Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein integraler Bestandteil des deutschen Rechtssystems, der dafür sorgt, dass die staatliche Verwaltung rechtsstaatlichen Grundsätzen folgt. In diesem Blog-Beitrag werden wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und Prozesse der Verwaltungsgerichtsbarkeit detailliert untersuchen und dabei einige grundlegende Gesetze und aktuelle Gerichtsurteile beleuchten. Wir werden auch häufig gestellte Fragen (FAQs) beantworten, die Sie vielleicht direkt interessieren oder Ihnen helfen, das System besser zu verstehen.

Gliederung

Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist Teil der öffentlichen Rechtsprechung in Deutschland und dient der Kontrolle der staatlichen Verwaltung. Sie stellt sicher, dass öffentliche Stellen ihre Macht nicht missbrauchen und sich an Gesetze und Verordnungen halten. Hierbei ist sie in erster Linie zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen. Im Folgenden werden wir ihre rechtlichen Grundlagen und einige wichtige Merkmale erläutern.

Rechtliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in verschiedenen Gesetzen und Regelungen:

  • Artikel 19 und 20 Grundgesetz (GG)
  • Artikel 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsstreitgesetz (VwStrG)

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 19 Abs. 4 den Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit und in Artikel 20 Abs. 3 das Rechtsstaatsprinzip, also das Gebot, dass die öffentliche Gewalt nur nach Gesetz und Recht handeln darf.

Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt zusammen mit der Verwaltungsgerichtsordnung die Organisation und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und -senate. Das Verwaltungsstreitgesetz ist das Verfahrensgesetz für die Verwaltungsgerichte und regelt unter anderem die Klagearten und den Instanzenzug.

Wesentliche Merkmale der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hier sind einige wichtige Merkmale der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeführt, die sie von anderen Gerichtsbarkeiten abgrenzen:

  • Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen oder zwischen öffentlichen Stellen untereinander
  • Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Gerichte gegenüber der Verwaltung
  • Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht
  • Außerstreitige Streitschlichtung, z. B. durch Vergleich, Schlichtung oder Erörterung
  • Grundsatz der Amtsermittlung und Mündlichkeit

Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht ist ein zentraler Bestandteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit und stellt die grundlegenden Regeln und Verfahren für Verwaltungsprozesse bereit. Im Folgenden besprechen wir die wichtigsten Aspekte des verwaltungsprozessrechtlichen Streitverhältnisses und die Klagearten.

Das verwaltungsprozessrechtliche Streitverhältnis

Das verwaltungsprozessrechtliche Streitverhältnis ist das rechtliche Verhältnis, um das im Verwaltungsprozess gestritten wird. Es besteht aus drei Elementen:

  • Die Parteien (Kläger und Beklagter)
  • Der Streitgegenstand (der Gegenstand, um den inhaltlich gestritten wird)
  • Die Klageart (die Art und Weise, wie der Streit gerichtlich gelöst werden soll)

Die Parteien sind in der Regel der Bürger, der sich durch einen Verwaltungsakt oder eine Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht (der Kläger), und diejenige öffentliche Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die Maßnahme getroffen hat (der Beklagte).

Der Streitgegenstand ist diejenige rechtliche Frage, die im Verwaltungsprozess geklärt werden soll. Es handelt sich um eine konkrete, bestimmte und eindeutige Frage, z. B. die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, die Auslegung einer Rechtsnorm oder die Verpflichtung zur Duldung einer Maßnahme.

Die Klagearten

Die verschiedenen Klagearten des Verwaltungsprozessrechts ermöglichen den Parteien, ihre Streitigkeiten auf unterschiedliche Weise gerichtlich lösen zu lassen. Hier sind die wichtigsten Klagearten aufgeführt:

  • Anfechtungsklage: Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden.
  • Verpflichtungsklage: Mit der Verpflichtungsklage kann die Herausgabe eines Verwaltungsakts oder die Vornahme einer Amtshandlung begehrt werden.
  • Allgemeine Leistungsklage: Die allgemeine Leistungsklage kann erhoben werden, wenn weder ein bestimmter Verwaltungsakt noch eine bestimmte Amtshandlung begehrt wird, sondern lediglich eine allgemeine Leistung oder eine Handlungspflicht der Verwaltung.
  • Feststellungsklage: Die Feststellungsklage dient der Klärung der Rechtslage, etwa bezüglich der Auslegung einer Rechtsnorm oder der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme.
  • Normenkontrollklage: Mit der Normenkontrollklage kann die Rechtmäßigkeit von Rechtsnormen überprüft werden.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gliedert sich in verschiedene Phasen: das Antragsverfahren, das Erörterungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und das Urteilsverfahren. Jede Phase hat ihre eigenen Besonderheiten und Prozessregeln.

Das Antragsverfahren

Das Antragsverfahren beginnt mit dem Einreichen der Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Die Klage muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden, um so früh wie möglich klären zu können, ob der Verwaltungsakt oder eine Maßnahme rechtswidrig ist.

Die Klage muss schriftlich eingereicht werden und bestimmte Angaben enthalten, wie etwa den Kläger und den Beklagten, den Gegenstand und den Grund des Klagebegehrens und die Klageart. Darüber hinaus muss in der Klage eine Antragstellung erfolgen, in der der Kläger konkret benennt, in welchem Umfang er sich durch den Verwaltungsakt oder die Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht und welche rechtliche Änderung er beantragt.

Das Erörterungsverfahren

Nachdem die Klage eingereicht wurde, beginnt das Erörterungsverfahren. In dieser Phase werden die Parteien angehört, Stellungnahmen eingeholt und das Vorbringen der Parteien geprüft. Ziel des Erörterungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären und zu klären, ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist.

Das Gericht kann dazu Beweise erheben und weitere Informationen von den Parteien anfordern. Hierzu zählen beispielsweise Gutachten, Dokumente oder Zeugenaussagen. Die Parteien können auch eigene Beweisanträge stellen, die das Gericht prüfen und gegebenenfalls erheben muss.

Das Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren geht es um die Untersuchung des Sachverhalts durch das Gericht. Das Gericht hat grundsätzlich eine umfassende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts. Es muss von Amts wegen alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel ermitteln und prüfen. Die Parteien können in diesem Verfahren eigene Beweismittel vorbringen und das Gericht darauf hinweisen.

Das Ermittlungsverfahren kann sowohl schriftlich als auch mündlich durchgeführt werden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel statt, wenn es um wesentliche und streitige Tatsachen oder Rechtsfragen geht, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind.

Das Urteilsverfahren

Am Ende des Verfahrens steht die Entscheidung des Gerichts in Form eines Urteils. Das Urteil stellt die rechtliche Beurteilung der streitigen Frage durch das Gericht dar und ist für die Parteien bindend.

Das Urteil kann verschiedene Formen annehmen, je nachdem, wie das Gericht die Rechtslage beurteilt und wie die Klageart gestaltet ist. Beispielsweise kann das Gericht einen Verwaltungsakt aufheben, eine Verpflichtung aussprechen, eine Feststellung treffen oder eine Norm für unwirksam erklären.

Das Gericht begründet seine Entscheidung in der Regel ausführlich und verweist dabei auf die maßgeblichen Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Das Urteil kann mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, in der die Parteien darüber informiert werden, welche Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können und innerhalb welcher Frist diese einzulegen sind.

Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland grundsätzlich dreistufig aufgebaut. An der Spitze dieser Hierarchie steht das Bundesverwaltungsgericht, während die beiden unteren Instanzen die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsobergerichte umfassen.

Verwaltungsgerichte (VG)

Die Verwaltungsgerichte bilden die erste Instanz und sind für die Entscheidung über die meisten Verwaltungsstreitigkeiten zuständig. Sie sind als Eingangsinstanz für die Klärung der Sach- und Rechtsfragen verantwortlich und prüfen den Verwaltungsakt oder die Maßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Je nach Landesrecht gibt es unterschiedliche Anzahl von Verwaltungsgerichten in Deutschland, die den Verwaltungsgerichtsbezirken zugeordnet sind. Grundsätzlich gilt, dass jeder Verwaltungsgerichtsbezirk über mindestens ein Verwaltungsgericht verfügt.

Verwaltungsobergerichte (OVG, VGH)

Die Verwaltungsobergerichte bilden die zweite Instanz und sind für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zuständig. Ihre Kernaufgabe besteht darin, die erstinstanzlichen Urteile daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft sind oder auf einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung beruhen. Sie haben die Möglichkeit, die angefochtenen Entscheidungen ganz oder teilweise aufzuheben, sie abzuändern oder die Berufung zurückzuweisen.

Die Verwaltungsobergerichte sind entweder als Oberverwaltungsgerichte (OVG) oder als Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) organisiert, je nach Landesrecht. Insgesamt gibt es in Deutschland 15 Verwaltungsobergerichte, einschließlich des 16. Gerichts für das Saarland, das jedoch als gemeinsames Oberverwaltungsgericht für das Saarland und Rheinland-Pfalz fungiert.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht ist die höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und bildet damit den dritten und letzten Schritt im Instanzenzug. Seine Hauptaufgabe ist die Prüfung und abschließende Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Verwaltungsobergerichte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings begrenzt auf Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, also solche, die über den Einzelfall hinaus Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufwerfen oder eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten sollen. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel nur tätig wird, wenn die untergeordneten Instanzen bereits Entscheidungen getroffen haben und Rechtsmittel eingelegt wurden.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

Im Folgenden präsentieren wir exemplarisch einige aktuelle Gerichtsurteile aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie veranschaulichen die Vielfalt der Verwaltungsfälle, die vor den Gerichten verhandelt werden, und geben Ihnen einen Einblick in die verschiedenen Rechtsfragen und Streitigkeiten, die im Verwaltungsprozess aufkommen können.

Fiktionsbescheinigung und Arbeitsaufnahme

In einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 C 34.19) wurde entschieden, dass eine Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich keinen Anspruch darauf begründet, dass Ausländern die Erwerbstätigkeit gestattet oder geduldet wird.

Diese Entscheidung zeigt die Herausforderung für Ausländer und deren Arbeitgeber, wenn es um die Arbeitsaufnahme in Deutschland geht, und verdeutlicht die Bedeutung einer rechtzeitigen Klärung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen.

Zulässigkeit dynamischer IP-Adressen-Speicherung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 16. Januar 2020 (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 – 6 C 12.18) entschieden, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen durch öffentliche Stellen im Rahmen der Telekommunikation zulässig ist, sofern sie zur Abwehr von Angriffen auf die informationstechnischen Systeme erforderlich ist.

Diese Entscheidung betrifft die sensible Balance zwischen Datenschutz und IT-Sicherheit und verdeutlicht auch hier die Akribie, mit der Verwaltungsgerichte solche Fragestellungen prüfen und abwägen.

Baurecht und kommunales Einvernehmen

In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 8 S 3394/19) wurde entschieden, dass die Erteilung der Baugenehmigung für Windkraftanlagen durch das Landratsamt auch gegen das kommunale Einvernehmen der zuständigen Gemeinde zulässig ist, sofern die Zustimmungsverweigerung der Gemeinde aus rechtlichen Gründen unbeachtlich ist.

Diese Entscheidung unterstreicht die Schwierigkeiten, die sich aus dem Zusammenspiel von Landes- und Kommunalrecht im Baurecht ergeben können, und zeigt die Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Interessen aller Beteiligten im Bauprozess.

FAQs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Verwaltungsgerichtsbarkeit und den rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren.

Gegen welche Verwaltungsakte kann ich eine Klage erheben?

Sie können grundsätzlich gegen jeden Verwaltungsakt, der Ihre Rechte betrifft und rechtswidrig ist, eine Klage erheben. Verwaltungsakte sind dabei alle Maßnahmen, die eine öffentliche Stelle trifft, um eine rechtliche Wirkung nach außen zu entfalten. Beispiele für Verwaltungsakte sind Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide, Sanktionen oder der Erlass von Satzungen und Bebauungsplänen.

Gibt es Fristen, die ich für die Erhebung einer Klage beachten muss?

Ja, es gibt in der Regel Fristen für die Erhebung von Klagen. Diese können je nach Art der Klage und nach dem jeweiligen Verwaltungsakt oder der Maßnahme variieren. Für die Anfechtungsklage beträgt die Frist beispielsweise einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, für die Verpflichtungsklage dagegen drei Monate nach Ablauf der Frist für den Erlass des Verwaltungsakts. In jedem Fall ist es ratsam, sich rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um die jeweiligen Fristen und die Erfolgsaussichten einer Klage abzuklären.

Bin ich im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten oder kann ich mich selbst vertreten?

Grundsätzlich können Sie sich im Verwaltungsprozess selbst vertreten oder sich anwaltlich vertreten lassen. Vor den Verwaltungsgerichten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verpflichtend, bei den Verwaltungsobergerichten und dem Bundesverwaltungsgericht hingegen ist eine Anwaltszwang gegeben. Bei komplexen oder streitigen Rechtsfragen ist es jedoch in jedem Fall empfehlenswert, sich durch einen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen, der mit den rechtlichen Vorgaben und Verfahren vertraut ist.

Was sind die Kosten für ein Verwaltungsverfahren und wer trägt diese Kosten?

Die Kosten für ein Verwaltungsverfahren setzen sich im Wesentlichen aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert des Verfahrens und der Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wer die Kosten zu tragen hat, richtet sich nach dem Verfahrensausgang: Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. In einigen Fällen können die Kosten jedoch auch nach Billigkeitsgesichtspunkten aufgeteilt oder ganz oder teilweise erstattet werden.

Welche Rechtsmittel kann ich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil einlegen?

Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte können in der Regel Berufungen vor den Verwaltungsobergerichten oder Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie etwa der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht. In jedem Fall sollte man sich rechtzeitig über die Erfolgsaussichten und Fristen der jeweiligen Rechtsmittel informieren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Kann ich parallel zum Verwaltungsprozess auch zivil- oder strafrechtliche Ansprüche geltend machen?

Grundsätzlich haben Verwaltungsprozesse keine Auswirkungen auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren und umgekehrt. Es kann jedoch in Einzelfällen zu Überschneidungen oder wechselseitigen Einflüssen kommen, etwa wenn ein Verwaltungsakt auch zivilrechtliche Ansprüche auslöst oder eine strafrechtliche Verurteilung verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. In solchen Fällen ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen und die verschiedenen rechtlichen Aspekte und Verfahren miteinander abzustimmen.

Kann ich gegen einen Verwaltungsakt oder eine Maßnahme klagen, wenn ich nicht direkt betroffen bin?

Um gegen einen Verwaltungsakt oder eine Maßnahme klagen zu können, müssen Sie grundsätzlich selbst in Ihren Rechten verletzt sein. Dies bedeutet, dass Sie in der Regel eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit nachweisen müssen, um klagebefugt zu sein. Ausnahmen können sich jedoch aus dem Umwelt- oder Verbraucherschutzrecht ergeben, in dem unter Umständen Klagen von Verbänden oder Bürgerinitiativen möglich sind. Auch hier ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert, um die jeweiligen Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen.

Gibt es Alternativen zum Verwaltungsprozess, um meine rechtlichen Ansprüche durchzusetzen?

Als Alternative zum Verwaltungsprozess können auch außergerichtliche Verfahren in Betracht gezogen werden, wie etwa die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens, die Beantragung einer einstweiligen Anordnung oder die Anrufung einer Schlichtungsstelle. Diese Verfahren können schneller, kostengünstiger und weniger formell sein als der Verwaltungsprozess und bieten unter Umständen eine bessere Grundlage für einen Kompromiss oder eine einvernehmliche Lösung. Auch hier sollte man sich jedoch rechtzeitig über die jeweiligen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten informieren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Abschließend möchten wir Ihnen für das Lesen dieses Blog-Beitrags danken. Wir hoffen, dass wir Ihnen einen fundierten Einblick in die Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren bieten konnten. Sollten Sie Fragen haben, rechtliche Beratung benötigen oder einen Fall zur Verwaltungsgerichtsbarkeit haben, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir als erfahrene Anwaltskanzlei unterstützen Sie gerne bei der Wahrung Ihrer Rechte und Interessen im Verwaltungsprozess.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht