Mietrecht: Vermieter- und Mieterrechte

Mietrecht - Rechtsberatung Kanzlei Herfurtner

Das Mietrecht ist ein zentrales Element des deutschen Rechtssystems und betrifft viele Menschen im täglichen Leben. In diesem Beitrag werfen wir einen umfassenden Blick auf das Mietrecht, einschließlich der Rechte von Vermietern und Mietern und wichtiger gesetzlicher Regelungen, die Sie kennen sollten.

Als erfahrene Anwaltskanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um Ihnen eine verständliche und fundierte Einführung in das Mietrecht zu bieten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung in das Mietrecht
  2. Grundlagen des Mietrechts
  3. Vermieterrechte
  4. Mieterrechte
  5. Kündigung von Mietverhältnissen
  6. Mietminderung und Mängelbeseitigung
  7. Schönheitsreparaturen und Instandhaltung
  8. Mietschulden und Räumungsklagen
  9. Mietkaution
  10. Schlussbetrachtung

Einführung in das Mietrecht

Zunächst einmal ist es wichtig, den rechtlichen Rahmen des Mietrechts zu verstehen. Das Mietrecht ist ein Teil des Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 535 bis 580a BGB. Diese Normen regeln die grundlegenden Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern und bilden die Basis für Mietverträge.

Das Mietrecht unterliegt auch einer Vielzahl von Spezialgesetzen, wie zum Beispiel:

Die Mietpreisbremse: Diese Regelung (§§ 556d-556g BGB) begrenzt die zulässige Miete bei der Neuvermietung von Wohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Miete darf hier nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz (WohnVermittG): Dieses Gesetz regelt unter anderem die Provisionsansprüche von Maklern bei der Vermittlung von Wohnraum und das sogenannte Bestellerprinzip (Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen).

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV): Diese Verordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten in Mietverhältnissen.

Neben den gesetzlichen Regelungen spielen auch die Rechtsprechung und die Praxis der Gerichte eine wichtige Rolle für das Verständnis des Mietrechts. Insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Entscheidungen das Mietrecht weiterentwickelt und präzisiert. Einige aktuelle Beispiele für wegweisende Urteile sind:

  • BGH, Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16: Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter einen Mieter nicht ohne weiteres wegen eines unerlaubten Untermietverhältnisses kündigen kann, wenn dieser zuvor jahrelang die Untervermietung geduldet hat.
  • BGH, Urteil vom 15.05.2019, Az. VIII ZR 21/19: In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich Sache des Vermieters sind, aber vertraglich auf den Mieter übertragen werden können. Allerdings müssen die Regelungen dazu wirksam sein und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen.
  • BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17: In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung bei Auszug unabhängig vom Zustand der Wände in „neutralen, hellen und deckenden Farben“ zu streichen, unwirksam ist. Eine solche Regelung benachteiligt den Mieter unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot.
  • BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. VIII ZR 62/19: Hier hat der BGH klargestellt, dass der Vermieter einer Wohnung bei einer Modernisierungsmaßnahme, die zu einer Mieterhöhung führt, den Mieter bereits vor Beginn der Arbeiten auf sein Härtefallrecht (§ 555d BGB) hinweisen muss. Andernfalls kann der Mieter später eine Mieterhöhung wegen einer erheblichen Härte verweigern.

Diese Urteile verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich über die aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht zu informieren. Im Laufe dieses Beitrags werden wir noch weitere wichtige Gerichtsentscheidungen und deren Auswirkungen auf das Mietrecht besprechen.

In den folgenden Abschnitten werden wir nun auf die verschiedenen Aspekte des Mietrechts eingehen, angefangen bei den Rechten und Pflichten von Vermietern und Mietern, über Kündigung und Mietminderung, bis hin zu Schönheitsreparaturen und Mietschulden. Durch die Vermittlung dieser grundlegenden Kenntnisse möchten wir Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten im Mietrecht besser zu verstehen und mögliche Konflikte mit Ihrem Vertragspartner erfolgreich zu lösen.

Grundlagen des Mietrechts

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und umfasst verschiedene Arten von Mietverhältnissen, wie z.B. Wohnraummiete, Gewerberaummiete und Pacht. Der Fokus dieses Artikels liegt jedoch auf dem Wohnraummietrecht, welches die Beziehung zwischen Vermietern und Mietern von Wohnraum regelt.

a) Begründung des Mietverhältnisses: Ein Mietverhältnis entsteht durch den Abschluss eines Mietvertrags (§ 535 BGB). Dabei handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, bei dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, und der Mieter sich im Gegenzug zur Zahlung der Miete verpflichtet.

b) Form des Mietvertrags: Grundsätzlich kann ein Mietvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Allerdings ist eine Schriftform empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und um bestimmte Regelungen, wie beispielsweise eine Befristung oder Schönheitsreparaturen, rechtssicher zu vereinbaren (§ 550 BGB).

c) Hauptbestandteile des Mietvertrags: Ein Mietvertrag sollte folgende Informationen enthalten:

    • die Parteien (Vermieter und Mieter),
    • die Mietsache (Wohnung, Zimmer, Garage etc.),
    • die Miete und Nebenkosten,
    • die Höhe der Kaution (falls vereinbart),
    • die Dauer des Mietverhältnisses (unbefristet oder befristet),
    • Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Instandhaltung,
    • Kündigungsfristen und -gründe,
    • sowie gegebenenfalls eine Hausordnung.

d) Befristung des Mietverhältnisses: Ein Mietvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei einer Befristung muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen (§ 575 BGB), wie z.B. Eigenbedarf, Sanierungsarbeiten oder die beabsichtigte Nutzung der Wohnung durch den Vermieter selbst.

Gesetzliche Regelungen im Mietrecht

Im Mietrecht gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen, die den Parteien Schutz und Sicherheit bieten. Dazu zählen unter anderem:

  1. Die Mietpreisbremse (§§ 556d-556g BGB): Begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
  2. Das Bestellerprinzip (§§ 2, 3 WohnVermittG): Regelt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, auch die Maklerprovision zahlen muss.
  3. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV): Schreibt die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizkosten in Mietverhältnissen vor.

Vermieterrechte

Als Vermieter haben Sie eine Vielzahl von Rechten, die Ihnen dabei helfen, Ihre Immobilie angemessen zu verwalten und zu schützen. Hier sind einige der wichtigsten Rechte, die Vermietern im deutschen Mietrecht zustehen:

Auswahl des Mieters: Vermieter sind grundsätzlich frei in der Auswahl ihrer Mieter. Sie können Kriterien wie Bonität, berufliche und persönliche Referenzen oder die Größe der Familie berücksichtigen. Allerdings dürfen Vermieter bei der Auswahl des Mieters keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Orientierung betreiben (§ 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Mietvertragsgestaltung: Vermieter können den Mietvertrag nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten, solange sie sich an die gesetzlichen Regelungen halten. Sie können zum Beispiel die Höhe der Miete, die Mietsicherheit oder die Dauer des Mietvertrags festlegen. Aber es gibt auch gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen, wie etwa die Mietpreisbremse oder die Regelungen zur ordentlichen Kündigung.

Mietpreisgestaltung: Vermieter können grundsätzlich die Höhe der Miete frei bestimmen. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen, die die Miethöhe begrenzen, wie die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB). Bei der Neuvermietung von Wohnungen darf die Miete nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Mieterhöhungen: Vermieter haben das Recht, die Miete im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu erhöhen. Eine Mieterhöhung ist beispielsweise zulässig, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete gestiegen ist (§ 558 BGB), wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat (§ 559 BGB) oder bei Staffel- oder Indexmieten (§§ 557a, 557b BGB).

Betreten der Mietsache: Vermieter haben das Recht, die vermietete Wohnung oder das vermietete Gewerbeobjekt zu betreten, um notwendige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, die Wohnungsübergabe bei Ein- oder Auszug zu organisieren oder bei berechtigtem Interesse die Wohnung zu besichtigen. Allerdings muss der Vermieter dabei die Privatsphäre des Mieters respektieren und einen angemessenen Vorlauf bei der Ankündigung des Besuchs einhalten (§ 536c BGB).

Kündigungsrecht: Vermieter haben das Recht, das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist beispielsweise möglich, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet (§ 573 BGB) oder wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (§ 573a BGB). Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten in Verzug ist (§ 543 BGB).

Räumungsklage: Wenn der Mieter die Wohnung trotz einer rechtskräftigen Kündigung nicht verlässt, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen, um den Mieter zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen.

Aktuelle Gerichtsurteile:

  1. Eigenbedarfskündigung ohne Baugenehmigung (Amtsgericht Hamburg, 26.10.2023): Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, wenn für den Umbau eines Mehrfamilienhauses in ein Einfamilienhaus keine Baugenehmigung vorliegt​​.
  2. Rückerhalt der Mietsache nach Schlüsseleinwurf (Oberlandesgericht Hamm, 01.09.2023): Ein Vermieter gilt als im Besitz der Mietsache, sobald er Kenntnis vom Schlüsseleinwurf in seinen Briefkasten hat, unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses oder der Rücknahmebereitschaft​​.
  3. Kein Räumungsanspruch bei ausbleibenden Spendengeldern (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 07.11.2023): Ein Mieter gerät nicht in Zahlungsverzug, wenn der Vermieter vertragswidrig zugesagte Spendengelder nicht zahlt​​.

Insgesamt zeigt sich, dass Vermieter im deutschen Mietrecht zahlreiche Rechte haben, die es ihnen ermöglichen, ihre Immobilien effektiv zu verwalten und zu schützen. Allerdings sind diese Rechte auch an gesetzliche Vorgaben gebunden und müssen in Einklang mit den Rechten der Mieter ausgeübt werden.

Mieterrechte

Mieterrechte sind im deutschen Mietrecht umfangreich geregelt, um den Mieter vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen und für ein geregeltes Miteinander zwischen Mieter und Vermieter zu sorgen. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Aufzählung und Erläuterung der wichtigsten Mieterrechte, einschließlich rechtlicher Bestimmungen:

a) Mietvertrag: Mieter haben das Recht auf einen schriftlichen Mietvertrag, der alle wesentlichen Bedingungen des Mietverhältnisses regelt, wie z. B. Mietzins, Nebenkosten, Mietdauer und Kündigungsfristen. Mieter sollten darauf achten, dass der Mietvertrag keine unwirksamen Klauseln enthält, die ihre Rechte unangemessen einschränken.

b) Gebrauch der Mietsache: Mieter haben das Recht, die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen und in ihren Räumlichkeiten ungestört zu leben. Das bedeutet auch, dass Vermieter die Wohnung nur nach vorheriger Ankündigung und mit berechtigtem Anliegen betreten dürfen.

c) Mängelanzeige und Mängelbeseitigung: Mieter haben das Recht, den Vermieter auf Mängel und Schäden an der Mietsache hinzuweisen, die einer Beseitigung bedürfen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter unter Umständen eine Mietminderung geltend machen oder die Mängel selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter erstattet verlangen.

d) Mietminderung: Mieter haben das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache aufgrund von Mängeln oder Schäden nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere des Mangels ab und sollte im Zweifel mit einem Rechtsanwalt oder Mieterverein besprochen werden.

e) Kündigungsschutz: Mieter genießen im deutschen Mietrecht einen umfassenden Kündigungsschutz. Vermieter können das Mietverhältnis nur aus wichtigem Grund oder bei berechtigtem Eigenbedarf kündigen. In beiden Fällen müssen Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und die Kündigung schriftlich begründen.

f) Widerspruchsrecht: Mieter haben das Recht, gegen eine Kündigung des Mietverhältnisses Widerspruch einzulegen, wenn sie durch die Kündigung unzumutbar hart getroffen werden, beispielsweise aufgrund von Alter, Krankheit oder Schwangerschaft. In solchen Fällen kann das Mietverhältnis unter Umständen fortgesetzt werden.

g) Tierhaltung: Mieter haben grundsätzlich das Recht, in ihrer Wohnung Haustiere zu halten, solange dies nicht gegen vertragliche Regelungen oder die Hausordnung verstößt und keine unzumutbaren Belästigungen für Vermieter oder Nachbarn entstehen.

Aktuelle Gerichtsurteile und deren Auswirkungen auf Mieterrechte:

  1. Definition von Türnischen (Bundesgerichtshof, 27.09.2023): Eine Türnische im Sinne der Wohnflächenverordnung ist jede Öffnung in einer Wand, die einen Durchgang ermöglicht, unabhängig vom Vorhandensein einer Tür oder eines Türrahmens​​.
  2. Untermieterlaubnis und Mietpreisbremse (Landgericht Berlin, 27.09.2023): Ein Vermieter muss keine Gewinnerzielung durch Untervermietung des Mieters erlauben, wenn die verlangte Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstößt​​.
  3. Erlaubnis zur Untervermietung (Amtsgericht Stuttgart, 12.10.2023): Ein Mieter muss nicht sofort nach Eintritt eines berechtigten Interesses die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen. Es genügt, dass ein solches Interesse zum Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens vorliegt​​.

Kündigung von Mietverhältnissen

Die Kündigung des Mietverhältnisses ist ein bedeutender Aspekt des Mietrechts, da sie das Ende des Vertragsverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter einleitet. Es gibt verschiedene Gründe für eine Kündigung und unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Im Folgenden werden wir die verschiedenen Kündigungsarten und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern.

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung gelten gesetzliche Kündigungsfristen. Für den Mieter beträgt die Frist stets drei Monate, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Für den Vermieter verlängert sich die Frist gestaffelt, je nach Dauer des Mietverhältnisses.

Bis zu fünf Jahren beträgt die Frist ebenfalls drei Monate, zwischen fünf und acht Jahren fünf Monate und ab acht Jahren sogar sechs Monate.

Für eine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters müssen berechtigte Gründe vorliegen, wie z.B. Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung oder eine nachhaltige Störung des Mietverhältnisses durch den Mieter.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann erfolgen, wenn einer der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies kann z.B. bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung, erheblichen Vertragsverstößen oder erheblicher Störung des Hausfriedens der Fall sein.

In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Zahlungsverzug des Mieters oder bei Gesundheitsgefährdung durch die Mietsache, ist auch eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von dem kündigenden Vertragspartner oder dessen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Mietminderung und Mängelbeseitigung

Mängel an der Mietsache können das Mietverhältnis erheblich beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass sowohl Vermieter als auch Mieter ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln und deren Beseitigung kennen. In diesem Abschnitt behandeln wir das Thema Mietminderung und Mängelbeseitigung im Detail.

Mängelanzeige

Pflicht des Mieters (§ 536c BGB): Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel an der Mietsache unverzüglich zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen.

Form der Anzeige: Die Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen, um einen Nachweis zu haben. Eine mündliche Anzeige ist jedoch auch wirksam, sollte aber im Streitfall bewiesen werden können.

Mietminderung

Voraussetzungen (§ 536 BGB): Der Mieter hat das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Eine Mietminderung ist nicht möglich, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder bei Abschluss des Mietvertrags von dem Mangel Kenntnis hatte.

Höhe der Mietminderung: Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Eine pauschale Berechnung ist nicht möglich, da die Minderung im Einzelfall von den Umständen abhängt. Es gibt jedoch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die als Orientierung dienen können.

Mängelbeseitigung

Pflicht des Vermieters (§ 535 BGB): Der Vermieter ist verpflichtet, den Mangel an der Mietsache unverzüglich zu beseitigen, sofern der Mieter ihm den Mangel angezeigt hat.

Fristsetzung und Selbstvornahme (§ 536a BGB): Setzt der Mieter dem Vermieter erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und die dafür angefallenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen.

Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind wichtige Aspekte im Mietrecht, da sie sowohl Vermieter als auch Mieter betreffen. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Aufzählung und Erläuterung der rechtlichen Bestimmungen und aktueller Gerichtsurteile zu Schönheitsreparaturen und Instandhaltung:

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen umfassen Maßnahmen zur Erhaltung des Wohnraums in einem ordnungsgemäßen Zustand, beispielsweise Tapezieren, Streichen oder Lackieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen und Fenstern. Grundsätzlich ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig, jedoch können diese Pflichten im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, sofern die Regelungen wirksam sind.

Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

Damit eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist, muss sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind beispielsweise starre Fristenpläne, Quotenabgeltungsklauseln oder Endrenovierungsklauseln. Eine wirksame Regelung kann jedoch eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter gewährleisten.

Instandhaltung und Instandsetzung

Vermieter sind grundsätzlich für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache verantwortlich. Dies umfasst die Behebung von Mängeln und Schäden, die nicht auf das vertragsgemäße Verhalten des Mieters zurückzuführen sind. Der Mieter hat jedoch eine Duldungspflicht und muss den Vermieter oder beauftragte Handwerker zur Durchführung der Arbeiten in die Wohnung lassen.

Mängelanzeige und Mängelbeseitigung

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über auftretende Mängel zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, die Mängel zu beseitigen. Der Vermieter hat die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, hat der Mieter unter Umständen das Recht auf Mietminderung oder Selbstvornahme der Mängelbeseitigung.

Kleinreparaturen

Kleinreparaturen sind Reparaturen von Bagatellschäden, die auf den normalen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind. Der Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter bis zu einer bestimmten Höhe (meist bis 100 Euro) und einer jährlichen Obergrenze die Kosten für Kleinreparaturen selbst trägt.

Aktuelle Gerichtsurteile und deren Auswirkungen auf Schönheitsreparaturen und Instandhaltung:

  1. BGH-Urteil vom 08.07.2020 (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18): Diese Entscheidungen betonen, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung bezogen haben, nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, sofern ihnen kein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt wurde. Umgekehrt kann der Mieter vom Vermieter nicht uneingeschränkt die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen. Wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist, muss der Mieter sich unter Umständen an den Kosten beteiligen, da dies zu einer Verbesserung des ursprünglichen Zustandes bei Mietbeginn führt.
  2. Weitere BGH-Urteile: Diverse andere Urteile des BGH befassen sich mit spezifischen Aspekten von Schönheitsreparaturen, wie der Unwirksamkeit von starren Fristenplänen für Renovierungen, der Unzulässigkeit unbedingter Endrenovierungsklauseln und der Problematik, wenn mehrere formularvertragliche Schönheitsreparaturklauseln zusammenkommen und zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen (sog. Summierungseffekt).

Mietschulden und Räumungsklagen

Für Vermieter und Mieter sind Mietrückstände und die damit verbundenen Räumungsverfahren im Mietrecht von Bedeutung, da sie schwerwiegende Folgen für die finanzielle Situation und das persönliche Wohlergehen haben können. Nachfolgend erhalten Sie einen ausführlichen Überblick und eine Erklärung der gesetzlichen Regelungen und der neuesten Rechtsprechung zu Mietrückständen und Räumungsverfahren:

Mietschulden entstehen, wenn der Mieter die vereinbarte Miete nicht oder nicht vollständig zahlt. Mietschulden können neben der monatlichen Miete auch aus Nebenkosten, Nachzahlungen oder anderen im Mietvertrag vereinbarten Zahlungen resultieren.

  • Mahnung und Verzug: Wenn der Mieter seine Miete nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter eine Mahnung aussprechen und den Mieter in Verzug setzen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen und eventuell entstehende Mahn- und Rechtsanwaltskosten vom säumigen Mieter einfordern.
  • Kündigung wegen Zahlungsverzug: Ein Vermieter hat das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem Betrag in Verzug ist, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht.
  • Räumungsklage: Wenn der Mieter trotz Kündigung die Wohnung nicht freiwillig räumt, kann der Vermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Die Räumungsklage sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden und erfordert in der Regel anwaltliche Unterstützung.
  • Vollstreckung der Räumung: Wenn der Vermieter einen Räumungstitel erwirkt hat (z. B. durch einen gerichtlichen Vergleich oder ein Räumungsurteil), kann er die Zwangsräumung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen. Dabei können dem Mieter erhebliche Kosten entstehen, die er dem Vermieter zu erstatten hat.

Schuldnerberatung und Sozialhilfe

Mieter, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten und ihre Miete nicht mehr zahlen können, sollten frühzeitig eine Schuldnerberatungsstelle oder das zuständige Sozialamt kontaktieren. Diese können bei der Lösung von finanziellen Problemen helfen, Ratenzahlungsvereinbarungen vermitteln oder in Einzelfällen Sozialleistungen zur Sicherung der Unterkunft gewähren.

Räumungsschutz

In bestimmten Fällen kann der Mieter Räumungsschutz beantragen, um eine Zwangsräumung abzuwenden oder hinauszuzögern. Dies ist beispielsweise möglich, wenn der Mieter durch die Räumung besonders hart getroffen würde (z. B. aufgrund von Alter, Krankheit oder Schwangerschaft) oder wenn die Räumung eine unbillige Härte darstellen würde. Ein Räumungsschutzantrag muss beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden und ist in der Regel mit einer Fristverlängerung verbunden.

Mietkaution

Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter, um eventuelle Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzudecken. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Aufzählung und Erläuterung der rechtlichen Bestimmungen und aktueller Gerichtsurteile zur Mietkaution:

1. Höhe der Mietkaution: Die Mietkaution darf gemäß § 551 BGB maximal drei Monatskaltmieten betragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Nebenkosten nicht einberechnet werden.

2. Anlage der Mietkaution: Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, z. B. auf einem Sparkonto oder einem Kautionssparbuch. Dabei muss die Anlage eine übliche Verzinsung aufweisen, um dem Mieter Zinserträge zu sichern.

3. Verwendung der Mietkaution: Die Mietkaution darf nur für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis verwendet werden, beispielsweise für offene Mietzahlungen, Schadensersatzansprüche oder die Beseitigung von Mängeln, die der Mieter zu vertreten hat.

4. Rückzahlung der Mietkaution: Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache hat der Vermieter die Mietkaution, abzüglich eventueller berechtigter Forderungen, an den Mieter zurückzuzahlen. Hierfür besteht in der Regel eine angemessene Frist von etwa drei bis sechs Monaten, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, etwaige Ansprüche geltend zu machen.

5. Aufrechnung und Abtretung: Der Mieter hat grundsätzlich kein Recht, die Mietkaution mit laufenden Mietzahlungen zu verrechnen oder sie an Dritte abzutreten, es sei denn, der Vermieter stimmt dem ausdrücklich zu.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Mietkaution:

  1. Zusatzkaution für Hundehaltung (Amtsgericht Berlin-Köpenick, 13.09.2022, 7 C 36/22): Es wurde entschieden, dass ein Vermieter für die Erlaubnis zur Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett eine Zusatzkaution verlangen kann. Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht.
  2. Investition der Mietsicherheit in Aktien (Amtsgericht Köln, 19.07.2022, 203 C 199/21): Wenn mietvertraglich vereinbart wird, dass die Mietsicherheit in Aktien investiert wird, steht dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu, nicht nur auf die Rückzahlung der erbrachten Sicherheitsleistung.
  3. In Rückgabeprotokoll aufgelistete Mängel (Landgericht Stuttgart, 13.12.2021, 4 S 150/21): Werden in einem Rückgabeprotokoll Mängel aufgelistet, so liegt darin lediglich eine Zustandsbeschreibung. Es ist kein Anerkenntnis des Mieters, dass die Mängel während der Mietzeit entstanden sind.
  4. Tod eines Wohnungsmieters (Landgericht Berlin, 05.10.2021, 66 S 7/21): Der Tod eines Mieters in der Wohnung stellt keine Pflichtverletzung dar, und der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben.
  5. Mietkaution und Vermieterwechsel (Bundesgerichtshof, diverse Urteile): Bei einem Vermieterwechsel tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters bezüglich der Mietkaution ein. Wenn der Mieter seine Kaution nicht vom neuen Eigentümer zurückbekommt, kann er sich an den alten Eigentümer wenden.

Als Kanzlei Herfurtner stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite und unterstützen Sie in allen Fragen rund um das Mietrecht und die Auswirkungen aktueller Gerichtsurteile auf Ihre Rechte und Pflichten.

Schlussbetrachtung

Das Mietrecht ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet, das sowohl Vermieter als auch Mieter im Alltag betrifft. Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung zielen darauf ab, einen fairen Interessenausgleich zwischen beiden Parteien zu gewährleisten und unangemessene Benachteiligungen zu vermeiden.

Vermieter haben zahlreiche Rechte und Pflichten, wie etwa die Auswahl des Mieters, die Bestimmung des Mietvertrags, die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Kündigung von Mietverhältnissen. Mieter haben hingegen Anspruch auf einen schriftlichen Mietvertrag, das ungestörte Nutzen der Mietsache, den Schutz vor unberechtigten Kündigungen und die Rückzahlung der Mietkaution.

In diesem Hinblick ist die Zusammenarbeit mit einer erfahrenen Anwaltskanzlei, wie der Kanzlei Herfurtner, von großem Vorteil, um rechtliche Fragestellungen rund um das Mietrecht kompetent und sachgerecht zu klären.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge zum Mietrecht