Der Geschäftsbesorgungsvertrag spielt in der modernen Geschäftswelt eine entscheidende Rolle. Dieser Vertrag reguliert das Rechtsverhältnis zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, bei dem der Auftragnehmer eine rechtliche Handlung für den Auftraggeber vornimmt oder ihm bei der Vornahme dieser hilft. In diesem umfassenden Beitrag werden wir Ihnen alles Wissenswerte über den Geschäftsbesorgungsvertrag erläutern, damit Sie die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien besser verstehen und fundierte Entscheidungen treffen können. Hierzu nutzen wir rechtliche Ausführungen, Beispiele, Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und FAQs. Wir gliedern den Artikel in verschiedene Abschnitte, um das Verständnis zu erleichtern.

Gliederung

  • Grundlagen des Geschäftsbesorgungsvertrags
  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers
  • Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
  • Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags
  • Besondere Arten des Geschäftsbesorgungsvertrags
  • Aktuelle Gerichtsurteile zum Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Häufig gestellte Fragen (FAQs)
  • Fazit

Grundlagen des Geschäftsbesorgungsvertrags

Bevor wir die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien untersuchen, ist es wichtig, die Grundlagen des Geschäftsbesorgungsvertrags zu verstehen. Dazu gehören die Einordnung in das Vertragsrecht, die rechtliche Definition und die Anwendungsbereiche.

Einordnung in das Vertragsrecht

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Vertragstyp, der im deutschen Vertragsrecht unter § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Er gehört zu den sogenannten Dienstverträgen und umfasst dabei insbesondere die unentgeltliche Geschäftsbesorgung, bei der der Auftragnehmer keine Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält.

Rechtliche Definition und Anwendungsbereiche

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie bereits erwähnt, ein Vertrag, bei dem der eine Teil eine rechtliche Handlung für den anderen Teil vornimmt oder ihm bei der Vornahme einer solchen hilft. Das bedeutet, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Geschäftsführung umfasst, beispielsweise:

  • Die Führung eines Prozesses vor Gericht
  • Die Verwaltung einer Immobilie oder eines Unternehmens
  • Die Erstellung und Durchführung von Marketingmaßnahmen
  • Die Beratung in Rechts- oder Steuerangelegenheiten
  • Die Vermittlung oder Erbringung von Dienstleistungen im Auftrag eines anderen

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags hat der Auftraggeber bestimmte Rechte und Pflichten. Zu den wichtigsten gehören:

Das Recht auf Durchführung der vereinbarten Leistung

Der Auftraggeber hat das Recht, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und in der vereinbarten Weise durchführt. Dies beinhaltet beispielsweise auch die Einhaltung von Fristen und Deadlines.

Das Recht auf Informationen und Rechnungslegung

Der Auftraggeber hat das Recht, über den Fortgang der Geschäftsbesorgung informiert zu werden. Zudem steht ihm das Recht auf Rechnungslegung durch den Auftragnehmer zu. Dabei hat der Auftragnehmer darzulegen, welche Leistungen er erbracht und welche Auslagen er getätigt hat.

Das Recht auf Schadensersatz bei Pflichtverletzung

Wird der Geschäftsbesorgungsvertrag durch den Auftragnehmer schuldhaft nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Auftraggeber infolge der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden ist, dann kann der Auftraggeber den Ersatz einer möglicherweise entgangenen Vergütung verlangen.

Pflicht zur Zahlung der Vergütung

Ist eine Vergütung vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese an den Auftragnehmer zu zahlen. Dabei ist die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung entsprechend der Vereinbarung zu leisten.

Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Leistung von Mitwirkungshandlungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Interessen des Auftragnehmers gebührend zu berücksichtigen. Dies beinhaltet unter anderem, dass der Auftraggeber etwaige Mitwirkungshandlungen, die für die Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrags erforderlich sind, zu erbringen hat. Zu den Mitwirkungshandlungen können beispielsweise das Bereitstellen von Informationen oder Materialien zählen.

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

Auch der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags bestimmte Rechte und Pflichten. Hierzu zählen insbesondere:

Recht auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen

Der Auftragnehmer hat das Recht, die vereinbarte Vergütung sowie einen Ersatz für die im Rahmen der Geschäftsbesorgung getätigten Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Vergütung und der Ersatz von Aufwendungen ausdrücklich vereinbart wurden.

Recht auf Freistellung von Haftungsansprüchen Dritter

Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Auftraggeber von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wenn diese Ansprüche aus Handlungen resultieren, die der Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers vorgenommen hat.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Geschäftsbesorgung ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durchzuführen. Die ordnungsgemäße Durchführung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

Pflicht zur Information und Rechnungslegung

Der Auftragnehmer hat die Pflicht, den Auftraggeber über die Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages zu informieren und gegebenenfalls Rechnungen zu erstellen. Bei der Rechnungslegung sind die getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen darzulegen.

Pflicht zur Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbesorgung über den Auftraggeber oder das Geschäft des Auftraggebers erfahren hat, geheim zu halten. Hiervon ausgenommen sind lediglich Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, bevor er von ihnen im Rahmen der Geschäftsbesorgung erfuhr.

Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag kann durch verschiedene Umstände beendet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Erledigung des Geschäfts oder Ablauf der vereinbarten Dauer
  • Kündigung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer
  • Einvernehmliche Aufhebung des Vertrags durch beide Vertragsparteien
  • Eintritt eines wichtigen Grundes, der eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht

Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gemäß § 671 BGB jederzeit durch den Auftraggeber möglich. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn eine Fortsetzung der Geschäftsbesorgung für ihn unzumutbar ist.

Besondere Arten des Geschäftsbesorgungsvertrags

Es gibt verschiedene Arten von Geschäftsbesorgungsverträgen, die sich jeweils in ihren rechtlichen Details unterscheiden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Der Handelsvertretervertrag: Der Handelsvertretervertrag ist eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrags, bei dem der Handelsvertreter selbständig und ständig im Auftrag eines Unternehmers tätig wird, um für diesen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.
  • Der Maklervertrag: Hierbei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem der Makler im Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung und ohne eigenen Rechtsbindungswillen tätig wird, um Vertragsverhältnisse zu vermitteln.
  • Der Inkassoauftrag: Beim Inkassoauftrag beauftragt der Gläubiger einen Inkassodienstleister mit dem Einzug einer offenen Forderung. Der Inkassodienstleister handelt dabei im Namen des Gläubigers und kann rechtliche Schritte gegen den Schuldner einleiten, um die Forderung einzutreiben.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Geschäftsbesorgungsvertrag

In jüngster Zeit hat es einige interessante Gerichtsurteile zum Thema Geschäftsbesorgungsvertrag gegeben. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Urteile vor, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien präzisieren oder erweitern:

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 352/12: Der BGH hat entschieden, dass ein Maklervertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen wurde, ein Fernabsatzgeschäft darstellt und daher ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB besteht.
  2. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2018, Az. I-6 U 112/17: Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall entschieden, dass ein Handelsvertreter nicht verpflichtet ist, seine Vermittlungstätigkeit auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken, wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde.
  3. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 06.11.2019, Az. 3 U 1536/19: Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags über einen Immobilienverwalter nicht allein aufgrund des Wechsels der Eigentümergemeinschaft möglich ist, wenn im Vertrag eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag?

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein rechtsgeschäftlicher Vertrag, bei dem ein Vertragspartner für den anderen Vertragspartner oder auf dessen Rechnung eine rechtliche Handlung vornimmt oder ihm bei der Vornahme dieser Handlung hilft.

Wer sind die Vertragsparteien beim Geschäftsbesorgungsvertrag?

Die Vertragsparteien eines Geschäftsbesorgungsvertrags sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag zur Geschäftsbesorgung, während der Auftragnehmer diesen ausführt.

Welche Rechte und Pflichten haben die Vertragsparteien beim Geschäftsbesorgungsvertrag?

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umfassen unter anderem das Recht auf Durchführung der vereinbarten Leistung, das Recht auf Informationen und Rechnungslegung, das Recht auf Schadensersatz bei Pflichtverletzung sowie die Pflicht zur Zahlung der Vergütung, zur Rücksichtnahme, zur Mitwirkung, zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung, zur Information und Rechnungslegung sowie zur Geheimhaltung.

Wie kann ein Geschäftsbesorgungsvertrag beendet werden?

Ein Geschäftsbetreibungsvertrag kann durch die Erledigung des Geschäfts oder den Ablauf der vereinbarten Dauer, die Kündigung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer, eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags durch beide Vertragsparteien oder den Eintritt eines wichtigen Grundes beendet werden.

Gibt es besondere Arten von Geschäftsbesorgungsverträgen?

Ja, es gibt verschiedene Arten von Geschäftsbesorgungsverträgen, die sich in ihren rechtlichen Details unterscheiden, wie beispielsweise der Handelsvertretervertrag, der Maklervertrag und der Inkassoauftrag.

Fazit

In diesem Beitrag haben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über den Geschäftsbesorgungsvertrag und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten gegeben. Durch das Verständnis dieser rechtlichen Grundlagen und die Kenntnis aktueller Gerichtsurteile können Sie fundierte Entscheidungen treffen, wenn Sie einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen oder bereits Vertragspartei eines solchen Vertrags sind. Die eingangs erwähnten Beispiele, Gesetze und FAQs können Ihnen dabei helfen, das erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und so das Beste aus Ihrem Geschäftsbesorgungsvertrag herauszuholen.

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