Ein Bausparvertrag bietet Sparern die Möglichkeit, sich günstige Zinskonditionen für ein zukünftiges Darlehen zu sichern. Dabei können Bonuszinsen eine attraktive Option sein, wenn der Sparer auf das Bauspardarlehen verzichtet. In diesem Beitrag wird die Rechtslage bei Bonuszinsen im Falle des Verzichts auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf ausführlich erläutert. Dazu gehören die gesetzlichen Grundlagen, aktuelle Gerichtsurteile, Beispiele und mögliche Fallstricke sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Gesetzliche Grundlagen und Vertragsklauseln

Die Rechtsgrundlage für Bausparverträge und Bonuszinsen findet sich im Bausparkassengesetz (BauSparkG) sowie in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der jeweiligen Bausparkasse. Diese Regelungen stellen sicher, dass der Bausparer im Falle des Verzichts auf das Bauspardarlehen und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Bonuszinsen hat.

  • § 1 BauSparkG: Das Bausparkassengesetz regelt die Geschäftstätigkeit von Bausparkassen und definiert die Grundzüge von Bausparverträgen.
  • § 3 BauSparkG: Die Bausparkasse ist verpflichtet, dem Bausparer ein Darlehen zu gewähren, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB): Die ABB enthalten die vertraglichen Regelungen, die für Bausparverträge gelten und zwischen Bausparer und Bausparkasse vereinbart werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Bonuszinsen

Um Anspruch auf Bonuszinsen bei Verzicht auf das Bauspardarlehen im Bank- und Kapitalmarktrecht zu haben, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bausparer muss die Bausparsumme vollständig angespart haben.
  • Der Bausparer muss auf das ihm zustehende Bauspardarlehen verzichten.
  • Der Verzicht muss ausdrücklich erklärt werden.
  • Die Bausparkasse muss den Verzicht akzeptieren.

Die genauen Regelungen für den Anspruch auf Bonuszinsen können von Bausparkasse zu Bausparkasse variieren. Es ist daher wichtig, die jeweiligen ABB und die Vertragsklauseln genau zu prüfen.

Beispiele für Bonuszinsen und rechtliche Fallstricke

Im Folgenden werden einige Beispiele für Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf und mögliche rechtliche Fallstricke dargestellt:

Beispiel 1: Unklare Vertragsklauseln

In einem Bausparvertrag ist festgelegt, dass der Bausparer Anspruch auf Bonuszinsen hat, wenn er auf sein Bauspardarlehen verzichtet und die Bausparsumme vollständig angespart hat. Die Vertragsklausel enthält jedoch keine klaren Vorgaben darüber, wie der Verzicht auf das Bauspardarlehen zu erklären ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Verzicht schriftlich und nachweisbar gegenüber der Bausparkasse zu erklären, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Beispiel 2: Verweigerung der Bonuszinsen durch die Bausparkasse

Ein Bausparer hat die Bausparsumme vollständig angespart und erklärt schriftlich gegenüber der Bausparkasse den Verzicht auf das Bauspardarlehen. Die Bausparkasse verweigert jedoch die Zahlung der Bonuszinsen mit der Begründung, dass der Bausparer das Darlehen nicht zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwenden wollte. Hier könnte der Bausparer gerichtlich gegen die Bausparkasse vorgehen, sofern die Vertragsklauseln keine entsprechende Einschränkung enthalten.

Beispiel 3: Auszahlung der Bonuszinsen nach Kündigung des Bausparvertrags

Ein Bausparer hat die Bausparsumme vollständig angespart und möchte nun seine Bonuszinsen erhalten. Er ist jedoch unsicher, ob er den Bausparvertrag kündigen muss, um die Bonuszinsen ausgezahlt zu bekommen. Grundsätzlich ist eine Kündigung des Bausparvertrags nicht erforderlich, um die Bonuszinsen zu erhalten. In diesem Fall sollte der Bausparer den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären und die Auszahlung der Bonuszinsen verlangen.

Aktuelle Gerichtsurteile zu Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf vorgestellt:

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.02.2017 (XI ZR 185/16)

Der BGH entschied in diesem Urteil, dass Bausparkassen Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind und bei denen der Bausparer das Bauspardarlehen nicht abruft, nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen können. Diese Entscheidung hat jedoch keine direkte Auswirkung auf den Anspruch des Bausparers auf Bonuszinsen, sofern er auf das Bauspardarlehen verzichtet.

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 (20 O 29/18)

In diesem Fall hatte ein Bausparer auf sein Bauspardarlehen verzichtet und die Bausparkasse zahlte ihm daraufhin die Bonuszinsen aus. Später verlangte die Bausparkasse jedoch die Rückzahlung der Bonuszinsen, da sie der Meinung war, der Bausparer habe das Darlehen nicht zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwenden wollen. Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten des Bausparers und wies die Klage der Bausparkasse ab. Es stellte fest, dass die Verwendung des Darlehens zu wohnwirtschaftlichen Zwecken keine Voraussetzung für den Anspruch auf Bonuszinsen sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.08.2016 (31 U 167/15)

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall, in dem ein Bausparer auf sein Bauspardarlehen verzichtet hatte und die Bausparkasse ihm daraufhin die Bonuszinsen verweigerte, dass der Bausparer einen Anspruch auf die Bonuszinsen habe. Die Bausparkasse hatte argumentiert, dass der Bausparer die Bausparsumme nicht vollständig angespart habe, da er den Vertrag vorzeitig gekündigt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Bausparer die notwendige Bausparsumme angespart hatte und daher Anspruch auf die Bonuszinsen hatte.

FAQs zum Thema Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf

Muss ich meinen Bausparvertrag kündigen, um Bonuszinsen zu erhalten?

Nein, eine Kündigung des Bausparvertrags ist grundsätzlich nicht erforderlich, um die Bonuszinsen zu erhalten. Sie müssen lediglich auf das Ihnen zustehende Bauspardarlehen verzichten und die Bausparsumme vollständig angespart haben. Der Verzicht sollte ausdrücklich erklärt und von der Bausparkasse akzeptiert werden.

Wie erkläre ich den Verzicht auf mein Bauspardarlehen?

Der Verzicht auf das Bauspardarlehen sollte schriftlich und nachweisbar gegenüber der Bausparkasse erklärt werden. Achten Sie darauf, dass Sie alle notwendigen Angaben machen, wie z.B. Ihre Vertragsnummer, und den Verzicht eindeutig formulieren. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens für Ihre Unterlagen auf.

Kann die Bausparkasse die Zahlung von Bonuszinsen verweigern?

Die Bausparkasse kann die Zahlung von Bonuszinsen verweigern, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Bonuszinsen nicht erfüllt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde oder der Verzicht auf das Bauspardarlehen nicht ordnungsgemäß erklärt wurde. Sollte die Bausparkasse die Zahlung von Bonuszinsen ohne berechtigten Grund verweigern, können Sie gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Sind Bonuszinsen steuerpflichtig?

Bonuszinsen, die Sie im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag erhalten, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Bausparkasse führt die Steuern in der Regel direkt an das Finanzamt ab. Sie sollten die erhaltenen Bonuszinsen jedoch in Ihrer Steuererklärung angeben.

Was passiert mit meinen Bonuszinsen, wenn die Bausparkasse meinen Vertrag kündigt?

Wenn die Bausparkasse Ihren Bausparvertrag kündigt, weil Sie das Bauspardarlehen nicht abgerufen haben und der Vertrag seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist (siehe BGH-Urteil vom 21.02.2017), haben Sie grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Bonuszinsen, sofern Sie die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt haben. Achten Sie darauf, dass Sie den Verzicht auf das Bauspardarlehen rechtzeitig erklären und die Bausparsumme vollständig angespart haben.

Abschließende Gedanken

Der Anspruch auf Bonuszinsen bei Verzicht auf Bauspardarlehen durch Nichtabruf ist ein attraktives Angebot für Bausparer, die das Bauspardarlehen nicht benötigen. Um diesen Anspruch geltend zu machen, sollten Bausparer die vertraglichen Voraussetzungen genau prüfen und den Verzicht auf das Bauspardarlehen ausdrücklich erklären. Sollten rechtliche Unsicherheiten oder Streitigkeiten mit der Bausparkasse entstehen, kann es ratsam sein, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

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