Die Unmöglichkeit der Leistung ist ein zentrales Thema im Vertragsrecht. In vielen Verträgen kann es vorkommen, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unmöglich wird. In solchen Fällen stellen sich zahlreiche Fragen, die die Rechtsfolgen und Ansprüche betreffen, die den Parteien zustehen. Dieser Artikel bietet eine umfassende und gut recherchierte Analyse der Unmöglichkeit der Leistung im Vertragsrecht, einschließlich der rechtlichen Auswirkungen, Ansprüche und Schadensersatz, sowie aktuelle Gerichtsurteile und FAQs von einem erfahrenen Rechtsanwalt.

Gliederung

  • Definition der Unmöglichkeit der Leistung
  • Arten der Unmöglichkeit
  • Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
  • Ansprüche und Schadensersatz bei Unmöglichkeit
  • Aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele
  • FAQs zur Unmöglichkeit der Leistung

Definition der Unmöglichkeit der Leistung

Die Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus objektiven oder subjektiven Gründen nicht möglich ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der objektiven Unmöglichkeit, bei der die Leistung generell nicht erbracht werden kann, und der subjektiven Unmöglichkeit, bei der die Leistung zwar grundsätzlich möglich, aber für den Schuldner unzumutbar ist.

Ein Beispiel für objektive Unmöglichkeit wäre der Fall, dass ein Gemälde, das Gegenstand eines Kaufvertrags ist, vor Übergabe durch einen Brand zerstört wird. Bei subjektiver Unmöglichkeit könnte es sich etwa um einen Handwerker handeln, der aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage ist, die vereinbarten Arbeiten auszuführen.

Arten der Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit der Leistung kann in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:

  • Anfängliche Unmöglichkeit: Die Unmöglichkeit liegt bereits bei Vertragsschluss vor. In diesem Fall ist der Vertrag von Anfang an nichtig, da die Leistung nicht erbracht werden kann.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit: Die Unmöglichkeit tritt erst nach Vertragsschluss ein. Hier sind die Rechtsfolgen abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner oder Gläubiger zu vertreten ist.
  • Teilunmöglichkeit: Nur ein Teil der geschuldeten Leistung ist unmöglich. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den noch möglichen Teil der Leistung, es sei denn, der Gläubiger hat an diesem kein Interesse.
  • Temporäre Unmöglichkeit: Die Leistung ist nur vorübergehend unmöglich. In diesem Fall ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, die Leistung nach Wegfall des Hindernisses zu erbringen.

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner oder Gläubiger zu vertreten ist und ob es sich um eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit handelt. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsfolgen erläutert:

  • Wegfall der Leistungspflicht: Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt grundsätzlich die Leistungspflicht des Schuldners. Dies gilt sowohl für anfängliche als auch für nachträgliche Unmöglichkeit.
  • Wegfall der Gegenleistungspflicht: Ist die Leistung unmöglich und entfällt die Leistungspflicht des Schuldners, so entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Bei einem Kaufvertrag bedeutet dies etwa, dass der Käufer nicht mehr zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.
  • Rücktritt vom Vertrag: Bei nachträglicher Unmöglichkeit kann der Gläubiger grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an der Rückabwicklung des Vertrags hat.
  • Schadensersatz: Ist die Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst sowohl den entstandenen Schaden als auch den entgangenen Gewinn. Ist die Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten, kann der Schuldner unter Umständen ebenfalls Schadensersatz verlangen.
  • Nutzungsersatz: Hat der Schuldner infolge der Unmöglichkeit etwas erlangt, das er aufgrund des Vertrags dem Gläubiger hätte übergeben müssen, kann der Gläubiger Nutzungsersatz verlangen. Dies gilt etwa, wenn der Schuldner das verkaufte Fahrzeug weiterhin nutzt, obwohl er es aufgrund der Unmöglichkeit nicht mehr an den Käufer übergeben kann.

Ansprüche und Schadensersatz bei Unmöglichkeit

Die Ansprüche und der Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung richten sich nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Im Folgenden werden die wichtigsten Ansprüche dargestellt:

  • Leistungsanspruch: Bei temporärer Unmöglichkeit besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf die Leistung, sobald das Hindernis weggefallen ist.
  • Leistungszeitpunkt: Ist die Leistung zwar noch möglich, aber ihr Zeitpunkt ungewiss, kann der Gläubiger unter Umständen verlangen, dass der Schuldner die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbringt.
  • Anpassung des Vertrags: Bei nachträglicher Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Umständen verlangen, dass der Vertrag an die veränderten Umstände angepasst wird, etwa indem der Leistungsumfang oder der Preis geändert wird.
  • Rücktritt vom Vertrag: Wie bereits erläutert, kann der Gläubiger bei nachträglicher Unmöglichkeit grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner oder Gläubiger zu vertreten ist.
  • Schadensersatz: Der Gläubiger kann Schadensersatz verlangen, wenn die Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten ist. Der Schadensersatz umfasst sowohl den entstandenen Schaden als auch den entgangenen Gewinn. Der Schuldner kann unter Umständen ebenfalls Schadensersatz verlangen, wenn die Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten ist.
  • Nutzungsersatz: Der Gläubiger kann Nutzungsersatz verlangen, wenn der Schuldner infolge der Unmöglichkeit etwas erlangt hat, das er aufgrund des Vertrags dem Gläubiger hätte übergeben müssen.

Aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele zur Unmöglichkeit der Leistung im Vertragsrecht vorgestellt:

  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14: In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Käufer eines Fahrzeugs, das aufgrund eines vom Hersteller verhängten Lieferstopps nicht mehr geliefert werden konnte, vom Vertrag zurücktreten kann. Der BGH entschied, dass der Käufer in diesem Fall ein Rücktrittsrecht hat, da die Lieferung des Fahrzeugs nachträglich unmöglich geworden ist.
  • Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2019 – I-10 U 104/18: In diesem Fall hatte ein Handwerker vereinbart, Arbeiten an einem Haus durchzuführen, wurde jedoch kurz darauf schwer erkrankt und konnte die Arbeiten nicht mehr ausführen. Das Gericht entschied, dass die Leistung in diesem Fall subjektiv unmöglich ist und der Handwerker von seiner Leistungspflicht befreit ist. Da die Unmöglichkeit nicht vom Handwerker zu vertreten war, hatte der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 180/18: Ein Vermieter hatte eine Wohnung an einen Mieter vermietet, der nachträglich eine Erkrankung entwickelte und aufgrund dessen die Wohnung nicht mehr nutzen konnte. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall keine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, da die Nutzung der Wohnung grundsätzlich noch möglich ist. Der Mieter musste daher weiterhin die Miete zahlen.

FAQs zur Unmöglichkeit der Leistung

Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zur Unmöglichkeit der Leistung im Vertragsrecht beantwortet:

Wann liegt eine Unmöglichkeit der Leistung vor?

Die Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus objektiven oder subjektiven Gründen nicht möglich ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der objektiven Unmöglichkeit, bei der die Leistung generell nicht erbracht werden kann, und der subjektiven Unmöglichkeit, bei der die Leistung zwar grundsätzlich möglich, aber für den Schuldner unzumutbar ist.

Welche Rechtsfolgen hat die Unmöglichkeit der Leistung?

Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner oder Gläubiger zu vertreten ist und ob es sich um eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit handelt. Die wichtigsten Rechtsfolgen sind der Wegfall der Leistungspflicht und der Gegenleistungspflicht, das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatzansprüche und Nutzungsersatzansprüche.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Unmöglichkeit der Leistung vom Vertragspartner zu vertreten ist?

Ja, wenn die Unmöglichkeit der Leistung vom Vertragspartner zu vertreten ist, können Sie Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst sowohl den entstandenen Schaden als auch den entgangenen Gewinn. Ist die Unmöglichkeit hingegen nicht vom Vertragspartner zu vertreten, besteht in der Regel kein Schadensersatzanspruch.

Was passiert, wenn die Unmöglichkeit der Leistung erst nach Vertragsschluss eintritt?

Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung entfällt grundsätzlich die Leistungspflicht des Schuldners. Außerdem entfällt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers, und der Gläubiger kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Ist die Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten, kann der Gläubiger zudem Schadensersatz verlangen.

Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nur vorübergehend unmöglich ist?

Bei temporärer Unmöglichkeit besteht in der Regel kein Rücktrittsrecht, da die Leistung grundsätzlich noch erbracht werden kann. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung nach Wegfall des Hindernisses zu erbringen. In Einzelfällen kann jedoch ein Rücktrittsrecht bestehen, etwa wenn die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Gläubiger wertlos geworden ist.

Kann ich den Vertrag anpassen lassen, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich ist?

Bei Teilunmöglichkeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den noch möglichen Teil der Leistung. Unter Umständen kann der Gläubiger jedoch verlangen, dass der Vertrag an die veränderten Umstände angepasst wird, etwa indem der Leistungsumfang oder der Preis geändert wird. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Die Unmöglichkeit der Leistung im Vertragsrecht ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Fragen aufwirft. Die Rechtsfolgen und Ansprüche, die den Parteien zustehen, hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner oder Gläubiger zu vertreten ist und ob es sich um eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit handelt. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei Unmöglichkeit der Leistung im Vertragsrecht den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären und mögliche Ansprüche durchzusetzen.

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