In diesem umfassenden Blog-Beitrag beleuchten wir das Thema unzumutbare Belästigung, das rechtliche Umfeld, wie Betroffene sich schützen können und wie man mit solchen Situationen umgeht. Wir werden uns insbesondere auf rechtliche Ausführungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele aus der Rechtsprechung beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Definition von unzumutbarer Belästigung

Unzumutbare Belästigung bezieht sich auf rechtsverletzendes Verhalten gegenüber einer Person oder einer Gruppe von Personen, das die persönliche Freiheit, die Ehre oder sonstige Rechte des Betroffenen beeinträchtigt oder ihn in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt.

Mögliche Formen von unzumutbarer Belästigung können sein:

In unserer heutigen, digital vernetzten Welt treten Belästigungen häufig auch in Form von Cyber-Mobbing, Identitätsdiebstahl oder Online-Stalking auf.

Gesetzliche Grundlagen und Schutzvorschriften

Der rechtliche Schutz vor unzumutbaren Belästigungen ist sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht geregelt. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen und Schutzvorschriften im Überblick.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind grundlegende Regelungen zum Schutz vor Belästigungen zu finden. Dazu zählen insbesondere:

  • §823 BGB (Schadenersatzpflicht): Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • §1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung besteht, wenn der Störer eine unzumutbare Belästigung oder Schädigung ohne Rechtsgrundlage verursacht hat. Zudem besteht ein Anspruch auf Unterlassung bei Wiederholungsgefahr.

Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält zahlreiche Straftatbestände, die zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen dienen. Hier einige Beispiele:

  • §185 StGB (Beleidigung): Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • §186 StGB (Üble Nachrede): Die üble Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • §187 StGB (Verleumdung): Die Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • §238 StGB (Nachstellung/Stalking): Die Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • §240 StGB (Nötigung): Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • §303 StGB (Sachbeschädigung): Die Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • §303a StGB (Datenveränderung und Computersabotage): Die rechtswidrige Datenveränderung und Computersabotage wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtliche Schritte bei unzumutbarer Belästigung

Bei unzumutbaren Belästigungen stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung. Im Folgenden sind die wichtigsten rechtlichen Mittel im Überblick:

Zivilrechtliche Ansprüche

Im Zivilrecht können Betroffene von unzumutbaren Belästigungen insbesondere auf Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche nach § 823 BGB und § 1004 BGB zurückgreifen.

Hier einige Voraussetzungen und Beispiele:

  • Der Betroffene hat einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm aufgrund der Belästigung ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden ist (z. B. Kosten für ärztliche Behandlungen, Verdienstausfall).
  • Bei immateriellen Schäden, wie z. B. Schmerzensgeld oder Ersatz von Schäden, die der Beleidigung oder Belästigung zu Grunde liegenden Ursachen, kann unter bestimmten Umständen ebenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Dies erfordert das Vorliegen einer „erheblichen“ Beeinträchtigung im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB.
  • Betroffene haben weiterhin einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer, wenn dieser eine unzumutbare Belästigung oder Schädigung ohne Rechtsgrundlage verursacht hat und eine Wiederholungsgefahr besteht (§ 1004 BGB).

Strafrechtliche Schritte

Im Strafrecht können Betroffene bei Vorliegen eines strafbaren Verhaltens, das einer unzumutbaren Belästigung zugrunde liegt, eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Dabei ist zu beachten, dass viele Delikte sog. „Antragsdelikte“ sind, bei denen die Strafverfolgungsbehörden nur aufgrund eines Strafantrags des Betroffenen tätig werden (z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung).

Strafrechtliche Anzeige und zivilrechtliche Ansprüche sind dabei unabhängig voneinander und können parallel verfolgt werden.

Maßnahmen im Arbeitsrecht

In vielen Fällen handelt es sich bei unzumutbaren Belästigungen um eine Verletzung von Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis (z. B. bei Mobbing am Arbeitsplatz oder sexueller Belästigung). Arbeitnehmer haben in solchen Fällen verschiedene Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen:

  • Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, entsprechende Maßnahmen gegen den belästigenden Kollegen oder Vorgesetzten zu ergreifen (z. B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung).
  • Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn dieser seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist oder die Belästigung nicht verhindert hat (z. B. Schmerzensgeld, Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingtem Ausfall).
  • Arbeitnehmer können unter Umständen auch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben, wenn die unzumutbare Belästigung eine so erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen darstellt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Praxisbeispiele – unzumutbare Belästigungen in Alltag und Arbeitsumfeld

Nachfolgend einige Beispiele aus der Rechtsprechung, die zeigen, wie unzumutbare Belästigungen in der Praxis gehandhabt werden:

Lärmbelästigung

Im Fall einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch den Nachbarn (z. B. durch laute Musik, Baulärm, Heimwerkerarbeiten) können Betroffene zunächst versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend gemacht werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität vorliegt.

Stalking

Stalking (§ 238 StGB) ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, bei dem eine Person einer anderen Person beharrlich nachstellt, obwohl diese dies nicht wünscht. Stalking kann z. B. in Form von wiederholten Telefonanrufen, E-Mails, Nachrichten oder persönlicher Verfolgung erfolgen. Betroffene können bei Stalking zunächst den Stalker auffordern, das Verhalten zu unterlassen und bei weiteren Vorfällen Strafanzeige erstatten.

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing am Arbeitsplatz ist eine häufig anzutreffende Form der unzumutbaren Belästigung. Beispiele für Mobbing-Handlungen können sein: Schikanen, Diskriminierung, systematische Herabwürdigung, soziale Isolation. Arbeitnehmer, die sich gemobbt fühlen, sollten zunächst innerbetriebliche Konfliktlösungsverfahren nutzen, z. B. Gespräche mit Vorgesetzten, den Betriebsrat oder den Arbeitgeber. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, können arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden (z. B. Schadenersatz, Kündigung).

Cyber-Mobbing und Online-Belästigungen

Cyber-Mobbing ist eine Form der unzumutbaren Belästigung, bei der Personen über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. soziale Medien, E-Mails, Messenger-Dienste) systematisch beleidigt, bedroht oder gemobbt werden. Cyber-Mobbing kann strafrechtlich relevant sein (z. B. Beleidigungsdelikte, §185 ff. StGB) und zivilrechtliche Ansprüche begründen (z. B. Schadensersatz, Unterlassung)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter unzumutbarer Belästigung?

Unter unzumutbarer Belästigung versteht man ein rechtsverletzendes Verhalten gegenüber einer Person oder einer Gruppe von Personen, das die persönliche Freiheit, die Ehre oder sonstige Rechte des Betroffenen beeinträchtigt oder ihn in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt.

Welche rechtlichen Schritte kann ich bei unzumutbarer Belästigung einleiten?

Je nach Art der Belästigung stehen Ihnen zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadenersatz, Unterlassung), strafrechtliche Schritte (z. B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft) oder arbeitsrechtliche Maßnahmen (z. B. Gespräche mit Vorgesetzten, Betriebsrat, Kündigung) zur Verfügung.

Wie wird unzumutbare Belästigung im Internet und sozialen Medien verfolgt?

Bei Cyber-Mobbing oder Online-Belästigungen gelten die gleichen rechtlichen Regelungen wie bei anderen Formen der unzumutbaren Belästigung. Betroffene sollten zunächst versuchen, den jeweiligen Diensteanbieter über die Belästigung zu informieren, um gegebenenfalls Maßnahmen wie das Entfernen der beleidigenden Inhalte zu erwirken. Zudem können zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.

Wie kann ich mich gegen Belästigung durch Lärm wehren?

Bei einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Ihre Nachbarn können Sie zunächst versuchen, eine gütliche Einigung mit diesen zu erzielen. Erfolgt keine Abhilfe, können Sie einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend machen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität vorliegt.

Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz gemobbt werde?

Bei Mobbing am Arbeitsplatz sollte man zunächst innerbetriebliche Konfliktlösungsmaßnahmen in Betracht ziehen, wie beispielsweise Gespräche mit Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Arbeitgeber. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, können arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden, wie etwa Schadenersatzforderungen oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie melde ich Stalking oder Nachstellung bei den Behörden?

Bei Stalking oder Nachstellung sollten Sie zunächst den Täter auffordern, das Verhalten zu unterlassen, und bei weiteren Vorfällen umgehend Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Stalking ist nach § 238 StGB strafrechtlich relevant und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei unzumutbarer Belästigung am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern und ist daher verpflichtet, unzumutbare Belästigungen am Arbeitsplatz zu unterbinden und für ein respektvolles und diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu sorgen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, können Arbeitnehmer verschiedene arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Schritte einleiten, wie etwa Schadenersatzforderungen oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie kann ich mich gegen üble Nachrede oder Verleumdung wehren?

Bei übler Nachrede oder Verleumdung können Sie strafrechtliche Schritte einleiten, indem Sie Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen (§§ 186, 187 StGB). Zudem können Sie auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wie etwa Schadenersatz oder Unterlassungsansprüche gemäß § 823 BGB und § 1004 BGB.

Unzumutbare Belästigungen sind in vielen Lebensbereichen leider allgegenwärtig. Umso wichtiger ist es, sich über die eigenen rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls rechtzeitig Hilfe durch qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Mit dem richtigen juristischen Beistand können Sie effektiv gegen Belästigungen vorgehen und Ihr Recht durchsetzen.

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