Der vorliegende Blog-Beitrag beschäftigt sich ausführlich mit dem Thema Kilometerleasing, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen, die sich im Umgang mit Mehr- und Minderkilometern ergeben. Als erfahrener Rechtsanwalt und Experte im Bereich Verkehrs- und Vertragsrecht werde ich Ihnen einen umfassenden Überblick über die relevanten Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile sowie besten Praktiken liefern und häufige Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit dem Kilometerleasing auftreten.

Inhalt

Definition Kilometerleasing

Beim Kilometerleasing handelt es sich um eine spezielle Form des Fahrzeugleasings, bei der die Anzahl der gefahrenen Kilometer als Grundlage für die Leasingrate dient. Hierbei vereinbaren die Parteien (Leasingnehmer und Leasinggeber) im Leasingvertrag eine bestimmte Kilometerleistung, die während der Vertragslaufzeit erbracht werden darf. Überschreitungen oder Unterschreitungen dieser Laufleistung werden als sog. Mehr- bzw. Minderkilometer bezeichnet und können entsprechende finanzielle Folgen für den Leasingnehmer haben.

Rechtliche Grundlagen des Kilometerleasings

Die rechtlichen Grundlagen des Kilometerleasings finden sich in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie in den jeweiligen Verträgen zwischen den Vertragsparteien. Besondere gesetzliche Regelungen für das Kilometerleasing existieren hingegen nicht. Relevant im Zusammenhang mit Leasingverträgen sind insbesondere folgende Normen:

  • § 535 BGB (Mietvertrag)
  • § 537 BGB (Überlassung zum Gebrauch an Dritte)
  • § 546 BGB (Rückgabe der Mietsache)

Da es beim Kilometerleasing um eine vertragliche Vereinbarung geht, wird der Umgang mit Mehr- und Minderkilometern sowie deren rechtlichen Folgen im Leasingvertrag geregelt. Dieser enthält in der Regel Bestimmungen zur Vertragslaufzeit, zur maximalen Laufleistung und zur Berechnung der Leasingraten auf Grundlage der vereinbarten Kilometerleistung, sowie Regelungen für den Fall, dass die tatsächliche Laufleistung von der vereinbarten abweicht.

Vertragsgestaltung beim Kilometerleasing

Um Streitigkeiten und Unklarheiten hinsichtlich der Mehr- und Minderkilometer zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien beim Kilometerleasing unbedingt darauf achten, die entsprechenden Regelungen im Leasingvertrag klar und verständlich zu formulieren. Dabei spielt insbesondere die Bestimmung der Laufleistung eine entscheidende Rolle. Die Laufleistung sollte

  • in Kilometern angegeben werden,
  • anhand der voraussichtlichen Nutzung realistisch bemessen sein und
  • eine gewisse Flexibilität für den Leasingnehmer zulassen, um unwirtschaftliche Ergebnisse zu vermeiden.

Im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung sind zudem folgende Punkte von besonderer Bedeutung:

  • Klarstellung, dass die Kilometerleistung nicht zwingend linear verläuft und temporäre Schwankungen zulässig sind
  • Regelung über die Berechnung der Mehr- und Minderkilometer (z.B. anhand einer Pauschale oder einer Staffelung)
  • Vereinbarung über die Möglichkeit einer Nach- oder Vorauszahlung bei deutlicher Abweichung der tatsächlichen Laufleistung von der vereinbarten
  • Regelung über das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages bei schwerwiegenden Verstößen gegen die vertraglich vereinbarte Laufleistung

Mehr- und Minderkilometer

Mehr- und Minderkilometer entstehen, wenn die tatsächlich gefahrene Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit von der im Leasingvertrag vereinbarten Kilometerleistung abweicht. Dabei können folgende Konstellationen auftreten:

  • Mehrkilometer: Die tatsächliche Laufleistung übersteigt die vereinbarte Laufleistung.
  • Minderkilometer: Die tatsächliche Laufleistung bleibt hinter der vereinbarten Laufleistung zurück.

Die Vereinbarung einer Kilometerleistung im Leasingvertrag dient vor allem der Kalkulation der Leasingraten, welche auf Basis der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs ermittelt werden. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Laufleistung besteht daher regelmäßig ein Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich der Mehrkilometer, während bei einer Unterschreitung der Laufleistung unter Umständen ein Anspruch des Leasingnehmers auf Ausgleich der Minderkilometer besteht. Diese Regelungen unterliegen jedoch der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien und können daher von den oben genannten Grundsätzen abweichen.

Rechtliche Folgen und Ansprüche bei Mehr- und Minderkilometern

Die rechtlichen Folgen und Ansprüche bei Mehr- und Minderkilometern ergeben sich aus dem Leasingvertrag. Grundsätzlich ist zwischen den folgenden Ansprüchen zu unterscheiden:

  • Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich von Mehrkilometern
  • Anspruch des Leasingnehmers auf Ausgleich von Minderkilometern

Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrkilometern resultiert aus der Tatsache, dass der Leasinggeber bei einer höheren Laufleistung einen höheren Wertverlust des Fahrzeugs zu tragen hat. Der Ausgleichsanspruch dient daher dazu, den Leasinggeber für diesen höheren Wertverlust zu entschädigen. Bei Minderkilometern ist die Ausgangslage entsprechend umgekehrt: Da die geringere Laufleistung eine geringere Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge hat, kann der Leasingnehmer unter Umständen einen Ausgleich für die bereits geleisteten Leasingraten verlangen.

Die konkrete Berechnung der Mehr- bzw. Minderkilometer sowie der daraus resultierenden Ausgleichsansprüche wird in der Regel vertraglich festgelegt. Je nach Vereinbarung können diese Ansprüche beispielsweise anhand fester Pauschalen oder gestaffelt nach Kilometerintervallen bemessen werden. In der Praxis haben sich verschiedene Methoden der Berechnung etabliert, die unterschiedliche Vor- und Nachteile für die Vertragsparteien mit sich bringen können.

Beispielhafte Berechnungsmodelle für Mehr- und Minderkilometer:

  • Feste Pauschale pro Mehr-/Minderkilometer (z.B. 10 Cent pro Mehrkilometer und 5 Cent pro Minderkilometer)
  • Staffelung nach Kilometerintervallen (z.B. 15 Cent pro Mehr-/Minderkilometer bis 10.000 km Abweichung, 12 Cent für 10.001-20.000 km Abweichung usw.)
  • Prozentuale Bemessung je nach Abweichung von der vereinbarten Laufleistung (z.B. 2% der Leasingrate pro 1.000 km Abweichung)

Es ist zu beachten, dass bei der Gestaltung solcher Regelungen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu wahren ist, um unangemessene Benachteiligungen der Vertragsparteien zu vermeiden.

Praxistipps im Umgang mit Mehr- und Minderkilometern

Um im Umgang mit Mehr- und Minderkilometern rechtliche Probleme und finanzielle Nachteile zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, folgende Tipps zu berücksichtigen:

  • Vor Abschluss des Leasingvertrages eine realistische und sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Kilometerleistung vornehmen, um spätere Abweichungen möglichst gering zu halten.
  • Vertragliche Regelungen zu Mehr- und Minderkilometern genau prüfen und ggf. verhandeln, um unangemessene Benachteiligungen zu vermeiden.
  • Die tatsächliche Laufleistung regelmäßig überwachen und bei erheblichen Abweichungen von der vereinbarten Laufleistung frühzeitig Kontakt zum Leasinggeber aufnehmen, um Nach- oder Vorauszahlungen, Vertragsanpassungen oder andere Lösungen zu vereinbaren.
  • Im Falle einer Kündigung des Vertrages aufgrund von Mehr- oder Minderkilometern eine sorgfältige Prüfung des Kündigungsrechtes und der entstehenden Ansprüche vornehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
  • Bei strittigen Forderungen aufgrund von Mehr- oder Minderkilometern rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um die eigene Rechtsposition zu wahren und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Kilometerleasing und Mehr- bzw. Minderkilometer

Im Folgenden möchte ich Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Kilometerleasing und Mehr- bzw. Minderkilometer vorstellen, die die verschiedenen Aspekte und Probleme dieses Themas beleuchten und potenzielle Streitfragen klären:

Urteil 1: Überhöhte Pauschalen für Mehrkilometer unzulässig

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2020 – 10 O 349/19

In diesem Fall hatte der Leasinggeber eine Pauschale von 28,76 Cent pro Mehrkilometer im Vertrag vereinbart. Das Gericht erklärte diese Regelung für unwirksam, da sie den Leasingnehmer unangemessen benachteilige. Die Pauschale überstieg den durchschnittlichen Wertverlust pro Kilometer erheblich und war daher unverhältnismäßig. Leasinggeber müssen bei der Festlegung von Pauschalen für Mehrkilometer darauf achten, dass sie die entstehenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch ansetzen.

Urteil 2: Nicht jeder Minderkilometer muss ausgeglichen werden

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.11.2017 – 28 U 156/16

Der Leasingnehmer forderte in diesem Fall einen Ausgleich für jeden einzelnen Minderkilometer. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Zwar könne grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich von Minderkilometern bestehen, dies gelte jedoch nur, wenn eine entsprechende vertragliche Regelung vorhanden ist und die Minderkilometer einen erheblichen Umfang erreichen. Im vorliegenden Fall war die vertragliche Regelung nicht ausreichend klar und die Minderkilometer hatten das vereinbarte Limit nur knapp unterschritten. Leasingnehmer sollten daher ihre Ansprüche bei Minderkilometern sorgfältig prüfen und keinesfalls pauschal von einem Anspruch ausgehen.

Urteil 3: Keine Kostentragung für Mängelbeseitigung bei Rückgabe des Fahrzeugs mit Mehrkilometern

Landgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2016 – 67 S 401/15

Der Leasingnehmer hatte das Fahrzeug mit erheblichen Mehrkilometern zurückgegeben und der Leasinggeber verlangte daraufhin die Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Mängeln am Fahrzeug. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und begründete dies damit, dass die Mehrkilometer keinen kausalen Einfluss auf die Mängel hatten und der Leasingnehmer keinen zusätzlichen Schaden verursacht hatte. Leasingnehmer sollten sich in solchen Fällen nicht voreilig auf die Forderungen des Leasinggebers einlassen und stets die eigene Rechtsposition prüfen.

FAQ zum Thema Kilometerleasing

Müssen im Leasingvertrag zwingend Regelungen zu Mehr- und Minderkilometern enthalten sein?

Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Regelungen zu Mehr- und Minderkilometern im Leasingvertrag aufzunehmen. Es empfiehlt sich jedoch dringend, entsprechende Regelungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und finanzielle Risiken für beide Vertragsparteien kalkulierbar zu halten.

Kann der Leasinggeber den Vertrag kündigen, wenn ich viel mehr Kilometer gefahren bin, als im Vertrag angegeben?

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, dass der Leasinggeber den Vertrag bei erheblicher Überschreitung der vereinbarten Laufleistung außerordentlich kündigt. Hierfür muss jedoch im Leasingvertrag ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit für diesen Fall festgelegt sein, und die Überschreitung muss erheblich und nicht lediglich vorübergehend sein.

Stimmt es, dass bei Minderkilometern kein Anspruch auf Ausgleich besteht?

Ob ein Anspruch auf Ausgleich von Minderkilometern besteht, hängt von der im Leasingvertrag getroffenen Regelung ab. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich von Minderkilometern. Wenn jedoch der Leasingvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht, kann ein Anspruch entstehen, sofern die Anforderungen der Regelung erfüllt sind.

Kann ich bei Minderkilometern die Leasingrate anpassen lassen?

Grundsätzlich kann es möglich sein, die Leasingrate bei Minderkilometern anpassen zu lassen, allerdings hängt dies von der individuellen vertraglichen Regelung und dem Entgegenkommen des Leasinggebers ab. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen frühzeitig das Gespräch mit dem Leasinggeber zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Muss ich für jeden gefahrenen Mehrkilometer zahlen, oder gibt es eine Toleranzgrenze?

Ob für jeden gefahrenen Mehrkilometer gezahlt werden muss oder ob es eine Toleranzgrenze gibt, hängt ebenfalls von der vertraglichen Vereinbarung ab. Üblicherweise werden Mehrkilometer ab dem ersten Kilometer berechnet, doch je nach Vertrag und Kulanz des Leasinggebers kann es auch Toleranzbereiche geben, in denen keine Mehrkosten entstehen.

Wann sollte ich meinen Anwalt einschalten, wenn ich mit Mehr- oder Minderkilometern Probleme habe?

Es empfiehlt sich, rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Rechtsposition durch den Leasinggeber gefährdet ist. Hierzu zählen Fälle, in denen beispielsweise unangemessen hohe Forderungen aufgrund von Mehrkilometern gestellt werden oder wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein Anspruch auf Ausgleich von Minderkilometern zusteht, dieser aber vom Leasinggeber abgelehnt wird. Bei rechtlichen Unsicherheiten und vor der Entscheidung für gerichtliche Schritte ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich.

Gibt es gesetzliche Höchstgrenzen für die Pauschalen bei Mehr- und Minderkilometern?

Es gibt keine gesetzlichen Höchstgrenzen für die Pauschalen bei Mehr- und Minderkilometern. Allerdings dürfen die vertraglich vereinbarten Pauschalen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. In der Regel werden unangemessen hohe Pauschalen von den Gerichten als unwirksam angesehen. Bei der Festlegung der Pauschalen sollte daher stets darauf geachtet werden, dass diese sich an den tatsächlich entstehenden Kosten orientieren und keine übermäßigen finanziellen Belastungen für die Vertragsparteien darstellen.

Abschließende Bemerkungen

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Kilometerleasing viele Vorteile und Flexibilität für die Vertragsparteien bietet, jedoch auch rechtliche Herausforderungen und finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Mehr- und Minderkilometern birgt. Durch eine umfassende Information und Kenntnis der rechtlichen Grundlagen sowie eine sorgfältige Vertragsgestaltung lässt sich der Umgang mit Mehr- und Minderkilometern vereinfachen und rechtliche Streitigkeiten vermeiden.

Als Rechtsanwalt und Experte im Verkehrs- und Vertragsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zum Thema Kilometerleasing und Mehr- bzw. Minderkilometer zu beantworten und Sie bei rechtlichen Problemen und Verhandlungen zu unterstützen. Zögern Sie bitte nicht, mich bei Bedarf zu kontaktieren.

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