Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das die Haftung von Fluggesellschaften für Schäden an Passagieren und Gepäck bei internationalen Flügen regelt. Im folgenden Blog-Beitrag geben wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei einen umfassenden Überblick über das Montrealer Übereinkommen und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte.

Einführung in das Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen wurde am 28. Mai 1999 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) abgeschlossen und trat am 4. November 2003 in Kraft. Die meisten Länder, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, haben das Übereinkommen ratifiziert und es in ihre nationalen Gesetzgebungen umgesetzt. Das Abkommen ersetzt das frühere Warschauer Übereinkommen von 1929 und seine zugehörigen Regelungen.

Ziel des Montrealer Übereinkommens ist es, den Schutz von Flugpassagieren bei Schäden oder Verlusten während internationaler Flüge zu stärken und gleichzeitig eine ausgewogene Haftungsverteilung zwischen Fluggesellschaften und Passagieren sicherzustellen. Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören:

  • Einheitliche Haftungsregelungen für Fluggesellschaften bei Schäden an Passagieren und Gepäck während internationaler Flüge
  • Unbegrenzte Haftung für Fluggesellschaften bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren
  • Haftung für Fluggesellschaften bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Zustellung von Gepäck
  • Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit von Gerichten bei Klagen gegen Fluggesellschaften

Haftung für Tod oder Körperverletzung von Passagieren

Eine der Hauptbestimmungen des Montrealer Übereinkommens ist die Regelung der Haftung der Fluggesellschaften bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren. Die Fluggesellschaft haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die während eines internationalen Fluges entstehen, sofern der Schaden nicht durch den eigenen Gesundheitszustand oder die Handlung des Passagiers verursacht wurde. Die Fluggesellschaft hat in jedem Fall bis zu einer Höhe von 128.821 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Passagier zu haften.

Für Schäden über 128.821 SZR hinaus kann die Fluggesellschaft ihre Haftung nur dann ausschließen, wenn sie nachweisen kann, dass der Schaden nicht durch ihre eigene Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter verursacht wurde. Der Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch auf 28.000 Euro pro Passagier gedeckelt.

Haftung für Verlust, Beschädigung oder verspätete Zustellung von Gepäck

Das Montrealer Übereinkommen regelt auch die Haftung der Fluggesellschaften bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Zustellung von Gepäck. Im Falle von Gepäckverlust oder -beschädigung während eines internationalen Fluges beträgt die Haftungsobergrenze der Fluggesellschaft 1.131 SZR pro Passagier.

Übersteigt der Wert des Gepäcks diesen Betrag, können Passagiere eine höhere Haftung durch eine besondere Erklärung und eventuell gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr erreichen. Die Haftung für verspätete Zustellung von Gepäck ist auf 1.131 SZR pro Passagier begrenzt, es sei denn, es liegt eine besondere Erklärung vor.

Bei Gepäckverlust, -beschädigung oder -verspätung muss der Passagier die Fluggesellschaft unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Gepäckempfang benachrichtigen. Andernfalls erlöschen seine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Montrealer Übereinkommen legt auch die Zuständigkeit von Gerichten und das anwendbare Recht bei Klagen gegen die Fluggesellschaft fest. Nach dem Übereinkommen können Passagiere Klagen entweder vor den Gerichten des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor den Gerichten des Landes, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, erheben.

Zudem kann ein Passagier auch Klage vor den Gerichten des Bestimmungs- oder Abfluglandes einreichen. Für das anwendbare Recht gilt grundsätzlich das Recht des beklagten Landes.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Montrealer Übereinkommen

In den letzten Jahren gab es mehrere Gerichtsurteile, die das Montrealer Übereinkommen betreffen. Im Folgenden stellen wir einige wichtige Entscheidungen vor:

  • EuGH, Urteil vom 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon und Böck: Der EuGH entschied, dass Fluggesellschaften auch bei Flugverspätungen haften können, wenn die Verspätung auf das Verschulden der Fluggesellschaft zurückzuführen ist und mindestens drei Stunden beträgt. Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Verspätung und der Flugdistanz.
  • BGH, Urteil vom 18. Februar 2010, Xa ZR 95/06 – Waldburger: Der BGH entschied, dass eine Fluggesellschaft bei einem Flugunfall während eines internationalen Fluges auch für die Folgeschäden haftet, die durch die fehlerhafte Versorgung des verletzten Passagiers entstanden sind.
  • EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010, C-63/09 – Walz: Der EuGH entschied, dass die Haftung einer Fluggesellschaft für Gepäckverluste oder -beschädigungen auch dann besteht, wenn das Gepäck auf einem Anschlussflug verloren oder beschädigt wurde und der erste Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
  • BGH, Urteil vom 28. März 2013, X ZR 15/11 – TUIfly: Der BGH entschied, dass die Haftung für Gepäckverlust oder -beschädigung auch für Handgepäck gilt, das der Passagier während des Fluges bei sich hat.
  • EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, C-290/16 – Krijgsman: Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft für den Verlust eines Koffers während einer Verspätung grundsätzlich bis zu 1.131 SZR haftet, es sei denn, die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass sie alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Verlustes getroffen hat.

FAQs zum Montrealer Übereinkommen

Gilt das Montrealer Übereinkommen auch für Inlandsflüge?

Nein, das Montrealer Übereinkommen gilt nur für internationale Flüge. Für Inlandsflüge gelten die nationalen Gesetze und Regelungen.

Wie viel Zeit habe ich, um Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen geltend zu machen?

Passagiere haben zwei Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen geltend zu machen.

Wie kann ich meine Rechte beim Verlust oder der Beschädigung von Gepäck geltend machen?

Sie sollten die Fluggesellschaft sofort und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach dem Gepäckempfang über den Verlust oder die Beschädigung informieren. Vergessen Sie nicht, Ihre Buchungsnummer, Gepäckaufgabebeleg und andere relevante Dokumente bereitzuhalten.

Welche Schäden werden unter dem Montrealer Übereinkommen nicht entschädigt?

Schäden, die aufgrund von Umständen entstanden sind, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen, oder aufgrund von höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg oder Sabotage, werden nicht entschädigt.

Wie wird die Haftung der Fluggesellschaften bei internationalen Flügen berechnet?

Die Haftungsobergrenzen basieren auf Sonderziehungsrechten (SZR), einer künstlichen Währung, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) verwendet wird. Die Umrechnung von SZR in nationale Währungen variiert und wird in regelmäßigen Abständen angepasst.

Schlussbemerkung

Das Montrealer Übereinkommen ist ein bedeutendes Schutzinstrument für Passagiere bei internationalen Flugreisen. Es stellt sicher, dass Fluggesellschaften ihre Pflichten gegenüber den Passagieren ernst nehmen und angemessen haftbar gemacht werden können, wenn Schäden an Passagieren oder Gepäck während des Fluges entstehen. Der Schutz, den das Übereinkommen gewährt, – zusammen mit den Auslegungen und Entscheidungen der Gerichte auf der Grundlage des Übereinkommens – sollte Flugpassagieren auf internationalen Flügen zusätzliche Sicherheit und Vertrauen in ihre Rechte geben.

Wenn Sie weitere Fragen zum Montrealer Übereinkommen haben oder das Gefühl haben, dass Ihre Rechte als Flugpassagier verletzt wurden, zögern Sie nicht, unseren kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten für eine persönliche Beratung zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Ihnen eine angemessene Entschädigung zusteht.

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