftsführung ohne Auftrag maßgeblich beeinflussen.

Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsführung ohne Auftrag

Nachdem wir uns nun mit den rechtlichen Grundlagen und einigen aktuellen Gerichtsurteilen zur Geschäftsführung ohne Auftrag beschäftigt haben, wollen wir im Folgenden einige typische Fragen aus der Praxis beantworten, die Ihnen helfen sollen, Ihre eigene rechtliche Situation besser einzuschätzen:

  1. Kann eine Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei einer unerlaubten Handlung vorliegen? Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei einer unerlaubten Handlung gegeben ist. In solchen Fällen handelt jedoch der Geschäftsführer widerrechtlich, sodass eine Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts in Betracht kommt. Eine Ausnahme von dieser Regel kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer in Notwehr oder in einem entschuldigenden Notstand handelt.
  2. Wie verhält es sich bei der Geschäftsführung ohne Auftrag in Eheangelegenheiten oder bei Unterhaltszahlungen? Innerhalb der Ehe oder bei Unterhaltsverpflichtungen können auch Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag auftreten, beispielsweise wenn ein Ehegatte ohne Absprache mit dem anderen Ehegatten Rechtsgeschäfte tätigt, die dann beide betreffen. In solchen Fällen gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Regeln wie in anderen Geschäftsführungskonstellationen. Allerdings hat die Rechtsprechung hier oft eine großzügigere Handhabe im Sinne einer familiären Solidarität entwickelt.
  3. Welche vertraglichen Regelungen können getroffen werden, um das Risiko einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu minimieren? Um das Risiko einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu minimieren, ist es ratsam, klare und verbindliche vertragliche Regelungen zwischen den beteiligten Parteien zu treffen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen zur Reichweite und Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse sowie zur Haftung bei Pflichtverletzungen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen des BGB kann ebenfalls hilfreich sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.
  4. Kann ein Geschäftsführer ohne Auftrag auch im Insolvenzfall tätig werden? Grundsätzlich besteht auch im Insolvenzfall die Möglichkeit einer Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn beispielsweise Gläubiger oder Arbeitnehmer im Interesse des insolventen Unternehmens handeln. Allerdings sind hier die Bestimmungen der Insolvenzordnung (InsO) zu beachten, insbesondere in Bezug auf den Insolvenzverwalter und dessen umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse. In der Praxis dürften Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag im Insolvenzkontext jedoch eher die Ausnahme sein.
  5. Welche steuerrechtlichen Folgen kann eine Geschäftsführung ohne Auftrag haben? Die steuerrechtlichen Folgen einer Geschäftsführung ohne Auftrag hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich sind jedoch die Aufwendungen, die der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit getätigt hat, beim Geschäftsherrn als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, sofern es sich um betriebliche oder berufliche Aufwendungen handelt. Der Geschäftsführer wiederum hat Einnahmen zu versteuern, wenn er vom Geschäftsherrn eine Vergütung erhält.

Fremdgeschäftsführungswille verstehen: Was ist das?

Fremdgeschäftsführungswille – Wo sich die Sprache des Deutschen Gesellschaftsrechts und die alltäglichen juristischen Interaktionen treffen, taucht häufig die Begrifflichkeit der „Fremdgeschäftsführung“ auf. Doch was genau meint dieser rechtliche Fachausdruck und warum ist er bedeutend für uns alle?

Bevor wir zu tief in den Dschungel des deutschen Zivilrechts eintauchen, lassen Sie uns zunächst einen roten Faden entrollen, um das „Warum“ und „Was“ dieses Themas zu klären. Verstehen wir zunächst, warum es wichtig ist, sich mit dem Fremdgeschäftsführungswillen zu beschäftigen.

Warum Sie über den Fremdgeschäftsführungswillen Bescheid wissen sollten

Ob Sie es realisieren oder nicht, Recht betrifft Sie in jedem Moment Ihres Alltagslebens. Vom Kauf Ihrer morgendlichen Tasse Kaffee bis zur Unterzeichnung Ihres Mietvertrags – Sie sind ständig Teil von rechtlichen Transaktionen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, sich zumindest an der Oberfläche mit einigen grundlegenden Rechtsbegriffen vertraut zu machen.

Der Fremdgeschäftsführungswille ist einer davon und ist ein integraler Bestandteil des Bereicherungsrechts, das wiederum ein wichtiger Teil des Zivilrechts ist. Das Verständnis des Fremdgeschäftsführungswillens kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte und Pflichten in bestimmten Situationen zu erkennen und ggf. rechtliche Schritte einzuleiten oder sich vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.

Was ist der Fremdgeschäftsführungswille?

Der Fremdgeschäftsführungswille bezieht sich auf eine Situation, in der eine Person (der Geschäftsführer) freiwillig und bewusst ein Geschäft für eine andere Person (den Geschäftsherrn) ausführt, ohne von dieser dazu aufgefordert oder beauftragt worden zu sein. Er ist ein entscheidender Aspekt, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit eines solchen Handelns und mögliche Ansprüche, die sich daraus ergeben, zu beurteilen.

Warum ist der Fremdgeschäftsführungswille juristisch relevant?

Der Fremdgeschäftsführungswille hat weitreichende juristische Implikationen für die späteren Rechte und Pflichten der beteiligten Personen. Dies betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, sondern eventuell auch Dritte, die durch das Geschäft berührt werden.

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer, der mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, nimmt in der Regel Pflichten auf sich. Er muss das Geschäft im Interesse und nach den Vorstellungen des Geschäftsherrn führen. Gleichzeitig erwirbt er aber auch Rechte, insbesondere einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für das Geschäft getätig hat, sofern das Geschäft objektiv nützlich und subjektiv ernst gemeint war.

Rechte und Pflichten des Geschäftsherrn

Der Geschäftsherr kann aus dem Handeln des Geschäftsführers Vorteile ziehen, indem er etwa von einer geleisteten Arbeit profitiert, ohne diese beauftragt oder vergütet zu haben. Gleichzeitig kann aber auch die Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen oder zur Duldung einer Einmischung in seine Rechte entstehen.

Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillens

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung des § 677 BGB wird der Fremdgeschäftsführungswille untersucht. Dabei werden insbesondere die folgenden Aspekte betrachtet:

  • Das Handeln des Geschäftsführers muss freiwillig erfolgt sein. Er muss also nicht durch eine rechtliche Pflicht oder ein besonders eigenes Interesse dazu veranlasst worden sein.
  • Der Geschäftsführer muss mit dem Willen gehandelt haben, ein fremdes Geschäft zu besorgen, also ein Geschäft, das primär im Interesse des Geschäftsherrn liegt.
  • Das Handeln muss ernst gemeint gewesen sein. Ein bloßer Scherz oder ein Handeln aus Gefälligkeit genügt also nicht.

Was ist das Mitverkaufsrecht?

Das Mitverkaufsrecht ist ein Vertragsrecht, das in der Regel in Aktionärsvereinbarungen auftaucht. Es gewährt den Inhabern das Recht, ihre Anteile zum selben Preis und den gleichen Bedingungen zu verkaufen, wie sie der Hauptverkäufer bei einem Verkauf von Unternehmen oder Vermögenswerten erhält. Dieses Recht liegt in der Regel bei den Minderheitsaktionären und ermöglicht es ihnen, von einem erfolgreichen Verkaufsverfahren des Hauptaktionärs zu profitieren.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mitverkaufsrechts

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mitverkaufsrechts sind im HGB (Handelsgesetzbuch), BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), AktG (Aktiengesetz) und in der Rechtsprechung festgelegt. Allerdings kann dieses Recht auch in individuellen Verträgen, wie beispielsweise in Gesellschafterverträgen oder Aktionärsvereinbarungen, festgelegt werden.

Das Mitverkaufsrecht tritt in Erscheinung, wenn der Hauptaktionär seine Anteile an einer anderen Partei verkaufen möchte. In diesem Fall haben die anderen Aktionäre dementsprechend das Recht, ihre Anteile unter den gleichen Bedingungen zu verkaufen.

Hier können allerdings einige Komplikationen auftreten, wenn beispielsweise nicht alle Minderheitsaktionäre von ihrem Mitverkaufsrecht Gebrauch machen möchten oder wenn der Käufer nicht alle Anteile erwerben möchte, die zum Verkauf angeboten werden.

Fazit

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein facettenreiches und oft komplexes Phänomen im deutschen Recht, das zahlreiche rechtliche Fragen und Unsicherheiten aufwerfen kann. Mit diesem umfassenden Leitfaden haben wir uns bemüht, Ihnen sowohl ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Grundlagen als auch praktische Orientierungshilfen für den Umgang mit Geschäftsführungssituationen im Alltag zu vermitteln.

Die vorgestellten Gerichtsurteile und Antworten auf häufig gestellte Fragen bieten Ihnen konkrete Entscheidungshilfen und Anregungen für die Gestaltung und Bewertung Ihrer eigenen Geschäftsführungsbeziehungen. Wir hoffen, dass Sie von diesen Informationen profitieren und in der Lage sind, souverän und rechtssicher mit dem Phänomen der Geschäftsführung ohne Auftrag umzugehen.

Abschließend ist es jedoch wichtig zu betonen, dass dieser Artikel keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Im Zweifelsfall sollten Sie immer die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der Sie hinsichtlich Ihrer persönlichen Situation und der jeweiligen rechtlichen Gegebenheiten berät.

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