Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen von Bankgarantien näherbringen. Wir werden die verschiedenen Arten von Bankgarantien erläutern, die gesetzlichen Grundlagen, auf die sie sich stützen, aktuelle Gerichtsurteile und vieles mehr. Als erfahrenes und kompetentes Team von Rechtsanwälten bei der Kanzlei Herfurtner sind wir darauf spezialisiert, unseren Mandanten in diesen Angelegenheiten zur Seite zu stehen und sie bestmöglich zu beraten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition von Bankgarantien
  2. Rechtliche Grundlagen
  3. Arten von Bankgarantien
  4. Bankgarantien im internationalen Handel
  5. Absicherung gegen Missbrauch von Bankgarantien
  6. Wichtige Fakten auf einem Blick

Definition von Bankgarantien

Bankgarantien sind rechtlich bindende Verträge, bei denen eine Bank als Garant für die Verbindlichkeiten eines Dritten eintritt. Die Bank verpflichtet sich, einen bestimmten Betrag an den Begünstigten zu zahlen, falls der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im Grunde genommen stellt eine Bankgarantie also eine Sicherheit für den Gläubiger dar, dass er in jedem Fall seinen Anspruch erfüllt bekommt.

Bankgarantien können in verschiedenen Situationen Anwendung finden, beispielsweise bei der Vergabe von Krediten, im internationalen Handel oder bei der Absicherung von Vertragsleistungen.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei Bankgarantien um Bürgschaften. Die Bank tritt dabei als Bürge auf und übernimmt die Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners. Dabei haftet die Bank in der Regel als selbstschuldnerischer Bürge, das heißt, sie haftet unabhängig von der Haftung des Hauptschuldners und ohne dass der Gläubiger zuvor den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss.

Die rechtlichen Grundlagen für Bankgarantien finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier sind die Vorschriften über die Bürgschaft (§§ 765-778 BGB) von besonderer Bedeutung. Es gibt jedoch auch spezielle Regelungen für bestimmte Arten von Bankgarantien, wie beispielsweise die Garantie auf erstes Anfordern (§ 780 BGB) oder die selbstschuldnerische Garantie (§ 773 Abs. 1 BGB).

Die folgenden Aspekte sind bei der rechtlichen Beurteilung von Bankgarantien von besonderer Bedeutung:

  • Vertragspartner: Bei einer Bankgarantie sind in der Regel drei Parteien beteiligt: der Hauptschuldner, der eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger hat; die Bank, die als Bürge auftritt und die Garantie zugunsten des Gläubigers ausstellt; sowie der Gläubiger, der die Garantie in Anspruch nehmen kann, falls der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • Form der Garantie: Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit einer Bankgarantie keine bestimmte Form erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, die Garantie schriftlich zu vereinbaren, um Streitigkeiten über den Inhalt der Garantie und die Verpflichtungen der beteiligten Parteien zu vermeiden. Eine Ausnahme bildet die Garantie auf erstes Anfordern, die gemäß § 780 BGB schriftlich vereinbart werden muss.
  • Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien: Die Bankgarantie begründet verschiedene Rechte und Pflichten für die beteiligten Parteien. So hat der Gläubiger das Recht, die Garantie in Anspruch zu nehmen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Bank ist verpflichtet, in diesem Fall den vereinbarten Betrag an den Gläubiger zu zahlen.

Der Hauptschuldner hat seinerseits das Recht, von der Bank die Freigabe der Garantie zu verlangen, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger erfüllt sind.

  • Einreden und Einwendungen: Im Rahmen einer Bankgarantie kann die Bank grundsätzlich keine Einreden und Einwendungen geltend machen, die sich aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger ergeben. Dies gilt insbesondere bei selbstschuldnerischen Bürgschaften.

In bestimmten Fällen können jedoch auch bei selbstschuldnerischen Bürgschaften Einreden zulässig sein, beispielsweise wenn die Forderung des Gläubigers verjährt ist.

In der Rechtsprechung gibt es einige wichtige Entscheidungen zum Thema Bankgarantien. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 22. November 2018 (Az. III ZR 243/17) klargestellt, dass eine Bank im Falle einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Bankgarantie Schadensersatz an den Garantiegeber zahlen muss, wenn sie ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme Zahlungen an den Begünstigten leistet.

In einem weiteren Urteil vom 24. Februar 2016 (Az. VIII ZR 234/14) hat der BGH entschieden, dass eine Bankgarantie auch dann wirksam ist, wenn sie auf eine unbestimmte Vertragsdauer ausgestellt ist. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine solche Garantie nicht gegen das gesetzliche Verbot eines Dauerschuldverhältnisses (§ 764 BGB) verstößt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Bankgarantien ein wichtiges Instrument zur Absicherung von Geschäftsbeziehungen darstellen und auf einer soliden rechtlichen Grundlage basieren. Die rechtlichen Aspekte von Bankgarantien sind jedoch komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung und Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen von Bankgarantien sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Insbesondere die §§ 765-778 BGB, die die Bürgschaft regeln, sind hierbei relevant. Im Folgenden werden wir die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und ihre Bedeutung für Bankgarantien detailliert erläutern.

  1. § 765 BGB – Bürgschaftsvertrag: Gemäß § 765 BGB kommt ein Bürgschaftsvertrag zustande, wenn sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen. Bei einer Bankgarantie handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der die Bank unmittelbar und ohne Einreden haftet.
  2. § 766 BGB – Formvorschriften: Die Bürgschaftserklärung bedarf gemäß § 766 BGB der Schriftform. Das bedeutet, dass die Bankgarantie schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift des Bürgen (der Bank) abgegeben werden muss.
  3. § 767 BGB – Einrede der Vorausklage: Nach § 767 BGB kann der Bürge grundsätzlich die Einrede der Vorausklage erheben. Das bedeutet, dass er erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner vergeblich in Anspruch genommen hat. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, wie der Bankgarantie, verzichtet der Bürge jedoch auf diese Einrede, sodass der Gläubiger ihn unmittelbar in Anspruch nehmen kann.
  4. § 768 BGB – Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechnung: Gemäß § 768 BGB kann der Bürge die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechnung erheben. Bei einer Bankgarantie verzichtet die Bank jedoch in der Regel auf diese Einreden, um dem Gläubiger eine größere Sicherheit zu bieten.
  5. § 769 BGB – Haftung bei mehreren Bürgen: Bei mehreren Bürgen haften diese gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Bei Bankgarantien ist dies jedoch eher unüblich, da in der Regel nur eine Bank als Bürge auftritt.
  6. § 770 BGB – Rückgriff des Bürgen: Nach § 770 BGB hat der Bürge, der die Verbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt, einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner. Das bedeutet, dass die Bank, wenn sie aufgrund einer Bankgarantie Zahlungen an den Gläubiger leisten musste, diese Beträge vom Hauptschuldner zurückfordern kann.

Ein bedeutendes Urteil in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen von Bankgarantien ist das sogenannte „Anwaltsurteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Februar 2016 (Az. VIII ZR 234/14).

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Bankgarantie auch dann wirksam ist, wenn sie auf eine unbestimmte Vertragsdauer ausgestellt ist. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine solche Garantie nicht gegen das gesetzliche Verbot eines Dauerschuldverhältnisses (§ 764 BGB) verstößt.

Ein weiteres wichtiges Urteil ist das „Commerzbank-Urteil“ des BGH vom 22. November 2018 (Az. III ZR 243/17). In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Bank im Falle einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Bankgarantie Schadensersatz an den Garantiegeber zahlen muss, wenn sie ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme Zahlungen an den Begünstigten leistet.

Insgesamt zeigen die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung, dass Bankgarantien als selbstschuldnerische Bürgschaften eine hohe Sicherheit für den Gläubiger bieten, da die Bank unmittelbar und ohne Einreden haftet. Gleichzeitig ist die Bank jedoch auch in der Pflicht, die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Garantie zu prüfen, um Schadensersatzforderungen des Garantiegebers zu vermeiden.

Arten von Bankgarantien

Bankgarantien können, wie bereits erwähnt, in verschiedenen Formen auftreten. Im Folgenden werden wir diese Arten von Bankgarantien genauer betrachten und rechtliche Aspekte sowie Beispiele und Gerichtsurteile näher erläutern.

Bid-Bond-Garantie

Die Bid-Bond-Garantie ist eine Garantieform, die vor allem bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen zum Einsatz kommt. Sie dient dazu, den Auftraggeber vor dem Risiko zu schützen, dass ein Bieter nach Erhalt des Zuschlags den Vertrag nicht erfüllen kann oder will. Die Bank bürgt in diesem Fall dafür, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung den Vertrag erfüllen wird und stellt hierfür eine finanzielle Absicherung zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen für die Bid-Bond-Garantie finden sich in den §§ 765-778 BGB, die die Bürgschaft regeln. In der Praxis kann die Bid-Bond-Garantie beispielsweise als selbstschuldnerische Bürgschaft oder als Gewährleistungsbürgschaft ausgestaltet sein.

Ein Beispiel für den Einsatz einer Bid-Bond-Garantie ist die Ausschreibung eines Infrastrukturprojekts, bei dem mehrere Unternehmen um den Auftrag konkurrieren. Um sicherzustellen, dass der Bieter, der den Zuschlag erhält, auch tatsächlich in der Lage und willens ist, den Auftrag auszuführen, verlangt der Auftraggeber von den Bietern die Stellung einer Bid-Bond-Garantie.

Performance-Garantie

Die Performance-Garantie dient der Absicherung des Auftraggebers gegen das Risiko, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt. Die Bank garantiert dabei die vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Im Falle einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung kann der Auftraggeber die Performance-Garantie in Anspruch nehmen.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Performance-Garantie um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wie sie in den §§ 765-778 BGB geregelt ist. In bestimmten Fällen kann die Performance-Garantie auch als bedingte Bürgschaft ausgestaltet sein, bei der die Bank erst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Auftragnehmer die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung seiner Verpflichtungen anerkennt oder diese gerichtlich festgestellt wurde.

Ein Beispiel für den Einsatz einer Performance-Garantie ist der Bau eines Gebäudes, bei dem der Auftraggeber sicherstellen möchte, dass der beauftragte Bauunternehmer den Bau ordnungsgemäß und fristgerecht durchführt. Dazu verlangt der Auftraggeber vom Bauunternehmer die Stellung einer Performance-Garantie, die im Falle von Vertragsverstößen in Anspruch genommen werden kann.

Advance-Payment-Garantie

Die Advance-Payment-Garantie dient der Absicherung von Anzahlungen, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet. Die Bank garantiert die Rückzahlung der Anzahlung, falls der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Damit wird das Risiko, dass der Auftraggeber seine Anzahlung verliert, auf die Bank übertragen.

Auch hier greifen die rechtlichen Regelungen der §§ 765-778 BGB. Die Advance-Payment-Garantie kann sowohl als selbstschuldnerische als auch als bedingte Bürgschaft ausgestaltet sein, je nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Ein Beispiel für den Einsatz einer Advance-Payment-Garantie ist der Export von Maschinen, bei dem der Importeur eine Anzahlung an den Exporteur leistet. Um sicherzustellen, dass er seine Anzahlung zurückerhält, falls der Exporteur die Maschinen nicht liefert, verlangt der Importeur von dem Exporteur die Stellung einer Advance-Payment-Garantie.

Retention-Money-Garantie

Die Retention-Money-Garantie sichert die Ansprüche des Auftraggebers auf Zahlung von Gewährleistungsbeträgen ab, die zur Sicherung von Mängelansprüchen einbehalten werden. Die Bank garantiert die Zahlung dieser Beträge, wenn der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Insolvenz anmeldet.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Retention-Money-Garantie um eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß §§ 765-778 BGB. In einigen Fällen kann sie auch als bedingte Bürgschaft ausgestaltet sein.

Ein Beispiel für den Einsatz einer Retention-Money-Garantie ist ein Bauvertrag, bei dem der Auftraggeber einen Teil des Werklohns als Sicherheit für die Gewährleistung einbehält. Um sicherzustellen, dass er diesen Betrag auch tatsächlich erhält, wenn der Bauunternehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt, verlangt der Auftraggeber die Stellung einer Retention-Money-Garantie.

Relevante Gerichtsurteile

In der Rechtsprechung gibt es einige interessante Urteile, die sich auf die verschiedenen Arten von Bankgarantien beziehen. Hier sind zwei Beispiele:

  1. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 23. September 1999 (Az. IX ZR 271/98) entschieden, dass eine Bankgarantie, die für eine Performance-Garantie gestellt wurde, auch dann wirksam ist, wenn der Auftragnehmer Insolvenz anmeldet.
  2. Der BGH hat in einem Urteil vom 12. Oktober 2006 (Az. VII ZR 16/06) entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Advance-Payment-Garantie bei fehlender Vertragserfüllung des Auftragnehmers grundsätzlich zulässig ist, auch wenn der Auftraggeber selbst gegenüber dem Auftragnehmer noch vertragliche Leistungen schuldet.

Diese Urteile verdeutlichen die Bedeutung von Bankgarantien als Sicherungsinstrument und ihre Wirksamkeit auch in schwierigen Situationen wie Insolvenzverfahren.

Bankgarantien im internationalen Handel

Die Rolle von Bankgarantien im internationalen Handel ist von großer Bedeutung, da sie sowohl für Exporteure als auch für Importeure mehr Sicherheit bieten. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Arten von Garantien und Instrumenten eingesetzt, um den Handel zwischen Unternehmen aus verschiedenen Ländern zu erleichtern und abzusichern.

Im Folgenden werden wir die verschiedenen Aspekte von Bankgarantien im internationalen Handel näher erläutern und dabei rechtliche Ausführungen, Beispiele und Gesetze einbeziehen.

Standby Letters of Credit (SBLC)

Standby Letters of Credit (SBLC) sind  eine Art Kombination aus Kreditbrief und Bankgarantie, die häufig im internationalen Handel verwendet werden. SBLCs bieten sowohl dem Exporteur als auch dem Importeur eine höhere Sicherheit, da die ausstellende Bank verpflichtet ist, den Begünstigten zu bezahlen, falls der Antragsteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Im Unterschied zu herkömmlichen Bankgarantien sind SBLCs in der Regel auf den tatsächlichen Zahlungsbetrag begrenzt und nicht auf einen festen Garantiebetrag.

Gesetzliche Regelungen und internationale Übereinkommen

Im internationalen Handel spielen neben den nationalen Gesetzen auch internationale Übereinkommen und Regelungen eine wichtige Rolle. Ein zentrales Regelwerk für Bankgarantien im internationalen Handel sind die „Uniform Rules for Demand Guarantees“ (URDG) der Internationalen Handelskammer (ICC). Die URDG legen einheitliche Regeln für die Ausstellung und Abwicklung von Bankgarantien fest und sind in vielen Ländern anerkannt.

Darüber hinaus können auch die „Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ (UCP) der ICC für Standby Letters of Credit relevant sein.

Praxisbeispiele und Anwendungsfälle

Ein Beispiel für die Anwendung von Bankgarantien im internationalen Handel ist der Bau eines Kraftwerks in einem Entwicklungsland. Der Auftraggeber (Käufer) aus dem Entwicklungsland möchte sicherstellen, dass der Auftragnehmer (Verkäufer) aus dem Industrieland den Bau des Kraftwerks gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durchführt.

Daher fordert der Auftraggeber eine Performance-Garantie in Form einer Bankgarantie oder eines SBLC. Die ausstellende Bank des Auftragnehmers übernimmt somit die Haftung für den Fall, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt.

Risiken und Herausforderungen im internationalen Handel

Trotz der Vorteile von Bankgarantien im internationalen Handel bestehen auch Risiken und Herausforderungen. Dazu gehören unter anderem politische Risiken, Währungsrisiken und rechtliche Unsicherheiten. Um diese Risiken zu minimieren, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung sowie eine genaue Prüfung der Geschäftspartner und der jeweiligen Länder notwendig.

Unternehmen sollten sich daher von erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen, um ihre Interessen bestmöglich zu schützen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Absicherung gegen Missbrauch von Bankgarantien

Um sich vor Missbrauch von Bankgarantien zu schützen, sollten Unternehmen und Privatpersonen einige grundlegende Sicherheitsvorkehrungen treffen. Die folgenden Ausführungen beleuchten die verschiedenen Aspekte der Absicherung und präsentieren rechtliche Grundlagen sowie relevante Beispiele und Gerichtsurteile.

Prüfung der Bonität des Hauptschuldners

Die genaue Prüfung der Bonität des Hauptschuldners ist ein essenzieller Schritt, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren. Hierbei sollte nicht nur die aktuelle finanzielle Situation des Schuldners betrachtet werden, sondern auch seine bisherige Zahlungsmoral und die Entwicklung seines Geschäfts. Eine mögliche Maßnahme zur Bonitätsprüfung ist die Einholung von Auskünften bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa oder Creditreform.

  • Rechtlich gesehen besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Bonitätsprüfung. Allerdings ergibt sich aus § 276 BGB eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die auch die Prüfung der Bonität des Vertragspartners einschließen kann. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kann im Einzelfall Schadensersatzansprüche begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. X ZR 8/05).

Festlegung klarer Bedingungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie

Um Missverständnisse und Streitigkeiten bezüglich der Inanspruchnahme der Bankgarantie zu vermeiden, sollten die Bedingungen, unter denen die Garantie wirksam wird, klar und eindeutig im Vertrag festgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise die konkreten Umstände, die eine Zahlungspflicht der Bank begründen, oder der Nachweis, den der Gläubiger erbringen muss, um die Garantie in Anspruch zu nehmen.

  • Rechtlich ist dies von besonderer Bedeutung, da im Streitfall das Gericht die Vertragsklauseln auslegen muss. Nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB gehen Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also in der Regel desjenigen, der die Bankgarantie ausstellt.

Vereinbarung von Vertragsstrafen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Garantie

Um den Gläubiger von einer unberechtigten Inanspruchnahme der Bankgarantie abzuhalten, kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Diese sollte im Vertrag festgelegt und angemessen sein. Eine solche Vertragsstrafe könnte beispielsweise einen Prozentsatz des garantierten Betrags betragen, der im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Garantie an den Hauptschuldner zu zahlen ist.

  • Rechtlich ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen durch § 339 BGB geregelt. Allerdings müssen Vertragsstrafen nach § 348 HGB in Handelsgeschäften ausdrücklich vereinbart werden, um wirksam zu sein.

Überwachung der Vertragserfüllung durch den Hauptschuldner

Die regelmäßige Überwachung der Vertragserfüllung durch den Hauptschuldner ermöglicht es, frühzeitig auf mögliche Probleme oder Vertragsverstöße zu reagieren und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwendung einer Inanspruchnahme der Bankgarantie zu ergreifen. Hierzu können beispielsweise regelmäßige Berichtspflichten, Kontrollen oder auch die Hinterlegung von Sicherheiten vereinbart werden.

  • Rechtlich gesehen ergeben sich solche Überwachungspflichten unter Umständen aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 276 BGB oder aus spezifischen vertraglichen Vereinbarungen. Im Falle von Verstößen gegen diese Pflichten können Schadensersatzansprüche entstehen.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Absicherung gegen Missbrauch von Bankgarantien

Ein interessantes Urteil zur Absicherung gegen Missbrauch von Bankgarantien hat der BGH am 11. Dezember 2014 (Az. IX ZR 79/14) gefällt. In diesem Fall hatte ein Gläubiger eine Bankgarantie unrechtmäßig in Anspruch genommen, woraufhin der Hauptschuldner Schadensersatz verlangte.

Der BGH entschied, dass der Hauptschuldner Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Gläubiger die Garantie wider besseres Wissen und in Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen in Anspruch nimmt.

Die hier aufgeführten Maßnahmen und rechtlichen Grundlagen verdeutlichen die verschiedenen Möglichkeiten, sich gegen den Missbrauch von Bankgarantien abzusichern. Durch eine umfassende Prüfung der Bonität, klare vertragliche Regelungen und die Überwachung der Vertragserfüllung können Risiken minimiert und Schäden im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Garantie vermieden oder kompensiert werden.

Die Kanzlei Herfurtner steht Ihnen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und der Durchsetzung Ihrer Interessen zur Seite.

Wichtige Fakten auf einem Blick

Bankgarantien sind ein wertvolles Instrument zur Absicherung von Geschäftsbeziehungen und zur Reduzierung von Risiken. Sie bieten sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen Schutz vor möglichen Zahlungsausfällen und fördern das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien.

Die rechtlichen Grundlagen von Bankgarantien sind im BGB verankert und werden durch aktuelle Gerichtsurteile ergänzt und konkretisiert. Um sich vor Missbrauch von Bankgarantien zu schützen, sollten Unternehmen und Privatpersonen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen und sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen.

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