Die Störerhaftung ist ein zentrales Thema im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, das sowohl Inhaber von Schutzrechten als auch Dritte betrifft, die möglicherweise gegen diese Rechte verstoßen. Dieser umfangreiche Blog-Beitrag widmet sich den rechtlichen Grundlagen der Störerhaftung, einschlägigen Gesetzen, aktuellen Gerichtsurteilen und häufig gestellten Fragen, um sowohl Schutzrechtsinhabern als auch potenziellen Störern ein umfassendes Verständnis dieses Themas zu vermitteln.

Rechtliche Grundlagen der Störerhaftung

Die Störerhaftung ist ein in der deutschen Rechtsprechung entwickeltes Haftungskonzept, das auf die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte abzielt. Im Folgenden werden die grundlegenden Prinzipien der Störerhaftung erläutert:

  • Der Störer ist eine Person, die in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines Schutzrechts beiträgt, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein.
  • Die Störerhaftung entsteht, wenn der Störer die Verletzungshandlung eines Dritten ermöglicht oder unterstützt und dabei zumutbare Prüf- und Kontrollpflichten verletzt.
  • Die Haftung des Störers ist auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz beschränkt.

Gesetzliche Grundlagen der Störerhaftung

Obwohl die Störerhaftung nicht ausdrücklich in Gesetzen verankert ist, kann sie auf verschiedene Rechtsvorschriften zurückgeführt werden. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Störerhaftung im gewerblichen Rechtsschutz sind:

  • § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsverletzungen
  • § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung von Schutzrechten
  • § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsverstößen
  • § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) – Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Aktuelle Gerichtsurteile zur Störerhaftung

Die Rechtsprechung zur Störerhaftung entwickelt sich ständig weiter und wird durch aktuelle Gerichtsurteile geprägt. Im Folgenden werden einige wichtige Entscheidungen vorgestellt, die das Verständnis der Störerhaftung im gewerblichen Rechtsschutz vertiefen:

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. September 2021, Az. I ZR 14/21 – „Störerhaftung des Access-Providers“: Der BGH hat entschieden, dass Internetzugangsanbieter unter bestimmten Umständen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften können. Allerdings ist die Haftung auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz beschränkt. Der Access-Provider muss dabei zumutbare Prüf- und Kontrollpflichten verletzt haben.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Juli 2018, Az. I ZR 64/17 – „Dead Island“: Der BGH hat in diesem Fall die Haftung von Plattformbetreibern für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte konkretisiert. Demnach haften Plattformbetreiber nur, wenn sie keine zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen haben, wie zum Beispiel den Einsatz von technischen Filtern.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. I ZR 220/15 – „Betreiber eines WLAN-Hotspots“: Der BGH hat entschieden, dass Betreiber eines WLAN-Hotspots grundsätzlich als Störer haften können, wenn sie keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte ergriffen haben. Allerdings wurde die Haftung von WLAN-Betreibern durch das Telemediengesetz (TMG) inzwischen eingeschränkt.

Häufig gestellte Fragen zur Störerhaftung

Wie kann ich als Schutzrechtsinhaber gegen Störer vorgehen?

Als Schutzrechtsinhaber haben Sie die Möglichkeit, zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Störer geltend zu machen. Dies kann durch eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage auf Unterlassung erfolgen. Es ist empfehlenswert, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden, um die Erfolgsaussichten und die beste Vorgehensweise zu besprechen.

Was kann ich tun, um als potenzieller Störer Haftungsrisiken zu minimieren?

Um Haftungsrisiken als potenzieller Störer zu minimieren, sollten Sie Ihre Prüf- und Kontrollpflichten ernst nehmen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu verhindern. Dies kann zum Beispiel die Implementierung von technischen Filtern oder die Überwachung von Kundenbewertungen und Nutzerinhalten beinhalten. Die Einhaltung dieser Pflichten hängt von den konkreten Umständen und Ihrer Rolle als potenzieller Störer ab. Eine rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, Ihre spezifischen Pflichten und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu identifizieren.

Wie unterscheidet sich die Störerhaftung von der Täter- oder Teilnehmerhaftung?

Die Störerhaftung unterscheidet sich von der Täter- und Teilnehmerhaftung insofern, als der Störer nicht selbst die Rechtsverletzung begeht oder aktiv daran beteiligt ist. Vielmehr trägt der Störer indirekt zu der Rechtsverletzung bei, indem er sie ermöglicht oder unterstützt. Während Täter und Teilnehmer sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz haften, ist die Haftung des Störers auf Unterlassung beschränkt.

Gibt es im europäischen oder internationalen Recht vergleichbare Haftungskonzepte wie die Störerhaftung?

Obwohl die Störerhaftung ein in der deutschen Rechtsprechung entwickeltes Haftungskonzept ist, gibt es im europäischen und internationalen Recht vergleichbare Haftungskonzepte. So regelt beispielsweise die EU-Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) die Haftung von Vermittlern, die Dienste zur Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten anbieten. Die Richtlinie enthält allerdings keine spezifischen Regelungen zur Störerhaftung und lässt die Ausgestaltung der nationalen Haftungssysteme weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen.

Wie wirkt sich die Störerhaftung auf das Betreiben von offenen WLAN-Hotspots aus?

Die Störerhaftung kann das Betreiben von offenen WLAN-Hotspots beeinflussen, da Betreiber grundsätzlich als Störer haften können, wenn sie keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte ergriffen haben. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber die Haftung von WLAN-Betreibern durch das Telemediengesetz (TMG) eingeschränkt, sodass sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung befreit sind. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten WLAN-Betreiber dennoch angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und die gesetzlichen Vorgaben beachten.

Fazit zur Störerhaftung

Die Störerhaftung ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet im gewerblichen Rechtsschutz, das sowohl Schutzrechtsinhaber als auch potenzielle Störer betrifft. Um rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen, ist es wichtig, die Grundlagen der Störerhaftung, aktuelle Rechtsprechung und die spezifischen Anforderungen Ihrer Rolle als Schutzrechtsinhaber oder potenzieller Störer zu verstehen. Eine umfassende rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt ist in vielen Fällen unerlässlich, um die bestmögliche Vorgehensweise zu wählen und die Haftungsrisiken zu minimieren.

Wir hoffen, dass dieser umfangreiche Blog-Beitrag Ihnen ein besseres Verständnis der Störerhaftung im Schutzrechtsbereich vermittelt hat. Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht, unsere Anwaltskanzlei zu kontaktieren. Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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