Die Pfändungsverfügung ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung von Forderungen und ein wichtiger Teil des Vollstreckungsrechts. Sie ermöglicht Gläubigern, sich an das Vermögen ihrer säumigen Schuldner zu halten. In diesem Artikel werden wir den Prozess und die rechtliche Einordnung der Pfändungsverfügung ausführlich erörtern und dabei  Gesetze und aktuelle Gerichtsurteile nutzen, um Ihnen ein umfassendes Verständnis von diesem komplexen Rechtsgebiet zu vermitteln.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen der Pfändungsverfügung
  2. Verfahren und Zuständigkeiten
  3. Arten der Pfändung und deren Voraussetzungen
  4. Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern
  5. Aktuelle Rechtsprechung und Gerichtsurteile
  6. Häufig gestellte Fragen (FAQs)
  7. Pfändungsverfügung: Rechte und Pflichten verstehen

Grundlagen der Pfändungsverfügung

Die Pfändungsverfügung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die dazu dient, Gläubigern die Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber Schuldnern zu ermöglichen. Sie ist in den §§ 829 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und betrifft die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen des Schuldners.

Die wichtigsten Punkte der Pfändungsverfügung sind:

  • Grundlage für die Verfügung ist ein vollstreckbarer Titel, beispielsweise ein rechtskräftiges Urteil oder einen notariellen Schuldanerkenntnis
  • Die Verfügung wird durch einen Gerichtsvollzieher oder einen zuständigen Vollstreckungsbeamten der Gemeinde vollzogen
  • Die Verfügung verhindert, dass der Schuldner über die gepfändeten Vermögenswerte verfügen kann und sichert das vollstreckbare Vermögen für die Befriedigung des Gläubigers
  • Nach der Vermögensauskunft des Schuldners kann der Gläubiger eine Aufstellung von Gegenständen fordern, die gepfändet werden sollen, oder abstrakt den gesamten pfändbaren Vermögenswert
  • Der Schuldner hat das Recht, die Pfändung anzufechten oder Widerspruch einzulegen

Verfahren und Zuständigkeiten

Der Pfändungsprozess beginnt typischerweise mit der Beantragung einer Pfändungsverfügung durch den Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Die Zuständigkeiten für die Vollstreckung der Pfändung liegen sowohl bei den Gerichtsvollziehern als auch bei den Vollstreckungsbeamten der Gemeinden, abhängig von Art und Umfang der Pfändung:

  • Gerichtsvollzieher: Zuständig für die Pfändung beweglicher Sachen, Forderungen und anderer Vermögensrechte des Schuldners (§ 800 Abs. 1 ZPO)
  • Vollstreckungsbeamte der Gemeinde: Zuständig bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen (§ 40 Abs. 1 GVG) und immaterielle Vermögensgegenstände

Der zuständige Vollstreckungsbeamte prüft den Antrag auf Pfändungsverfügung und stellt die Verfügung aus, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle der Pfändung von Sachen erfolgt die Beschlagnahme und die Bescheinigung der Verfügung durch den Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO.

Für die Pfändung von Forderungen ist der Drittschuldner, wie in § 829 ZPO geregelt, zu informieren. Dieser ist verpflichtet, die Forderungen an den Gläubiger abzutreten und Auskunft über das pfändbare Vermögen zu erteilen. Zusammen mit der Pfändung erhält der Drittschuldner auch die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welche die Abtretung der Forderungen anordnet.

Arten der Pfändung und deren Voraussetzungen

Es gibt verschiedene Arten der Pfändung, die je nach Art des Vermögens des Schuldners zum Einsatz kommen können.

Sachpfändung: Die klassische Pfändung von beweglichen Gegenständen des Schuldners, wie z. B. Fahrzeuge, Hausrat oder Wertgegenstände. Grundlage für die Sachpfändung ist ein vollstreckbarer Titel, der dem Gerichtsvollzieher vorliegt (§ 808 ZPO).

Forderungspfändung: Besteht der Vermögenswert des Schuldners aus Geldforderungen, wie z. B. Lohn, Mietzahlungen oder Bankschulden, werden diese gepfändet. Grundlage hierfür ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch den Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher (§ 829 ZPO).

Immobiliarpfändung (Zwangsversteigerung): Werden Immobilien oder grundstücksgleiche Rechte gepfändet, erfolgt dies durch Eintragung der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch (§§ 866 ff. ZPO).

Rechtepfändung: Bei Rechten, wie z. B. Mitgliedschaften, Lizenzen oder Patenten, erfolgt die Pfändung gemäß §§ 857 ff. ZPO durch eine Vermögensauskunft des Schuldners und ggf. die Anmeldung von Rechten beim zuständigen Registergericht.

Die Voraussetzungen für die einzelnen Pfändungsarten sind dabei ähnlich und umfassen die Zuständigkeit der Vollstreckungsorgane, die Vorlage eines vollstreckbaren Titels und die richtige Vermögensauskunft des Schuldners. In einigen Fällen gelten besondere Regelungen, wie z. B. bei der Pfändung von Immobilien oder die Beachtung von Pfändungsgrenzen bei Lohn- und Gehaltspfändungen gemäß § 850 ZPO.

Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern

Im Vollstreckungsverfahren haben sowohl Gläubiger als auch Schuldner Rechte und Pflichten, die zu beachten sind:

Gläubiger: Gläubiger haben das Recht, die Pfändung und Verwertung des Schuldnervermögens zu verlangen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Sie sind verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten korrekte Angaben zum Schuldner und dessen Vermögen zu machen und eventuelle Mängel am Pfändungsverfahren geltend zu machen. Außerdem muss der Gläubiger die Kosten des Vollstreckungsverfahrens vorstrecken (§ 788 ZPO).

Schuldner: Schuldner haben den Vollstreckungsbeamten bei der Durchführung der Vollstreckung Hilfe zu leisten und gegebenenfalls auch Auskunft über ihr Vermögen zu geben (§ 802a ZPO). Sie haben das Recht, gegen die Pfändung Widerspruch einzulegen oder deren Aufhebung zu beantragen, wenn sie die Forderung bereits erfüllt haben oder die Pfändung rechtswidrig ist.

Außerdem können sie z. B. im Falle einer Lohnpfändung eine höhere Pfändungsfreigrenze beantragen, wenn besondere Lebensumstände dies rechtfertigen (§ 850f ZPO).

Aktuelle Rechtsprechung und Gerichtsurteile

Das Vollstreckungsrecht, und insbesondere das Recht der Pfändungsverfügungen, unterliegt einer stetigen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung. Im Folgenden stellen wir einige aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen und Urteile vor, die für die Praxis von Bedeutung sind:

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. IX ZB 55/18: In dieser Entscheidung hat der BGH entschieden, dass eine Pfändung von Steuerrückzahlungsansprüchen grundsätzlich zulässig ist, solange die Rückzahlungen nicht auf der Anwendung sozialrechtlicher Freibeträge beruhen. Die Sozialhilfeempfänger im konkreten Fall durften diese Freibeträge jedoch behalten.

BGH, Urteil vom 28. November 2019, Az. IX ZB 34/19: Der BGH hat klargestellt, dass die Pfändung von Ansprüchen eines Schuldners auf Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung, die vom Schuldner selbst abgeschlossen wurden, zulässig ist. Dabei ist die Höhe der jeweiligen Auszahlung grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 24. Mai 2017, Az. 10 AZR 589/15: Das BAG hat entschieden, dass eine Pfändung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers an den Schuldner zulässig ist, auch wenn diese auf einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers beruhen. In diesem Fall ging es um die Pfändung von Weihnachts- und Urlaubsgeld bei einer Lohn- und Gehaltspfändung.

BGH, Urteil vom 19. März 2020, Az. IX ZB 68/18: Der BGH hat entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Schuldner seine Unterhaltsschulden zur Pfändungsfreigrenze hinzurechnen muss. Dadurch steigt die Pfändungsgrenze und der Schuldner behält letztlich mehr Geld zur Verfügung, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

In diesem Abschnitt beantworten wir einige häufig gestellte Fragen rund um das Thema Pfändungsverfügung.

Wie kann ich als Gläubiger die Pfändungsverfügung beantragen?

Als Gläubiger benötigen Sie zunächst einen vollstreckbaren Titel, z. B. ein rechtskräftiges Urteil. Anschließend wenden Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht, um die Pfändungsverfügung zu beantragen. Hierbei sollten Sie das Vermögen des Schuldners möglichst konkret benennen, um den Erfolg der Pfändung zu erhöhen.

Wie kann ich als Schuldner gegen die Pfändungsverfügung vorgehen?

Als Schuldner haben Sie grundsätzlich das Recht, Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einzulegen oder deren Aufhebung zu beantragen. Hierzu sollten Sie sich jedoch unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Außerdem können Sie versuchen, mit dem Gläubiger eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dadurch die Pfändung abzuwenden.

Welche Vermögenswerte sind von einer Pfändung ausgenommen?

Grundsätzlich sind alle Vermögenswerte pfändbar, die nicht ausdrücklich als unpfändbar gelten (siehe § 811 ZPO). Dazu gehören u. a. persönliche Gebrauchsgegenstände, Hausrat, notwendige Kleidung und die persönliche Arbeitsausrüstung. Bei der Pfändung von Lohn oder Gehalt gelten besondere Pfändungsfreigrenzen (§ 850 ZPO).

Wie lange dauert eine Pfändung?

Die Dauer einer Pfändung kann je nach Umfang und Art der gepfändeten Vermögenswerte variieren. In der Regel dauert eine Pfändung jedoch bis zur vollständigen Tilgung der Schuld oder bis zum Erreichen einer gütlichen Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner.

Pfändungsverfügung: Rechte und Pflichten verstehen

Die Pfändungsverfügung ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung von Forderungen im deutschen Vollstreckungsrecht. Sie ermöglicht Gläubigern den Zugriff auf das Vermögen ihrer säumigen Schuldner und dient so der Rechtssicherheit und der Befriedigung berechtigter Ansprüche. Um in solchen Verfahren erfolgreich zu sein, ist es jedoch unerlässlich, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu kennen und einzuhalten, sowohl auf Seiten der Gläubiger als auch der Schuldner.

In diesem Beitrag haben wir versucht, Ihnen die Grundlagen, Verfahrensabläufe und rechtlichen Einordnungen näherzubringen und durch aktuelle Rechtsprechung und Beispiele zu illustrieren. Bei weitergehenden Fragen oder Problemen sollten Sie jedoch stets professionellen Rechtsrat einholen, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht