Designs sind ein wichtiger Bestandteil des geistigen Eigentums und haben für Unternehmen und Designer einen hohen wirtschaftlichen Wert. Es ist daher wichtig, Designrechte effektiv zu schützen und durchzusetzen. In diesem Blog-Beitrag werden wir das Geschmacksmusterrecht ausführlich beleuchten und Ihnen zeigen, wie Sie Ihre Designrechte in Deutschland und der EU schützen und durchsetzen können. Dabei werden wir uns auf die relevanten Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und FAQs konzentrieren, um Ihnen ein umfassendes Verständnis dieses wichtigen Rechtsgebiets zu vermitteln.

Einführung in das Geschmacksmusterrecht

Das Geschmacksmusterrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und dient dem Schutz von Designs. Es gewährt dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ein zeitlich befristetes Monopolrecht, das es ihm ermöglicht, Dritten die Nutzung seines Designs zu untersagen. In Deutschland ist das Geschmacksmusterrecht im Designgesetz (DesignG) geregelt, während auf europäischer Ebene die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Geschmacksmusterverordnung) maßgeblich ist.

Anforderungen an den Schutz von Geschmacksmustern

Um als Geschmacksmuster geschützt werden zu können, muss das Design bestimmte Anforderungen erfüllen. Im Wesentlichen sind dies:

  • Neuheit
  • Eigenart
  • Offenbarungsgrundsatz
  • Kein Ausschlussgrund

Neuheit

Ein Design gilt als neu, wenn es sich von bisher bekannten Designs unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bekannte Design in Deutschland oder einem anderen Land geschützt ist. Entscheidend ist, ob es im Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters bereits öffentlich bekannt war.

Eigenart

Die Eigenart eines Designs ist gegeben, wenn es sich in den wesentlichen Merkmalen von anderen Designs unterscheidet. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, den das Design bei einem informierten Benutzer hervorruft. Ein Design gilt dann als eigenartig, wenn der informierte Benutzer es von anderen Designs aufgrund seiner Gestaltung als individuell wahrnimmt.

Offenbarungsgrundsatz

Der Offenbarungsgrundsatz besagt, dass ein Design nur geschützt werden kann, wenn es im Zeitpunkt der Anmeldung bereits offenbart wurde. Offenbarung bedeutet dabei, dass das Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, zum Beispiel durch Veröffentlichungen, Ausstellungen oder durch den Verkauf von Produkten, die das Design tragen.

Die Offenbarung darf jedoch nicht länger als zwölf Monate vor dem Anmeldetag erfolgt sein. Diese Frist dient dem Schutz des Designers, der sein Design zunächst testen oder vermarkten möchte, bevor er es schützen lässt.

Kein Ausschlussgrund

Ein Design darf nicht geschützt werden, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt. Dazu gehören unter anderem:

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
  • Technisch bedingte Formgebung (z. B. bei Bauteilen, die ausschließlich durch ihre Funktion bestimmt sind)
  • Designs, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützt sind (z. B. Wappen, Hoheitszeichen, Dienstmarken)

Anmeldung und Eintragung von Geschmacksmustern

Um den Schutz eines Geschmacksmusters in Anspruch nehmen zu können, muss es in das Geschmacksmusterregister eingetragen werden. Dabei unterscheidet man zwischen nationalen und europäischen Geschmacksmustern.

Nationale Geschmacksmuster

Die Anmeldung eines nationalen Geschmacksmusters erfolgt in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dabei sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Antragstellung unter Angabe der erforderlichen Daten (Name und Anschrift des Anmelders, Name des Designers, Bezeichnung des Designs)
  2. Vorlage einer Abbildung des Designs (Fotografie, Zeichnung oder Computergrafik)
  3. Zahlung der Anmeldegebühr

Nach der Anmeldung prüft das DPMA, ob die formalen Anforderungen erfüllt sind und ob einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt. Eine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Eigenart erfolgt nicht. Ist die Prüfung erfolgreich, wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen und gilt ab dem Anmeldetag als geschützt.

Europäische Geschmacksmuster

Die Anmeldung eines europäischen Geschmacksmusters erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Der Schutz erstreckt sich dabei auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Verfahren ähnelt dem der nationalen Geschmacksmusteranmeldung und umfasst folgende Schritte:

  1. Antragstellung unter Angabe der erforderlichen Daten (Name und Anschrift des Anmelders, Name des Designers, Bezeichnung des Designs)
  2. Vorlage einer Abbildung des Designs (Fotografie, Zeichnung oder Computergrafik)
  3. Zahlung der Anmeldegebühr

Auch beim EUIPO erfolgt keine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Eigenart. Nach erfolgreicher Prüfung wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen und gilt ab dem Anmeldetag als geschützt.

Schutzdauer und Schutzumfang von Geschmacksmustern

Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt in der Regel 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz auf fünfjährige Schutzabschnitte beschränkt ist, die jeweils durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr erneuert werden müssen.

Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters bezieht sich auf das eingetragene und abgebildete Design. Der Inhaber eines Geschmacksmusters kann Dritten untersagen, das geschützte Design ohne seine Zustimmung zu nutzen. Dabei erstreckt sich das Nutzungsverbot auf:

  • Herstellung und Verkauf von Produkten, die das geschützte Design tragen
  • Import und Export solcher Produkte
  • Benutzung solcher Produkte im geschäftlichen Verkehr
  • Anbieten, Inverkehrbringen, Feilhalten oder sonstiges Auf-den-Markt-Bringen solcher Produkte

Es ist jedoch zu beachten, dass der Schutzumfang nur solche Handlungen umfasst, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Private Handlungen sind vom Schutzumfang ausgenommen.

Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten

Bei Verletzung eines Geschmacksmusterrechts stehen dem Rechteinhaber verschiedene Ansprüche gegen den Verletzer zu. Dazu gehören unter anderem:

  • Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der rechtsverletzenden Produkte

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch dient dazu, den Verletzer dazu zu verpflichten, die rechtsverletzende Handlung zukünftig zu unterlassen. Dabei kann der Rechteinhaber auf gerichtlichem Wege eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erwirken. In vielen Fällen genügt jedoch bereits eine Abmahnung, in der der Verletzer zur Unterlassung aufgefordert wird und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss.

Schadensersatzanspruch

Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den Rechteinhaber finanziell für den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu entschädigen. Dabei stehen dem Rechteinhaber grundsätzlich drei Berechnungsmethoden zur Verfügung:

  1. konkreter Schadensnachweis (Differenzhypothese)
  2. Gewinnherausgabe des Verletzers
  3. Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr)

Je nach Sachlage kann der Rechteinhaber die für ihn günstigste Methode wählen.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Rechteinhaber Informationen über den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen zu verschaffen. Dabei kann der Rechteinhaber von dem Verletzer verlangen, Angaben über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Produkte zu machen. Die gewonnenen Informationen können dann als Grundlage für die Durchsetzung weiterer Ansprüche (z. B. Schadensersatz) dienen.

Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung

Der Rechteinhaber kann von dem Verletzer verlangen, dass dieser die rechtsverletzenden Produkte vernichtet oder an den Rechteinhaber überlässt. Dabei können sowohl die hergestellten Produkte als auch die zur Herstellung verwendeten Vorrichtungen und Materialien betroffen sein.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Geschmacksmusterrecht

Im Folgenden sollen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Geschmacksmusterrecht vorgestellt werden, die die Rechtsprechung in diesem Bereich prägen.

EuGH, Urteil vom 21. September 2017, C-361/15 P (Easy Sanitary Solutions)

In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Geschmacksmuster auch dann Schutz genießen kann, wenn es Teil eines komplexen Produkts ist und bei normaler Verwendung des Produkts nicht sichtbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Geschmacksmuster bei Betrachtung des komplexen Produkts einen eigenständigen Charakter hat und vom übrigen Erscheinungsbild des Produkts abgrenzbar ist.

BGH, Urteil vom 9. November 2017, I ZR 164/16 (Bodendübel)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Verwendung eines Geschmacksmusters in einem Angebot auf einer Online-Handelsplattform als Benutzung im geschäftlichen Verkehr anzusehen ist und damit den Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts tangiert. Eine solche Nutzung kann daher eine Geschmacksmusterrechtsverletzung darstellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2018, I-20 U 131/16 (Wärmekissen)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung eines Geschmacksmusters in einer Produktbeschreibung auf einer Verpackung als Benutzung im geschäftlichen Verkehr anzusehen ist und damit den Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts tangiert. Eine solche Nutzung kann daher eine Geschmacksmusterrechtsverletzung darstellen.

FAQs zum Geschmacksmusterrecht

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zum Geschmacksmusterrecht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einem Patent?

Ein Geschmacksmuster schützt das äußere Erscheinungsbild eines Produkts (z. B. Form, Farbe, Material), während ein Patent den Schutz von technischen Erfindungen gewährt. Geschmacksmuster und Patente sind also unterschiedliche Formen des geistigen Eigentums und dienen dem Schutz verschiedener Aspekte eines Produkts.

Kann ein Geschmacksmuster auch für ein Logo oder eine Wortmarke eingetragen werden?

Grundsätzlich können Logos und Wortmarken auch als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie die Anforderungen an Neuheit und Eigenart erfüllen. Allerdings ist in solchen Fällen meist der Markenschutz vorzuziehen, da dieser einen umfassenderen Schutz gewährt und im Gegensatz zum Geschmacksmusterrecht nicht auf eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren beschränkt ist.

Besteht auch Schutz für nicht eingetragene Geschmacksmuster?

In der Europäischen Union besteht gemäß der Geschmacksmusterverordnung auch Schutz für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese entstehen automatisch, wenn ein Design innerhalb der EU erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Schutz für nicht eingetragene Geschmacksmuster ist allerdings auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt und bietet einen eingeschränkteren Schutzumfang als eingetragene Geschmacksmuster.

Können Geschmacksmuster auch international geschützt werden?

Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, Geschmacksmuster international zu schützen. Zum einen können Geschmacksmuster über das sogenannte Haager System in mehreren Vertragsstaaten gleichzeitig angemeldet werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, nationale Geschmacksmusteranmeldungen in weiteren Ländern vorzunehmen und dabei innerhalb einer Frist von sechs Monaten den Prioritätstag der ersten Anmeldung in Anspruch zu nehmen.

Was sind die Kosten für die Anmeldung eines Geschmacksmusters?

Die Kosten für die Anmeldung eines Geschmacksmusters variieren je nach Umfang und Art der Anmeldung. Bei nationalen Geschmacksmustern in Deutschland fallen beim DPMA Anmeldegebühren in Höhe von 60 Euro (elektronische Anmeldung) bzw. 70 Euro (Papieranmeldung) an. Bei europäischen Geschmacksmustern betragen die Anmeldegebühren beim EUIPO mindestens 350 Euro. Hinzu kommen ggf. Kosten für Rechtsanwälte oder Patentanwälte, die bei der Anmeldung unterstützen.

Fazit

Das Geschmacksmusterrecht ist ein wichtiges Instrument, um Designrechte zu schützen und durchzusetzen. Die Anmeldung und Eintragung von Geschmacksmustern, sei es auf nationaler oder europäischer Ebene, ermöglicht es Designern und Unternehmen, ihre kreativen Leistungen vor Nachahmung und unerlaubtem Gebrauch zu schützen. Dabei ist es wichtig, die Anforderungen an Neuheit, Eigenart und Offenbarung zu beachten, um einen wirksamen Schutz zu erlangen. Die Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten erfordert in der Regel das Einschreiten eines erfahrenen Rechtsanwalts, der die verschiedenen Ansprüche gegen Verletzer geltend machen kann. Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass das Geschmacksmusterrecht auch in der digitalen Welt eine wichtige Rolle spielt und stetig weiterentwickelt wird.

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