Als erfahrener Rechtsanwalt möchte ich Ihnen in diesem ausführlichen Blog-Beitrag einen umfassenden Überblick über den Versorgungsausgleich im Zivilrecht geben. Wir werden uns gemeinsam mit der Berechnung, den Verfahren und den Voraussetzungen beschäftigen. Ich werde Ihnen aktuelle Gesetze, Gerichtsurteile und Beispiele präsentieren, um Ihnen das Thema näherzubringen und Ihre Fragen zu beantworten.

Inhaltsverzeichnis

  • Einführung in den Versorgungsausgleich
  • Die Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich
  • Die Berechnung des Versorgungsausgleichs
  • Das Verfahren des Versorgungsausgleichs
  • Aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele
  • FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Versorgungsausgleich

Einführung in den Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist eine gesetzlich geregelte Form der Vermögensauseinandersetzung bei einer Ehescheidung. Er betrifft die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, eine gerechte Verteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den geschiedenen Ehegatten sicherzustellen. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Die Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich findet grundsätzlich bei jeder Ehescheidung statt, sofern die Ehegatten nicht wirksam einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart haben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

  • Die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden.
  • Die Ehe hat mindestens drei Jahre gedauert.
  • Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben.

Der Versorgungsausgleich kann jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn er im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen würde, z.B. bei einer besonders kurzen Ehedauer oder erheblichen Leistungsunterschieden der Ehegatten.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt in zwei Schritten:

  1. Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (sogenannte Ehezeitanteile).
  2. Ausgleich der Rentenanwartschaften durch interne oder externe Teilung.

Ermittlung der Ehezeitanteile

Bei der Berechnung der Ehezeitanteile werden alle Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung berücksichtigt, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Hierzu zählen unter anderem:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • Riester-Rente,
  • Rürup-Rente,
  • berufsständische Versorgungswerke,
  • private Rentenversicherungen.

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen. So sind zum Beispiel Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung, die ohne staatliche Förderung abgeschlossen wurde, nicht ausgleichspflichtig.

Ausgleich der Rentenanwartschaften

Nachdem die Ehezeitanteile ermittelt wurden, erfolgt der Ausgleich der Rentenanwartschaften durch interne oder externe Teilung:

Interne Teilung

Bei der internen Teilung werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften direkt bei dem jeweiligen Versorgungsträger aufgeteilt. Das bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Altersversorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Hierbei ist zu beachten, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine eigenen Rechte gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Versicherungsunternehmen erwirbt.

Externe Teilung

Bei der externen Teilung erfolgt der Ausgleich der Rentenanwartschaften durch Übertragung eines Kapitalbetrags auf einen eigenen Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dieser Kapitalbetrag orientiert sich an dem Wert der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann somit selbst entscheiden, bei welchem Versorgungsträger er seine Altersversorgung aufbauen möchte.

Das Verfahren des Versorgungsausgleichs

Das Verfahren des Versorgungsausgleichs ist in den §§ 3 ff. VersAusglG geregelt. Es gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Antragstellung bei Gericht
  2. Versorgungsauskunft und Stellungnahme der Versorgungsträger
  3. Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht
  4. Abschluss des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung

Antragstellung bei Gericht

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Einer der Ehegatten muss daher einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Gericht stellen. Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte jedoch alle relevanten Informationen über die Ehezeit und die beteiligten Versorgungsträger enthalten.

Versorgungsauskunft und Stellungnahme der Versorgungsträger

Nach Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fordert das Gericht die beteiligten Versorgungsträger auf, eine Versorgungsauskunft zu erteilen. Die Versorgungsträger haben hierbei Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu geben und ihre Berechnung darzulegen. Zudem können die Versorgungsträger Stellung zu den von den Ehegatten gemachten Angaben nehmen.

Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht

Auf Grundlage der Versorgungsauskünfte und Stellungnahmen der Versorgungsträger berechnet das Gericht den Versorgungsausgleich. Hierbei wird geprüft, welche Rentenanwartschaften ausgleichspflichtig sind und wie die Ehezeitanteile aufzuteilen sind. Anschließend wird der Versorgungsausgleich durch interne oder externe Teilung durchgeführt.

Abschluss des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung

Nach Abschluss der Berechnung des Versorgungsausgleichs erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Verteilung der Rentenanwartschaften geregelt sind. Gegen diesen Beschluss können die Ehegatten innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde einlegen.

Aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele

In diesem Abschnitt möchte ich Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele aus der Praxis vorstellen, um Ihnen einen besseren Einblick in die Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich zu geben.

BGH: Kein Versorgungsausgleich bei kurzzeitiger Ehe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 (Az. XII ZB 415/17) entschieden, dass bei einer besonders kurzen Ehedauer von nur zwei Jahren der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall hatte das Gericht eine unbillige Härte angenommen und den Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht durchgeführt.

BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 2015 (Az. 1 BvL 5/13) die Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung im Versorgungsausgleich bestätigt. Die Richter sahen in der Übertragung eines Kapitalbetrags auf einen eigenen Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 14 GG.

OLG Hamm: Kein Versorgungsausgleich bei Auslandsrenten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 (Az. 8 UF 102/14) entschieden, dass Rentenanwartschaften, die im Ausland erworben wurden, nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen. In diesem Fall hatte das Gericht eine unbillige Härte angenommen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Versorgungsausgleich

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, der Versorgungsausgleich kann durch eine wirksame Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Hierfür ist jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich. Zudem kann der Versorgungsausgleich in besonderen Fällen, z.B. bei einer kurzen Ehedauer oder erheblichen Leistungsunterschieden, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Wie lange dauert das Verfahren des Versorgungsausgleichs?

Die Dauer des Verfahrens des Versorgungsausgleichs hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Anzahl der beteiligten Versorgungsträger und der Komplexität der Berechnung. In der Regel dauert das Verfahren jedoch mehrere Monate bis zu einem Jahr.

Was passiert, wenn einer der Ehegatten stirbt?

Stirbt einer der Ehegatten, bevor der Versorgungsausgleich rechtskräftig durchgeführt wurde, entfällt der Versorgungsausgleich. Die Rentenanwartschaften verbleiben dann bei dem verstorbenen Ehegatten und können unter Umständen als Hinterbliebenenrente an dessen Angehörige gezahlt werden.

Ist der Versorgungsausgleich steuerlich absetzbar?

Der Versorgungsausgleich ist nicht steuerlich absetzbar, da er keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellt. Die Rentenzahlungen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs geleistet werden, sind jedoch steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden?

Eine nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen hiervon können jedoch in besonderen Fällen, z.B. bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse oder bei einer groben Unbilligkeit, zugelassen werden. Hierfür ist jedoch ein neues gerichtliches Verfahren erforderlich.

Ich hoffe, dass dieser ausführliche Blog-Beitrag Ihnen einen umfassenden Überblick über den Versorgungsausgleich gegeben hat und Ihre Fragen beantwortet hat. Sollten Sie weitere Fragen oder rechtlichen Beistand in Bezug auf den Versorgungsausgleich benötigen, empfehle ich Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen kann.

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