Schlechtwetterregelung - Informationen für Arbeitgeber

Schlechtwetterregelung – das sollten Arbeitgeber wissen, um bestmöglich auf Ausfälle vorbereitet zu sein und Rechtsansprüche von Mitarbeitern korrekt zu behandeln. Wie oft hat sich ein Unternehmer gewünscht, auch gegen Unwetter gewappnet zu sein? Oder sich schützend vor den Wind gestellt und für die Mitarbeiter alles geregelt, wenn Sturm, Eis und Schnee die Arbeit behindern oder gar verhindern?

In diesem umfangreichen Beitrag möchten wir Ihnen umfassend darstellen, welche Möglichkeiten die Schlechtwetterregelung bietet, um Ihre arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Thema präzise und unterhaltsam zu beantworten.

Was genau bedeutet Schlechtwetterregelung?

Die Schlechtwetterregelung ist eine Vorgabe im deutschen Arbeitsrecht, die in einigen Branchen wie dem Baugewerbe, dem Gerüstbau oder der Garten- und Landschaftsbau für den Winter eingesetzt wird. Sie soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsausfall infolge von schlechter Witterung, wie starkem Regen, Schnee, Sturm oder Eis, finanziell abgesichert sind und Arbeitgeber keine großen Verluste durch langanhaltende Ausfälle erleiden.

Die Regelung baut auf geltendem Recht auf, zum Beispiel dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem Tarifvertrag Bauen-Agrar-Umwelt (TV BAU), dem Saison-Kurzarbeitergeld und arbeitsrechtlichen Pflichten.

Schlechtwetterregelung Diagramm - Ansprüche und Informationen
  1. Allgemeine Gültigkeit: Die Schlechtwetterregelung ist hauptsächlich in der Baubranche relevant, wo witterungsbedingte Arbeitsausfälle häufig sind. Dies ist korrekt dargestellt. Der Zeitraum der Schlechtwetterzeit wird vom 1. Dezember bis zum 31. März definiert. In dieser Zeit können Unternehmen bei Arbeitsausfällen, die witterungsbedingt, aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses auftreten, Saison-Kurzarbeitergeld beantragen​​.
  2. Anspruch auf Schlechtwettergeld und Saison-Kurzarbeitergeld: Die Schlechtwetterregelung wird durch das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) unterstützt, welches Unternehmen im Baugewerbe und in anderen betroffenen Wirtschaftszweigen ermöglicht, ihre Belegschaft über den Winter zu halten. Das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt die früheren Formen des Schlechtwettergeldes und Winterausfallgeldes​​.
  3. Behandlung von Arbeitszeitkonten: Arbeitnehmer sind nicht generell dazu verpflichtet, Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto für die Schlechtwetterzeit anzusparen. Existiert jedoch ein solches Guthaben, muss es vor Beantragung des Saison-Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höchstgrenze aufgelöst werden​​.
  4. Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergelds: Die Beantragung des Saison-Kurzarbeitergelds muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Die Lohnersatzleistung beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und wird steuerfrei ausgezahlt. Die Beantragung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem abzurechnenden Monat erfolgen​​.
  5. Zusätzliche Vergütungen und Fristverlängerungen: Bei vorbeugenden Maßnahmen gegen Schlechtwetter auf der Baustelle kann es zu Mehrkosten kommen, die unter bestimmten Vertragsbedingungen zusätzlich vergütet werden können. Es ist empfehlenswert, in Bauverträgen Klauseln für Fristverlängerungen bei Schlechtwettertagen zu berücksichtigen​​.
  6. Prüfung und Ablehnung des Kurzarbeitergelds: Die Agentur für Arbeit prüft nach Beendigung der Kurzarbeit, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorlagen. Wurden diese nicht erfüllt, kann das Kurzarbeitergeld samt Beiträgen zurückgefordert werden​​.

Branchenspezifische Regelungen und gesetzliche Grundlagen

Die Schlechtwetterregelung ist vor allem für das Baugewerbe und seinen damit verbundenen Gewerken von Bedeutung, aber auch für witterungsabhängige Freiluft- und Außenarbeiten. Ab einer bestimmten Mindesttemperatur, meist zwischen -5°C und 0°C, oder bei Glatteis, Sturm, starkem Regen und Schneefall können Arbeitsausfälle aufgrund von Schlechtwetter eintreten. Unter diesen extremen Witterungsbedingungen besteht das Recht bzw. sogar die Pflicht, die Arbeit auszusetzen.

Kommt es infolgedessen zu Arbeitsausfällen, kann der Arbeitgeber Entschädigungen für die Arbeitnehmer beantragen, um die finanzielle Last für beide Vertragsparteien abzufedern. Im Folgenden gehen wir näher auf verschiedene Branchen und deren Regelungen sowie die gesetzlichen Grundlagen ein.

Das Baugewerbe und der TV BAU

Im Baugewerbe – von Hoch- und Tiefbau bis zum Straßenbau – regelt der Tarifvertrag Bauen-Agrar-Umwelt (TV BAU) die Arbeitsbedingungen und Entgeltfortzahlung bei schlechter Witterung. Hierbei wird festgelegt, unter welchen Umständen Arbeitnehmer Anspruch auf Schlechtwettergeld (SWG) haben.

Die Mindesttemperatur, ab der von Schlechtwetter ausgegangen werden kann, beträgt in der Regel -5°C. Trotz der SWG-Regelung sollte der Arbeitgeber alternative Arbeitsmöglichkeiten prüfen, um den Ausfall so gering wie möglich zu halten.

Garten- und Landschaftsbau

Ähnliche Regelungen gelten auch im Garten- und Landschaftsbau, wo die Arbeit unter extremen Witterungsbedingungen oft nicht zumutbar ist. Entsprechende tarifliche Regelungen bieten in diesen Fällen finanzielle Kompensation oder ermöglichen die Vereinbarung von Minusstunden, um die Arbeitsausfälle später nachzuholen.

Weitere Branchen und Regelungen

Abgesehen vom Baugewerbe und Landschaftsbau haben auch zahlreiche weitere Berufe und Branchen Regelungen im Umgang mit Schlechtwetterausfällen, wie zum Beispiel im Gerüstbau oder in der Seefahrt. Hier regeln vor allem tarifliche Vereinbarungen die Ausgestaltung der Entgeltfortzahlungen bei Arbeitsausfällen aufgrund von Schlechtwetterbedingungen.

Arbeitgeberpflichten und Arbeitnehmerrechte

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bei der Schlechtwetterregelung unterschiedliche Rechte und Pflichten. Wir möchten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Aspekte aufzeigen, damit Sie wissen, worauf Sie achten und welche Schritte im Einzelfall ergriffen werden sollten.

Arbeitgeber: Informationspflicht und Zahlung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Schlechtwetterregelung und die Möglichkeit einer Entgeltfortzahlung zu informieren. Sie müssen darauf achten, eventuelle Leistungen bei Schlechtwetterausfällen rechtzeitig und korrekt zu beantragen und an die Mitarbeiter auszuzahlen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Pflicht, alternative Arbeitsmöglichkeiten zu prüfen, um eine vollständige Aussetzung der Arbeit zu vermeiden.

Arbeitnehmer: Anspruchsvoraussetzungen und Nachweis

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Schlechtwetterausfällen. Sie müssen die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsaussetzung nachweisen und dabei die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anforderungen einhalten. Der Arbeitnehmer sollte sich zudem nach Möglichkeit verfügbar halten, um mögliche Alternativarbeiten zu übernehmen.

Häufig gestellte Fragen zur Schlechtwetterregelung und deren Antworten

Wir möchten an dieser Stelle einige häufig gestellte Fragen rund um die Schlechtwetterregelung beantworten, um Ihnen ein umfassendes Bild zu vermitteln und Ihre Anliegen zu klären.

Fragen von Arbeitgebern

  • Welche Art von Arbeit gilt als zumutbar, um Schlechtwetterausfälle zu vermeiden? Zumutbar sind beispielsweise Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, Lagerarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten, die mit den üblichen Arbeitsaufgaben vereinbar sind. Dies kann jedoch branchenspezifisch variieren.
  • Wie beantrage ich Schlechtwettergeld für meine Arbeitnehmer? Schlechtwettergeld kann über die zuständige Agentur für Arbeit beantragt werden. Hierbei müssen die relevanten Informationen zum Arbeitsausfall und eventuelle Tarifverträge eingereicht werden.
  • Gibt es Alternativen zur Entgeltfortzahlung bei Schlechtwetterbedingungen? Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung von Minusstunden. Diese können später nachgeholt werden, um die finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu reduzieren. Minusstunden sollten jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festgelegt werden.

Fragen von Arbeitnehmern

  • Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Schlechtwetter? Abhängig von der Branche, dem individuellen Arbeitsvertrag und eventuellen tariflichen Regelungen können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Schlechtwetterausfällen haben.
  • Was muss ich tun, um mein Schlechtwettergeld zu erhalten? Sie sollten Ihren Arbeitgeber über den Arbeitsausfall informieren und die Gründe hierfür darlegen. Gegebenenfalls sind Nachweise zur Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsaussetzung aufgrund von schlechtem Wetter erforderlich.
  • Kann ich als Arbeitnehmer anderen Tätigkeiten nachgehen, wenn mein Arbeitsplatz aufgrund von Schlechtwetter geschlossen ist? Grundsätzlich sollten Sie sich zunächst an Ihren Arbeitgeber wenden und abklären, ob andere Tätigkeiten im Betrieb für Sie möglich sind. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie eventuell anderen Beschäftigungen nachgehen, sofern dies im Rahmen der arbeitsrechtlichen Regelungen und tariflichen Vereinbarungen steht.

Schlechtwetterregelung – Sicherheit und Flexibilität für beide Seiten

Die Schlechtwetterregelung ist eine wichtige arbeitsrechtliche Regelung, die insbesondere für branchenspezifische Arbeitsausfälle eine finanzielle Kompensation ermöglicht und gleichzeitig Flexibilität und Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleistet. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Anforderungen sowie eine transparente Kommunikation zwischen den Vertragsparteien.

So können auch trotz widriger Witterungseinflüsse alle Beteiligten sicher und gut über den Arbeitsausfall hinwegkommen und im besten Fall sogar der ein oder andere Arbeitsplatz gerettet werden. Um alle Details in diesem rechtlichen Bereich zu kennen und korrekt anzuwenden, empfehlen wir Ihnen, sich an eine erfahrene, kompetente Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, die Sie in allen Fragen rund um die Schlechtwetterregelung umfassend und individuell unterstützt.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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