Die ärztliche Einstellungsuntersuchung ist ein sensibles Thema, das viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft. Obwohl solche Untersuchungen grundsätzlich zulässig sind, gibt es strenge gesetzliche Regelungen und eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, die genau festlegen, wann und in welchem Umfang sie durchgeführt werden können. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen als erfahrene Anwaltskanzlei einen detaillierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen ärztlicher Einstellungsuntersuchungen geben, Ihre Rechte als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erläutern und auf häufige Fragen eingehen. Nutzen Sie diesen Beitrag als Informationsgrundlage und Leitfaden für dieses wichtige Thema.

Grundsätzliches zur ärztlichen Einstellungsuntersuchung

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung dient dazu, die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für eine bestimmte Tätigkeit festzustellen und mögliche gesundheitliche Risiken für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer selbst abzuschätzen. Grundsätzlich sind solche Untersuchungen in vielen Branchen zulässig, sofern ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers besteht. Es sind jedoch bestimmte Voraussetzungen und Grenzen zu beachten, um die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren.

Rechtliche Grundlagen

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung berührt diverse Rechtsgebiete, insbesondere das Arbeitsrecht sowie das Persönlichkeits- und Datenschutzrecht. Die folgenden Gesetze und Regelungen sind dabei besonders relevant:

Zulässigkeit einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung

Eine ärztliche Einstellungsuntersuchung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie zum Schutz des Bewerbers, von Kollegen oder Dritten oder aufgrund besonderer Gegebenheiten am Arbeitsplatz erforderlich ist. Zu beachten sind hierbei insbesondere:

  • Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Untersuchung haben. Bei Tätigkeiten mit hohen gesundheitlichen Anforderungen oder Gefährdungen ist dies in der Regel gegeben.
  • Die Untersuchung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie sich auf diejenigen Punkte beschränken muss, die für die Beurteilung der konkreten Tätigkeit relevant sind.
  • Der Bewerber muss der Untersuchung zustimmen. Eine solche Zustimmung kann jedoch verweigert werden, wenn die Untersuchung nicht unter den oben genannten Voraussetzungen zulässig ist.
  • Die Untersuchung muss von einem hierzu befugten Arzt durchgeführt werden. Dieser sollte über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, um die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes zu beurteilen.
  • Das Ergebnis der Untersuchung ist grundsätzlich dem Bewerber mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat nur Anspruch auf eine Aussage zum Ergebnis, soweit sie für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers erforderlich ist.

Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben im Zusammenhang mit einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung bestimmte Rechte und Pflichten:

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber hat das Recht, eine ärztliche Einstellungsuntersuchung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit gegeben sind.
  • Er hat die Pflicht, die Untersuchung ordnungsgemäß durchführen zu lassen und dabei die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz des Bewerbers zu wahren.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse vertraulich zu behandeln und nur im gesetzlich zulässigen Umfang zu verwenden.
  • Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber aufgrund der Untersuchungsergebnisse Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen, um die Gesundheit des Bewerbers oder Dritter zu schützen (z. B. durch Anpassung der Arbeitsbedingungen oder Bereitstellung von Schutzausrüstung).

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine ärztliche Einstellungsuntersuchung abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit nicht gegeben sind.
  • Er hat die Pflicht, an einer verlangten ärztlichen Einstellungsuntersuchung teilzunehmen, wenn sie zulässig ist, und die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, über das Ergebnis der Untersuchung informiert zu werden.
  • Im Falle einer negativen Aussage zur Eignung hat der Bewerber das Recht, eine Neubewertung durch einen anderen Arzt zu verlangen oder gegen die Entscheidung des Arbeitgebers vorzugehen (z. B. durch Klage vor dem Arbeitsgericht).

Datenschutzaspekte der ärztlichen Einstellungsuntersuchung

Die Durchführung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung führt zwangsläufig zur Erhebung und Verarbeitung sensitiver Gesundheitsdaten des Bewerbers (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Dies macht die Beachtung der Datenschutzvorgaben besonders wichtig. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten datenschutzrechtlichen Aspekte:

  • Der Arbeitgeber muss beim Umgang mit den erhobenen Daten die Grundsätze der DSGVO (z. B. Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit) beachten.
  • Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Einstellungsuntersuchung benötigt der Arbeitgeber als Rechtsgrundlage grundsätzlich die Einwilligung des Bewerbers (Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO).
  • Der Bewerber ist auf seine Rechte nach der DSGVO hinzuweisen, insbesondere auf sein Widerrufsrecht für die Einwilligung zur Datenverarbeitung (Art. 13 und Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Der Arbeitgeber hat technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der erhobenen Daten zu treffen (Art. 32 DSGVO).
  • Die Übermittlung der Daten an Dritte oder in Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind (z. B. Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission; Art. 44 ff. DSGVO).
  • Der Arbeitgeber hat auf Anfrage Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen, sie zu berichtigen, zu löschen oder einzuschränken und Widersprüche gegen die Verarbeitung zu prüfen (Art. 15 bis Art. 22 DSGVO).

Häufige Fragen zur ärztlichen Einstellungsuntersuchung

In diesem Abschnitt möchten wir gerne einige häufig gestellte Fragen rund um das Thema ärztliche Einstellungsuntersuchung beantworten:

Frage: Ist eine generelle Untersuchungspflicht für alle Bewerber zulässig?

Antwort: Nein, eine pauschale Untersuchungspflicht unabhängig von der Tätigkeit und ohne konkrete Veranlassung ist unverhältnismäßig und verstoßen gegen das Arbeits-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht. Eine Untersuchung ist nur bei entsprechenden Anhaltspunkten für die gesundheitliche Eignung bzw. Gefährdungen zulässig.

Frage: Kann der Arbeitgeber einen HIV-Test verlangen?

Antwort: Ein HIV-Test ist nur zulässig, wenn ein konkretes Risiko für den Arbeitsplatz besteht (z. B. bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr) und die Durchführung des Tests verhältnismäßig ist. In jedem Fall bedarf es jedoch der Zustimmung des Bewerbers.

Frage: Muss der Arbeitgeber die Kosten für die ärztliche Einstellungsuntersuchung übernehmen?

Antwort: Ja, wenn die Untersuchung zulässig ist und vom Arbeitgeber verlangt wird, hat dieser gemäß § 5 Abs. 1 EntgFG die Kosten zu tragen.

Frage: Was kann der Bewerber tun, wenn er mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden ist?

Antwort: Der Bewerber hat das Recht, eine Neubewertung durch einen anderen Arzt zu verlangen oder gegen die Entscheidung des Arbeitgebers vorzugehen (z. B. durch Klage vor dem Arbeitsgericht).

Frage: Dürfen Gesundheitsfragen im Vorstellungsgespräch gestellt werden?

Antwort: Grundsätzlich sind Fragen nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers unzulässig, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Eignung für die konkrete Tätigkeit relevant. Der Bewerber ist in solchen Fällen verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Fazit

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung ist ein komplexes Thema, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Wenn sie richtig gehandhabt wird, bietet sie einen wichtigen Schutz für beide Seiten und trägt zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. Bei Unsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit und Durchführung von Einstellungsuntersuchungen sollten Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Wir als kompetente Anwaltskanzlei stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.

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