Die Übereignung von Eigentum ist ein wichtiger Aspekt des Immobilienrechts und kann für Hausbesitzer und Käufer komplex und verwirrend sein. Dieser Blogbeitrag wird die verschiedenen Arten der Übereignung, ihre Regeln und Anforderungen sowie die verschiedenen Optionen für die rechtliche Gestaltung von Eigentum untersuchen. Dabei werden wir uns auf deutsche Gesetze und Gerichtsurteile beziehen. Für individuelle Fragen und Beratung empfehlen wir stets, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Immobilienrecht zu wenden.

Gliederung des Themas

  • Definition der Übereignung
  • Arten der Übereignung
  • Übereignung von Grundstücken und Gebäuden
  • Regeln und Anforderungen der Übereignung
  • Vertragsfreiheit und beschränkte Verfügungsbefugnis
  • Voraussetzung für eine wirksame Übereignung
  • Aktuelle Gerichtsurteile
  • FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Übereignung von Eigentum

Definition der Übereignung

Die Übereignung bezeichnet die rechtliche Übertragung von Eigentumsrechten, insbesondere im Bereich der Immobilien von Grundstücken und Gebäuden. Im deutschen Recht ist die Übereignung von Eigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, hauptsächlich in den §§ 873 ff. BGB.

Arten der Übereignung

Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen der sogenannten dinglichen und der vertraglichen Übereignung. Die dingliche Übereignung ist die eigentliche Übereignung eines Grundstücks oder einer Immobilie, während die vertragliche Übereignung den Verkauf einer Immobilie regelt. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen dem schuldrechtlichen Übereignungsanspruch (§§ 433 ff. BGB) und der dinglichen Übereignung (§§ 873 ff. BGB). Als Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass der Übereignungsanspruch den Verkäufer lediglich zur Übereignung verpflichtet, während das dingliche Rechtsgeschäft die tatsächliche Verschaffung der sachenrechtlichen Herrschaftsmacht bedeutet.

Übereignung von Grundstücken und Gebäuden

Die Übereignung von Grundstücken und Gebäuden ist im deutschen Recht an bestimmte Formvorschriften gebunden. So ist eine Grundstücksübereignung gemäß § 873 BGB grundsätzlich nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag möglich. Dabei müssen beide Parteien, der Verkäufer und der Käufer, den Vertrag unterzeichnen, damit die Übereignung wirksam wird. Für die dingliche Übereignung von Grundstücken ist zusätzlich ein Eintrag in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Da der Erwerber erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer wird, ist dieser Schritt unerlässlich für wirksam übereignetes Eigentum. Auf diese Weise soll nicht nur Klarheit über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an Grundstücken geschaffen werden, sondern auch potenziellen Missbrauch verhindert werden.

Regeln und Anforderungen der Übereignung

Im deutschen Recht gibt es einige Regeln und Anforderungen, die für die wirksame Übereignung von Eigentum zu beachten sind. Hierzu zählen unter anderem:

  • Die Einhaltung der Formvorschriften nach § 873 BGB: Notarielle Beurkundung und Grundbucheintrag.
  • Die Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang (Übereignungsvertrag).
  • Die Verfügungsbefugnis des Veräußerers, also dass dieser tatsächlich das Recht hat, das Eigentum zu veräußern (Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch oder Anwartschaftsrecht).
  • Die Berechtigung des Veräußerers, über das Eigentum zu verfügen.
  • Die Erklärung des Bereitschaft beider Parteien, das Eigentum zu übertragen.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Übereignung von Eigentum unwirksam. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Käufer trotz Zahlung des Kaufpreises nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und somit kein Eigentum erwirbt.

Vertragsfreiheit und beschränkte Verfügungsbefugnis

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht das Prinzip der Vertragsfreiheit, das besagt, dass die Parteien bei der Gestaltung eines Übereignungsvertrags weitgehend frei sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Übereignung in jeder Form möglich ist. So ist etwa die Verfügung über ein Grundstück ohne Zustimmung des Grundbuchamts unwirksam (§ 873 Abs. 2 BGB).

Ebenso kann die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eingeschränkt sein, wenn dieser beispielsweise kein unbeschränktes Eigentum hat oder seine Verfügungsmacht etwa durch ein Vorkaufsrecht Dritter begrenzt ist. In solchen Fällen ist die Rücksprache mit einem Anwalt oder einem Notar dringend zu empfehlen.

Voraussetzung für eine wirksame Übereignung

Für eine wirksame Übereignung von Eigentum müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Notarielle Beurkundung des Übereignungsvertrags, der den wesentlichen Inhalt des Vertrags umfasst.
  • Einigung der Parteien über die Übereignung (subjektive Übereignungsbedingung).
  • Verfügungsbefugnis des Veräußerers (objektive Übereignungsbedingung).
  • Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Übereignung unwirksam sein. Um die Wirksamkeit einer Immobilienübertragung sicherzustellen, sollten die Beteiligten unbedingt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften achten und im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen.

Aktuelle Gerichtsurteile

Die Übereignung von Eigentum ist ein häufiges Streitthema vor deutschen Gerichten. Hier einige aktuelle Gerichtsurteile, die sich mit verschiedenen Fragestellungen rund um die Übereignung von Eigentum und Grundstücken befassen:

  • BGH, Urteil vom 14.11.2014 – V ZR 9/14: Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Veräußerer ein Vorkaufsrecht trotz einer vorherigen Grunddienstbarkeit einräumen kann. Der BGH entschied, dass ein solches Vorkaufsrecht grundsätzlich zulässig ist, solange die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
  • BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 82/14: In diesem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, ob ein Eigentümer die Übereignung von Reihenhäusern verlangen kann, die sich an einem gemeinschaftlichen Privatweg befinden. Der BGH entschied, dass eine solche Forderung nicht zulässig ist, wenn die Parteien ursprünglich eine „ideelle Grundstücksteilung“ vereinbart hatten und die Nutzung des gemeinschaftlichen Weges weiterhin gewährleistet ist.
  • BGH, Urteil vom 24.11.2017 – V ZR 260/16: In diesem Fall ging es darum, ob ein Käufer, der ein nicht eingetragenes Anwartschaftsrecht auf ein Grundstück besitzt, dieses Recht ohne Einwilligung des verkauften Grundstückseigentümers an einen Dritten übertragen kann. Der BGH stellte klar, dass eine solche Übertragung wirksam ist, solange der Dritte bei der Eintragung seines Anwartschaftsrechts im Grundbuch keine Verpflichtung eingeht, das Grundstück nur im Rahmen eines bestimmten Vertragsverhältnisses zu übertragen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Übereignung von Eigentum

Nachfolgend finden Sie einige häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das Thema Übereignung von Eigentum:

Kann ein Käufer den Kaufpreis zurückfordern, wenn die Übereignung unwirksam ist?

Wenn die Übereignung von Eigentum unwirksam ist, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis zurückfordern. Hierbei greift die gesetzliche Regelung der so genannten „unwirksamen Verfügung“ (§ 816 BGB). Hierbei sollte jedoch stets anwaltlicher Rat eingeholt werden, um mögliche rechtliche Risiken auszuschließen.

Wie lange dauert es, bis eine Immobilienübertragung im Grundbuch eingetragen wird?

Die Dauer der Grundbucheintragung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Arbeitsbelastung der zuständigen Grundbuchämter, Erfüllung aller anfallenden Formalitäten und Verfügbarkeit aller notwendigen Unterlagen. Im Durchschnitt dauert die Eintragung etwa vier bis sechs Wochen.

Was passiert, wenn der Verkäufer während des Übereignungsprozesses stirbt?

Sollte der Verkäufer während des Übereignungsprozesses versterben, geht die rechtliche Verpflichtung zur Übereignung auf dessen Erben über. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um mögliche vertragliche oder erbrechtliche Besonderheiten abzuklären.

Wie können Eigentümer von Immobilien sicherstellen, dass ihre Rechte ausreichend geschützt sind?

Zum Schutz der Rechte von Immobilieneigentümern und Käufern ist es wichtig, auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Formvorschriften zu achten, sich professioneller Hilfe durch Notare oder Rechtsanwälte zu bedienen und sich umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Übereignung von Eigentum zu informieren.

Kann ein Veräußerer nach erfolgter Übereignung noch Mieteinnahmen aus der Immobilie generieren?

Nach erfolgter Übereignung und Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann der Veräußerer in der Regel keine Mieteinnahmen aus der Immobilie mehr generieren. Hierbei sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob vertragliche Regelungen, wie z. B. ein Nießbrauchrecht, einen Anspruch auf Mieteinnahmen begründen können.

Wie wirkt sich ein Vorkaufsrecht Dritter auf die Übereignung aus?

Ein Vorkaufsrecht Dritter kann die Übereignung von Eigentum beeinflussen, indem der Berechtigte vorrangig das Recht erhält, das betreffende Grundstück oder Gebäude zu erwerben. Hierbei sollte im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden, inwieweit das Vorkaufsrecht die Übereignung beeinflusst und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Was sind die steuerlichen Auswirkungen einer Eigentumsübereignung?

Die steuerlichen Auswirkungen einer Eigentumsübereignung hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Dauer des Eigentums, dem Verkaufspreis und möglichen Freibeträgen. Darüber hinaus ist bei der Übereignung von Eigentum die Grunderwerbsteuer zu beachten, die vom Käufer zu entrichten ist. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um mögliche steuerliche Verpflichtungen oder Vorteile genau zu ermitteln.

Fazit zur Übereignung

Die Übereignung von Eigentum ist ein zentraler Faktor beim Kauf und Verkauf von Immobilien und grundlegend für die Regelung der Eigentumsverhältnisse. Um rechtliche Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden, sollten alle Beteiligten die angeführten gesetzlichen Vorschriften sorgfältig beachten und im Zweifelsfall auf die Hilfe von Anwälten und Notaren zurückgreifen. So kann die Übereignung von Eigentum reibungslos und im Einklang mit den Interessen aller beteiligten Parteien erfolgen.

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