Schenkung KG – Kommanditanteile schenkweise übertragen kann eine ausgezeichnete Möglichkeit sein, um Vermögen innerhalb der Familie oder an andere nahestehende Personen weiterzugeben und gleichzeitig Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zu reduzieren. Diese Art der Vermögensübertragung ist jedoch nicht ohne ihre rechtlichen Herausforderungen und Fallstricke. In diesem Blogbeitrag werden wir alle wichtigen Aspekte der Schenkung einer Kommanditgesellschaft (KG) besprechen und Ihnen Tipps geben, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

Inhaltsverzeichnis:

  • Grundlagen der Schenkung von Kommanditanteilen
  • Steuerliche Aspekte der Schenkung einer KG
  • Gesellschaftervertrag und Schenkung: Was zu beachten ist
  • Risiken und Haftungsfragen bei der Schenkung von Kommanditanteilen
  • Praxisbeispiele: Erfolgreiche Schenkung einer KG
  • Checkliste: Schenkung von Kommanditanteilen
  • FAQ: Häufige Fragen zur Schenkung einer KG
  • Fazit: Schenkung KG sicher und erfolgreich gestalten

Grundlagen der Schenkung von Kommanditanteilen

Die Schenkung von Kommanditanteilen ist eine Form der unentgeltlichen Übertragung von Gesellschafteranteilen einer KG. Dabei werden die Anteile an der Gesellschaft schenkweise von einem Gesellschafter auf einen anderen, meist nahestehenden Menschen übertragen. Eine solche Schenkung kann das Ziel verfolgen, das Betriebsvermögen zusammenzuhalten, eine geordnete Vermögensnachfolge sicherzustellen oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren.

Zu beachten ist jedoch, dass der schenkende Gesellschafter bei der Übertragung seiner Kommanditanteile einer Vielzahl von zivil- und steuerrechtlichen Vorschriften und Pflichten unterliegt. Insbesondere sind die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die Einhaltung von Publizitätspflichten und die Anpassung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Auch steuerliche Aspekte wie Schenkungssteuer, Bewertung des Anteils und die Anwendung von Freibeträgen und Steuerbefreiungsvorschriften sollten bei der Schenkung von Kommanditanteilen nicht außer Acht gelassen werden.

Steuerliche Aspekte der Schenkung einer KG

Die Schenkung von Kommanditanteilen unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Dabei wird die Steuer auf den Wert des übertragenen Anteils an der KG erhoben. Die Wertermittlung erfolgt in der Regel durch das Stuttgarter Verfahren oder das vereinfachte Ertragswertverfahren, je nachdem, welches Verfahren für die jeweilige KG angemessener ist.

Allerdings sieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Freibeträge für den Beschenkten vor. So können die Kommanditanteile beispielsweise steuerfrei zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bis zu einem Wert von 500.000 Euro und zwischen Eltern und Kindern bis zu einem Wert von 400.000 Euro übertragen werden. Weiterhin existieren Verschonungsregelungen, welche die Steuerbelastung beim Erwerb eines betrieblichen Vermögens reduzieren können. Hier ist insbesondere das sogenannte begünstigte Betriebsvermögen zu nennen, das nach § 13a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit sein kann.

Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei der Schenkung von Kommanditanteilen von einem Experten auf dem Gebiet des Steuerrechts beraten zu lassen, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.

Gesellschaftervertrag und Schenkung: Was zu beachten ist

Bei der Schenkung von Kommanditanteilen muss der Gesellschaftsvertrag der KG beachtet werden. Oftmals sehen die Gesellschaftsverträge Zustimmungsvorbehalte für die Übertragung von Gesellschafteranteilen vor. Daher ist es wichtig, vor der Schenkung die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einzuholen, um die Wirksamkeit der Schenkung sicherzustellen.

Des Weiteren ist eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags in der Regel erforderlich, um die Rechtsverhältnisse innerhalb der KG zu aktualisieren und die schenkweise Übertragung der Anteile nach außen hin kenntlich zu machen. Dies betrifft insbesondere die Eintragung des neuen Gesellschafters im Handelsregister sowie die Aktualisierung der Gesellschafterliste und gegebenenfalls der Kapitalanteile.

Risiken und Haftungsfragen bei der Schenkung von Kommanditanteilen

Die Schenkung von Kommanditanteilen birgt gewisse Risiken und Haftungsfragen. So haftet der Beschenkte – und somit neue Kommanditist – für die übernommenen Geschäftsanteile im Rahmen seiner Hafteinlage. Zudem kann der Beschenkte für Altverbindlichkeiten der KG haften, auch wenn diese vor der Schenkung entstanden sind, soweit sie nicht aus dem Kommanditkapital gedeckt sind. Es ist daher wesentlich, vor der Schenkung eine gründliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der KG vorzunehmen.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass eine Schenkung rückgängig gemacht wird, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung verstorben ist und der Rückforderungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch) besteht. Um eine solche Situation zu vermeiden, kann der Schenker die Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch vollziehen, sodass er auch nach der Schenkung die Erträge aus der KG beziehen kann, ohne dass dies Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.

Praxisbeispiele: Erfolgreiche Schenkung einer KG

Fall 1: Ein Unternehmer möchte seine KG-Anteile an seinen Sohn übertragen, um die Unternehmensnachfolge frühzeitig zu regeln und gleichzeitig die Schenkungssteuerbelastung zu reduzieren. Dabei handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden, was den Unternehmer in die Lage versetzt, mitzuwirken und zu unterstützen. Die Schenkung kann unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge und Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen erfolgen, sodass eine Steuerbelastung weitestgehend vermieden wird. Der Unternehmer behält sich den Vorbehalt des Nießbrauchs vor, um weiterhin die Erträge der KG zu beziehen.

Fall 2: Eine Unternehmerin möchte ihren beiden Töchtern zur finanziellen Absicherung jeweils einen Anteil an ihrer KG schenken. Sie beachtet dabei die Freibeträge und steuerlichen Regelungen, um die Schenkung steueroptimiert zu gestalten. Um einen möglichen Rückforderungsanspruch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auszuschließen, wird ein entsprechender Ausschluss bereits im Gesellschaftsvertrag der KG vorgesehen, der bei Bedarf im unwahrscheinlichen Fall einer Rückforderung durchgesetzt werden könnte.

Checkliste: Schenkung von Kommanditanteilen

  • Prüfen Sie vorab alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Schenkung.
  • Holen Sie die Zustimmung der übrigen Gesellschafter ein.
  • Passen Sie den Gesellschaftsvertrag entsprechend der Schenkung an und melden Sie die Änderungen beim Handelsregister.
  • Prüfen Sie die Vermögensverhältnisse der KG, um etwaige Haftungsrisiken zu kennen und abzufedern.
  • Beachten Sie die möglichen Freibeträge und Verschonungsregeln bei der Schenkungsteuer.
  • Holen Sie sich bei Bedarf die Hilfe eines erfahrenen Anwalts oder Steuerberaters.

FAQ: Häufige Fragen zur Schenkung einer KG

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.

  1. Wie erfolgt die Bewertung der Kommanditanteile für die Schenkung?
    Die Bewertung der Kommanditanteile erfolgt in der Regel durch das Stuttgarter Verfahren oder das vereinfachte Ertragswertverfahren.
  2. Welche steuerlichen Freibeträge gibt es bei der Schenkung?
    Es gibt Freibeträge für den Beschenkten, wie etwa zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bis zu 500.000 Euro und zwischen Eltern und Kindern bis zu 400.000 Euro.
  3. Kann der Schenker auch nach der Schenkung noch Einnahmen aus der KG beziehen?
    Ja, der Schenker kann sich einen Vorbehalt des Nießbrauchs vorbehalten, um weiterhin Einnahmen aus der KG zu beziehen.

Fazit: Schenkung KG sicher und erfolgreich gestalten

Die Schenkung von Kommanditanteilen kann eine attraktive Möglichkeit sein, die Vermögensnachfolge innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen zu regeln und dabei Steuervorteile zu nutzen. Allerdings sind dabei zahlreiche rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, um Risiken und Haftungsfragen zu minimieren. Eine umfassende Beratung durch einen erfahrenen Anwalt oder Steuerberater ist daher empfehlenswert, um die Schenkung KG sicher und erfolgreich durchzuführen.

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