Im Immobilienrecht ist das Sondereigentum ein wichtiger Aspekt für Eigentümer und Erwerber von Wohnungen oder Teileigentumseinheiten. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über das Sondereigentum wissen müssen: Definition, Rechte und Pflichten, aktuelle Gesetze, Gerichtsurteile und FAQs. Ein umfassender Leitfaden für Eigentümer.

Inhaltsverzeichnis

Definition von Sondereigentum

Das Sondereigentum ist eine Form des Eigentums, die sich auf das alleinige Nutzungsrecht einer einzelnen Wohnung oder Teileigentumseinheit in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage bezieht. Es ist ein Begriff, der im deutschen Wohnungseigentumsrecht verankert ist und sich im Wesentlichen auf das Eigentum an einer abgeschlossenen Wohnung oder einem abgeschlossenen Raum bezieht, das/den eine Person ausschließlich nutzen darf.

Das Sondereigentum unterscheidet sich vom Gemeinschaftseigentum, bei dem es sich um das gemeinsame Eigentum aller Wohnungseigentümer an bestimmten Teilen des Gebäudes oder der Anlage handelt, wie z. B. Treppenhäuser, Flure, Dächer und Grundstücke. Sondereigentum wird durch eine Teilungserklärung begründet, die beim Grundbuchamt eingetragen wird und die genauen Grenzen des Sondereigentums sowie die Rechte und Pflichten der Sondereigentümer festlegt.

Rechte des Sondereigentümers

Ein Sondereigentümer hat verschiedene Rechte, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der Teilungserklärung ergeben. Hier sind die wichtigsten Rechte aufgeführt:

  1. Alleiniges Nutzungsrecht: Der Sondereigentümer hat das ausschließliche Recht, seine Wohnung oder Teileigentumseinheit zu nutzen und darüber zu verfügen. Er kann sie beispielsweise selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen.
  2. Verwaltung und Instandhaltung: Der Sondereigentümer ist für die Verwaltung und Instandhaltung seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit verantwortlich, einschließlich der Durchführung von Reparaturen und der Wartung von Anlagen und Einrichtungen, die sich ausschließlich in seinem Sondereigentum befinden.
  3. Teilnahme an Eigentümerversammlungen: Der Sondereigentümer hat das Recht, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen und dort seine Stimme abzugeben. Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und trifft Entscheidungen über Angelegenheiten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, wie z. B. die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums und die Festlegung von Hausgeldzahlungen.
  4. Einfordern von Gemeinschaftsleistungen: Der Sondereigentümer hat das Recht, die Gemeinschaftsleistungen in Anspruch zu nehmen, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschküchen, Fahrradkeller oder Gemeinschaftsgärten.

Pflichten des Sondereigentümers

Ein Sondereigentümer hat auch Pflichten, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der Teilungserklärung ergeben. Hier sind die wichtigsten Pflichten aufgeführt:

  1. Rücksichtnahme: Der Sondereigentümer ist verpflichtet, auf die anderen Wohnungseigentümer und Bewohner Rücksicht zu nehmen und seine Wohnung oder Teileigentumseinheit so zu nutzen, dass dadurch niemand in seiner Nutzung des Gemeinschaftseigentums oder des eigenen Sondereigentums beeinträchtigt wird.
  2. Beitrag zum Gemeinschaftseigentum: Der Sondereigentümer ist verpflichtet, seinen Anteil an den Kosten für das Gemeinschaftseigentum zu tragen, z. B. für die Instandhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Eigentums sowie für Versicherungen, Steuern und sonstige Lasten, die auf dem gemeinsamen Eigentum ruhen.
  3. Befolgung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung: Der Sondereigentümer ist verpflichtet, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu befolgen, insbesondere wenn es um die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen oder die Zahlung des Hausgeldes geht.
  4. Meldepflicht bei Schäden: Der Sondereigentümer ist verpflichtet, Schäden oder Mängel, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, unverzüglich der Hausverwaltung oder dem Verwalter zu melden, damit diese schnellstmöglich behoben werden können.
  5. Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen: Der Sondereigentümer muss alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen einhalten, die für das Sondereigentum gelten, z. B. Bauvorschriften, Brandschutzbestimmungen oder energetische Anforderungen.

Relevante Gesetze und Vorschriften

Das Sondereigentum und die Rechte und Pflichten der Sondereigentümer sind im deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Hier sind die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Sondereigentum aufgeführt:

  • § 1 WEG: Begründung von Wohnungseigentum und Sondereigentum
  • § 5 WEG: Inhalt des Sondereigentums
  • § 10 WEG: Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
  • § 15 WEG: Gebrauchsregelung für Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  • § 16 WEG: Lasten- und Kostentragung
  • § 22 WEG: Besondere Aufwendungen, Wiederherstellung und Modernisierung

Daneben können auch landesrechtliche Vorschriften, wie z. B. Bauordnungen der Bundesländer, und kommunale Satzungen, wie z. B. Gestaltungssatzungen, für das Sondereigentum relevant sein. Auch die Teilungserklärung und ggf. eine Gemeinschaftsordnung sind wichtige Regelungswerke, die die Rechte und Pflichten der Sondereigentümer konkretisieren und ergänzen können.

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Bereich des Sondereigentums gibt es immer wieder Entscheidungen von Gerichten, die die Rechtslage konkretisieren oder fortentwickeln. Hier sind einige aktuelle Urteile zum Thema Sondereigentum aufgeführt:

  1. BGH, Urteil vom 13. Juli 2018, Az. V ZR 115/17: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Sondereigentümer, der seine Wohnung an Dritte vermietet, dafür haftet, wenn die Mieter die Wohnung so nutzen, dass dadurch andere Wohnungseigentümer oder Bewohner gestört werden. Der Sondereigentümer muss in solchen Fällen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Störungen abzustellen.
  2. BGH, Urteil vom 14. Juni 2019, Az. V ZR 254/17: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Sondereigentümer nicht ohne Weiteres berechtigt sind, bauliche Veränderungen an ihrem Sondereigentum vorzunehmen, wenn dadurch das Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert wird. Solche Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  3. OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2020, Az. 15 W 171/19: Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Sondereigentümer, der seine Wohnung als Ferienwohnung vermietet, dafür Sorge tragen muss, dass die Mieter die Hausordnung einhalten und keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verursachen. Andernfalls kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlassung der Ferienwohnungsvermietung verlangen.

Häufige Fragen zum Sondereigentum

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Sondereigentum:

Was gehört zum Sondereigentum?

Zum Sondereigentum gehören grundsätzlich die Wohnungen und Teileigentumseinheiten in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage, die einem einzelnen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zustehen. Dazu zählen auch die innerhalb der Wohnung befindlichen Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, soweit sie nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?

Der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum besteht darin, dass das Sondereigentum dem einzelnen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zusteht, während das Gemeinschaftseigentum allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehört und von ihnen gemeinsam genutzt und verwaltet wird. Zum Gemeinschaftseigentum gehören z. B. Grundstücke, Gebäudeteile wie Treppenhäuser und Flure, sowie gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Fahrstühle oder Gemeinschaftsräume.

Kann das Sondereigentum geteilt oder erweitert werden?

Grundsätzlich ist es möglich, das Sondereigentum zu teilen oder zu erweitern, z. B. durch den Erwerb einer benachbarten Wohnung oder Teileigentumseinheit. Allerdings müssen solche Änderungen in der Regel durch eine Änderung der Teilungserklärung und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgen. Dabei sind auch die Zustimmungen der beteiligten Wohnungseigentümer und ggf. der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich.

Kann ein Sondereigentümer sein Sondereigentum unabhängig von den anderen Wohnungseigentümern verkaufen?

Ja, ein Sondereigentümer kann sein Sondereigentum grundsätzlich unabhängig von den anderen Wohnungseigentümern verkaufen. Allerdings muss der Verkauf im Grundbuch eingetragen werden, und der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des veräußernden Wohnungseigentümers ein. In manchen Fällen können auch in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung Regelungen getroffen sein, die ein Vorkaufsrecht oder eine Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft vorsehen.

Welche Kosten fallen für Sondereigentümer an?

Sondereigentümer müssen neben den Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung ihres Sondereigentums auch ihren Anteil an den Kosten für das Gemeinschaftseigentum tragen. Dazu zählen z. B. Kosten für die Instandhaltung, Verwaltung und Versicherung des gemeinsamen Eigentums, für die Heizungs- und Wasserversorgung oder für die Müllentsorgung. Diese Kosten werden in der Regel durch Hausgeldzahlungen auf die Wohnungseigentümer verteilt, die von der Eigentümerversammlung festgelegt werden.

Was passiert, wenn ein Sondereigentümer seine Pflichten nicht erfüllt?

Wenn ein Sondereigentümer seine Pflichten nicht erfüllt, kann dies zu verschiedenen Sanktionen führen. So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft z. B. die Durchsetzung der Pflichten gerichtlich verlangen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei schwerwiegenden Verstößen, wie z. B. der wiederholten Störung des Hausfriedens oder der Nichtzahlung von Hausgeld, kann in extremen Fällen sogar die Zwangsversteigerung des Sondereigentums drohen.

Wie kann ein Sondereigentümer seine Rechte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen?

Wenn ein Sondereigentümer der Meinung ist, dass seine Rechte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft oder anderen Wohnungseigentümern verletzt werden, sollte er zunächst das Gespräch suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn dies nicht möglich ist, kann er seine Rechte auch gerichtlich durchsetzen, z. B. durch die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dabei ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzuwägen.

Der Beitrag hat Ihnen einen umfassenden Überblick über das Sondereigentum und die damit verbundenen Rechte und Pflichten gegeben. Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Sondereigentum haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Immobilienrecht zu konsultieren, der Sie kompetent beraten und vertreten kann.

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