Urheberrechtliche Fragen können komplex sein und sowohl für Einzelpersonen als auch Organisationen legalen Beistand erfordern. In diesem Blogbeitrag werden wir eines der am häufigsten vorkommenden Probleme im Urheberrecht ausführlich darlegen: Miturheberschaft und geteilte Urheberrechte. Hierbei werden wir uns auf die rechtlichen Grundlagen, Gerichtsurteile und wichtige Unterscheidungen konzentrieren, um den Lesern ein klares Verständnis dieses Themas zu vermitteln. Ebenfalls werden wir einige häufig gestellte Fragen beantworten, um bei grundsätzlichen Problemen mit Miturheberschaft Klarheit zu schaffen.

Was ist ein Miturheber und welche Rolle spielen geteilte Urheberrechte?

Der Begriff „Miturheber“ oder „Miturheberrecht“ bezieht sich auf die Situation, in der mehrere Personen oder Organisationen sich an der Entstehung eines Werkes beteiligen und somit rechtliche Rechte und Verantwortlichkeiten für das Werk gemeinsam besitzen. Um als Miturheber angesehen zu werden, müssen die beteiligten Personen einen Beitrag zum gemeinsamen Werk leisten, der urheberrechtlich schutzfähig ist.

  • Ein gemeinsames Werk entsteht, wenn mehrere Urheber eine gemeinsame Absicht haben, ein Werk zu erstellen, das aus den Beiträgen der einzelnen Urheber zusammengesetzt ist und die Zusammenarbeit als Grundlage für eine gemeinsame Einheit hat.
  • Geteilte Urheberrechte entstehen dann, wenn die beteiligten Parteien vereinbaren, dass sie die Urheberrechte an dem gemeinsamen Werk teilen wollen. Dies kann sowohl implizit, als auch vertraglich festgehalten werden.

Rechtliche Grundlagen der Miturheberschaft

Das deutsche Urheberrecht beruht auf dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), das die rechtlichen Konzepte und Prinzipien des Urheberrechtes zusammenfasst. Mehrere Bestimmungen des UrhG behandeln die Fragen der Miturheberschaft und darauf aufbauend sind Fallbeispiele aus der Rechtsprechung, weitere gesetzliche Regelungen und juristische Lehre relevant. Staatsverträge, wie die Berner Übereinkunft, tragen ebenfalls zur Regulierung von Miturheberschaft bei.

UrhG § 8 – Miturheber

Der grundlegende Paragraph im Bereich der Miturheber ist § 8 UrhG. Dieser besagt:

„(1) Wird ein Werk von zwei oder mehreren Personen in der Absicht geschaffen, ihre Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen zu verbinden, so sind, subject to paragraph (2), diese Personen gemeinschaftlich als Miturheber anzusehen.“

Die Voraussetzungen für eine Miturheberschaft sind in diesem Paragraphen unmissverständlich dargelegt:

  • Die Urheber müssen die Absicht haben, ihre Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen zu verbinden. Dies bedeutet, dass sie eine gemeinsame Zielvorstellung davon haben müssen, welches Werk gemeinsam geschaffen werden soll.
  • Das Werk muss aus Beiträgen bestehen, die urheberrechtlich geschützt sind. Bei einem fiktiven Fall, bei dem beispielsweise ein Autor für einen Text eine Schreibmaschine benutzt und jemand anderes später das Schreibpapier verziert, liegt keine Miturheberschaft vor, da die Zierge nicht urheberrechtlich geschützt ist.
  • In § 8 Abs. 2 UrhG wird geregelt, dass in Fällen von Musikwerken mit Text bestimmte Ausnahmen bestehen, die das gängige Verständnis von Miturheberschaft auflockern und eine getrennte Verwertung ermöglichen. Dies betrifft jedoch nur die Vergütungsansprüche und nicht die Urheberrechtssituation im Allgemeinen.

Abgrenzung der Miturheberschaft von anderen Zusammenarbeitsformen

Es ist wichtig, die Miturheberschaft von anderen Formen der Zusammenarbeit abzugrenzen, wie beispielsweise:

  • Werkmontage (UrhG § 9): Dies liegt vor, wenn die Werke verschiedener Urheber zusammengefügt werden, ohne dass eine gemeinsame Schöpfungsabsicht im Sinne einer Miturheberschaft besteht. Eine Werkmontage ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt, und die Rechte und Pflichten der beteiligten Urheber sind in der Regel weitestgehend getrennt.
  • Sammelwerk (UrhG § 4): Ein Sammelwerk besteht aus verschiedenen Beiträgen, die von verschiedenen Urhebern stammen, ohne dass sie einen einheitlichen Gesamtzweck verfolgen. Typische Beispiele sind Zeitungen oder Zeitschriften. Hierbei sind die Urheberrechte an den einzelnen Beiträgen unabhängig voneinander geschützt, während der Herausgeber des Sammelwerks eigene Urheberrechte daran hat.
  • Bearbeitungen (UrhG § 23): Eine Bearbeitung liegt vor, wenn sich ein neuer Schöpfer auf ein bereits bestehendes Werk stützt und dieses in einer Weise verändert, die als neues, originales Werk gelten kann. In diesen Fällen sind die Urheberrechte übereinander geschichtet, und die Zustimmung beider Urheber ist erforderlich, um das bearbeitete Werk nutzen oder verwerten zu können.

Verwaltung der Miturheberrechte

Wird ein gemeinsames Werk geschaffen, kann es sinnvoll sein, die Rechte durch Verwertungsgesellschaften verwalten zu lassen. Verwertungsgesellschaften vereinfachen die Verwaltung von Urheberrechten und vertreten die Interessen der Urheber gegenüber den Nutzungsberechtigten (bspw. Rundfunksender, Filmhersteller, oder Veranstalter). In Deutschland ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eine solche Organisation, die unter gewissen Vorraussetzungen die Nutzungsrechte und Lizenzvergabe übernimmt und die Urheber vergütet.

Folgen von Urheberrechtsverletzungen bei Miturheberschaft

Bei einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf ein gemeinsames Werk, etwa durch unberechtigte Nutzung, Veröffentlichung oder Verbreitung, haften die Verletzer (nicht die Miturheber) grundsätzlich gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Das bedeutet, jeder Verletzer haftet gegenüber dem Rechtsinhaber für den gesamten Schaden, und die betroffenen Miturheber können von jedem einzelnen Verletzer Schadensersatz verlangen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Gesamtschadensersatz nur einmal geschuldet ist, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Miturheber.

Internationaler Kontext von geteilten Urheberrechten

Rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Miturheberrechten sind nicht nur auf den nationalen Kontext beschränkt, sie können auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Das deutsche Urheberrecht ist grundsätzlich territorial beschränkt, d.h., es gilt innerhalb der deutschen Landesgrenzen. Internationale Verträge wie die Berner Übereinkunft, das Revidierte Genfer Abkommen oder die TRIPS-Abkommen schaffen jedoch einen gewissen Standard für den Schutz von Urheberrechten auf internationaler Ebene. Durch gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit unter den verschiedenen Ländern, erhalten Urheber von gemeinsamen Werken einen weitreichenden Schutz in vielen Ländern.

Tätigkeitsfelder von Miturhebern

Miturheber kommen in zahlreichen Tätigkeitsfeldern vor, z.B.:

  • Softwareentwicklung, bei der mehrere Programmierer gemeinsam an einem Projekt arbeiten
  • Filmproduktion, in der Drehbuchautor, Regisseur und weitere Teammitglieder an der Entstehung des Films beteiligt sind
  • Musikindustrie, bei der Komponisten, Texter und Musiker gemeinsam eine Komposition erstellen
  • Fotografie und Fotomontagen, bei denen mehrere Fotografen ihre Bilder kombinieren
  • Wissenschaftliche Veröffentlichungen, bei denen mehrere Autoren gemeinsam einen Artikel oder eine Studie verfassen

Es ist essentiell, das Konzept der Miturheberschaft zu verstehen, um potenziellen Konflikten im Zusammenhang mit geteilten Urheberrechten entgegenzuwirken und die eigenen urheberrechtlichen Ansprüche zu wahren. Mit diesem erweiterten Verständnis sind Sie grundsätzlich gut gerüstet, um Ihre Rechte und Pflichten als Miturheber zu verstehen und Ihre kreativen Projekte erfolgreich und rechtssicher zu gestalten.

Aktuelle Gerichtsurteile im Bereich Miturheber

Die Rechtsprechung entwickelt fortlaufend die Prinzipien der Miturheberschaft weiter. Wir diskutieren hier zwei wichtige Gerichtsurteile, welche die Voraussetzungen der Miturheberschaft verdeutlichen:

„Pippi-Langstrumpf-Lied“ (BGH, I ZR 171/11)

In diesem Fall war der Streitpunkt die gemeinsame Urheberschaft eines Komponisten und eines Textdichters an einem Lied. Der BGH bezog Stellung zur Abgrenzung der Miturheberschaft von sonstigen Zusammenarbeiten und erklärte, dass bei einer gemeinsamen Schöpfungsabsicht und einer urheberrechtlich relevanten Schöpfungshöhe der einzelnen Beiträge eine Miturheberschaft vorliegen kann. Eine explizite oder schriftliche Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich.

„Stairway To Heaven“ (Skidmore v. Led Zeppelin, No. 16-56057)

Obwohl dieser Fall im amerikanischen Rechtsraum entschieden wurde, verdeutlicht er die Bedeutung von schöpferischen Beiträgen und der Abgrenzung zur Konzeptskizze. In diesem Fall ging es darum, ob das berühmte Gitarrenriff von „Stairway To Heaven“ von Led Zeppelin einem anderen Werk entnommen wurde. Das Gericht entschied, dass keine ausreichende Schöpfungshöhe bestand und die Entnahme einer bloßen Idee nicht ausreichend für eine Urheberrechtsverletzung ist.

FAQs zu Miturheberrechten

Können sich Miturheber auf eine unterschiedliche prozentuale Beteiligung am Urheberrecht einigen?

Ja, Miturheber können individuelle Verträge schließen und dabei die Beteiligung am Urheberrecht entsprechend ihrem Beitrag oder ihren Vorstellungen regeln. Solange die Vereinbarung den Grundsätzen des UrhG und geltenden Vertragsbedingungen entspricht, ist eine prozentuale Regelung der Beteiligung unproblematisch.

Was passiert, wenn ein Miturheber seinen Anteil verkauft?

Die Miturheberschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein Miturheber kann jedoch seine Nutzungsrechte verkaufen oder vertragsrechtlich regeln (§ 31 UrhG). Die Käuferin oder der Käufer übernimmt dann die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Miturhebers. Die anderen Miturheber sollten über diesen Vorgang informiert werden.

Können Miturheber ihre Beiträge einzeln nutzen oder verwerten?

Grundsätzlich erfordert die Nutzung oder Verwertung des gemeinsamen Werks die Zustimmung aller Miturheber. Allerdings gibt es Ausnahmen, die im Gesetz selbst vorgesehen sind (beispielsweise § 8 Abs. 2 UrhG für Musik und Text), oder vertragliche Regelungen, die eine getrennte Verwertung einzelner Beiträge erlauben.

Miturheber – ist es die beste Wahl?

Miturheberschaft und geteilte Urheberrechte erfordern ein grundlegendes Verständnis sowohl der rechtlichen Grundlagen als auch des jeweiligen Einzelfalls. Bei komplexen Fragen oder rechtlichen Auseinandersetzungen ist es empfehlenswert, professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Seien Sie sich stets der rechtlichen Folgen bewusst, wenn Sie gemeinsam mit anderen Autoren oder Künstlern an einem Werk arbeiten, insbesondere wenn es um die Verwertung oder Nutzung des Werkes auf lange Sicht geht. Eine gute Kommunikation und vertragliche Vereinbarungen können dazu beitragen, Unklarheiten und potenzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.

Halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest, um bei eventuellen Auseinandersetzungen über Rechte und Pflichten nachweisen zu können, dass bestimmte Regelungen getroffen wurden. Ein gut ausgearbeiteter Vertrag mit weitsichtigen Regelungen kann dabei helfen, sowohl Verwerter als auch Nutzer der Werke rechtlich abzusichern. Nicht zuletzt sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass das Urheberrecht einen wichtigen Beitrag zu einem kreativen Schaffensprozess leistet, indem es die Interessen und Ansprüche von Künstlern schützt und für eine gerechte Verteilung von Rechten und Pflichten sorgt.

Falls Ihnen dieser Beitrag beim Verständnis eines doch recht komplexen Themas geholfen hat, sind wir zufrieden. Bei weiteren Fragen oder einem individuellen Anliegen stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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