Gesellschaftsvermögen – ein Begriff, der sowohl für den Unternehmer als auch für den juristischen Laien oft verwirrend sein kann. Was genau versteht man unter Gesellschaftsvermögen? Wie ist es rechtlich geregelt? Und welche rechtlichen Aspekte sollten Sie als Unternehmer oder potenzieller Gesellschafter unbedingt beachten?

All diese Fragen und noch viel mehr wollen wir in diesem Beitrag für Sie klären. Lassen Sie uns also gemeinsam in das Thema Gesellschaftsvermögen eintauchen!

Gesellschaftsvermögen – Was ist das eigentlich?

Bevor wir uns den grundlegenden rechtlichen Aspekten zuwenden, sollten wir zunächst einmal den Begriff „Gesellschaftsvermögen“ klären. Vereinfacht gesagt, handelt es sich dabei um das Vermögen, das einer Gesellschaft gehört und von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verwaltet wird. Dieses Vermögen kann aus verschiedenen Komponenten bestehen, wie zum Beispiel:

  • Grundstücke und Immobilien
  • Wertpapiere
  • Firmenwagen
  • Patente und Lizenzen
  • Bankguthaben
  • Vorräte und Rohstoffe

Es ist wichtig, dass Sie als Gesellschafter oder Unternehmer ein genaues Verständnis davon haben, welche Vermögenswerte Ihre Gesellschaft besitzt, um möglichen rechtlichen Fallstricken vorzubeugen. Denn in der Praxis sind das Gesellschaftsvermögen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Das rechtliche Fundament des Gesellschaftsvermögens

Im deutschen Recht sind verschiedene Regelungen und Normen zu finden, die das Gesellschaftsvermögen betreffen. Je nach Art der Gesellschaft kommen unterschiedliche Gesetze zur Anwendung. Hier ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die einfachste Form einer Gesellschaft in Deutschland ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese entsteht, wenn mindestens zwei Personen sich vertraglich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (§ 705 BGB).

Das Gesellschaftsvermögen wird in diesem Fall durch die Einlagen der Gesellschafter gebildet und ist als Sondervermögen von dem Privatvermögen der Gesellschafter getrennt zu verstehen (§ 718 BGB).

Handelsgesetzbuch (HGB): Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Auch bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) ist das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich als Sondervermögen anzusehen. Hierbei sind die Regelungen zur OHG in den §§ 105-160 HGB und zur KG in den §§ 161-177a HGB festgelegt.

Entscheidend ist insbesondere der § 124 HGB, der besagt: „Das gesamte Gesellschaftsvermögen ist zur Erfüllung der Gesellschaftsgläubiger bestimmt.“

Aktiengesetz (AktG) und GmbH-Gesetz (GmbHG): Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Aktiengesetz (AktG) und GmbH-Gesetz (GmbHG) finden sich Regelungen zur rechtlichen Stellung des Gesellschaftsvermögens bei der Aktiengesellschaft bzw. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Maßgeblich sind hier das Aktienkapital (§§ 1-101 AktG, §§ 5-10 GmbHG) und die Rücklagen (§§ 150-158 AktG, §§ 29-30 GmbHG).

Insbesondere ist zu beachten, dass die Gesellschafter bei diesen Unternehmensformen lediglich in Höhe ihrer Einlage haften – das Gesellschaftsvermögen also von dem Privatvermögen der Gesellschafter klar getrennt ist.

Den Überblick behalten: Inventur von Gesellschaftsvermögen und Bilanzierung

Um das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter und die Geschäftsleitung transparent zu machen und gleichzeitig die finanzielle Situation der Gesellschaft gegenüber Dritten offenlegen zu können, sind alle Gesellschaften, die kaufmännische Bücher führen müssen – das heißt OHG, KG, AG und GmbH – dazu verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Inventur durchzuführen (§ 240 HGB). Hierbei werden das vorhandene Vermögen und die Schulden der Gesellschaft genau erfasst.

Die Ergebnisse der Inventur fließen in die Bilanzierung und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ein (§ 242 HGB). So erhalten Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer einen umfassenden Überblick über das Gesellschaftsvermögen und können Ihre unternehmerischen Entscheidungen auf einer soliden Informationsbasis treffen.

Warnung vor der Haftungsfalle: Gesellschaftsvermögen und Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführer und Vorstände müssen bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens besondere Sorgfalt walten lassen, denn sie haften im Fall von Pflichtverletzungen

nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Gesellschaftern und unter Umständen sogar gegenüber Dritten für Schäden, die durch ihre

Fehlentscheidungen entstanden sind (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG). Häufige Haftungsfalle sind hier zum Beispiel:

  • Verschulden bei der Bilanzierung oder Gewinnausschüttung
  • Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr
  • Fehlende oder mangelnde Risikovorsorge

Um einer solchen Haftung vorzubeugen, sollten Sie als Geschäftsführer oder Vorstand:

  • Sich detailliert über Ihre gesetzlichen Pflichten informieren
  • Das Gesellschaftsvermögen stets sorgfältig und gewissenhaft verwalten
  • Eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung sicherstellen
  • Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorsehen

FAQ zum Gesellschaftsvermögen

Kann ich als Gesellschafter jederzeit auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen?

Grundsätzlich haben Sie als Gesellschafter keinen direkten Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, da dieses eigenständiges Vermögen bildet. Der Zugriff beschränkt sich auf Ihre Anteile an der Gesellschaft und etwaige Gewinnausschüttungen.

Welche Rolle spielt die Insolvenzordnung (InsO) im Zusammenhang mit Gesellschaftsvermögen?

Kommt es zu einer Insolvenz der Gesellschaft, hat dies erhebliche Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen und die Vermögensverteilung unter den Gläubigern. Gemäß der Insolvenzordnung können Gläubiger nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens (also nicht des Privatvermögens der Gesellschafter) befriedigt werden.

Kann ich als Gesellschafter bei Verlust des Gesellschaftsvermögens mein eingebrachtes Kapital zurückfordern?

Je nach Gesellschaftsform und vertraglichen Regelungen kann es im Einzelfall möglich sein, die Einlage zurückzufordern. Allerdings ist dies normalerweise mit dem Risiko verbunden, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr ausreicht, um die Einlage vollständig zu erstatten.

Resümee: Gesellschaftsvermögen verstehen und sorgfältig verwalten

Das Gesellschaftsvermögen ist gleichzeitig das Herzstück und die Achillesferse jedes Unternehmens. Wer sich als Unternehmer oder Gesellschafter über die rechtlichen Grundlagen des Gesellschaftsvermögens klar ist und dieses sorgfältig verwaltet, legt den Grundstein für langfristigen unternehmerischen Erfolg.

Sollten Sie rechtliche Unterstützung in Bezug auf Gesellschaftsvermögen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach!

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