Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist eine zentrale rechtliche Grundlage für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen in Deutschland. Insbesondere Teil A der VOB (VOB/A) enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und ist damit für öffentliche wie private Auftraggeber von großer Bedeutung. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden wir Ihnen die Grundlagen der VOB/A im Immobilienrecht erläutern, aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele vorstellen, häufig gestellte Fragen beantworten und Ihnen wertvolle Tipps für die Praxis geben.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der VOB/A

Die VOB/A ist Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die insgesamt aus drei Teilen besteht:

  • VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
  • VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
  • VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Die VOB/A ist dabei für alle Phasen des Vergabeverfahrens von Bedeutung, von der Vorbereitung der Vergabe über die Durchführung des Verfahrens bis hin zur Zuschlagserteilung und dem Abschluss des Bauvertrags. Im Folgenden werden wir die wichtigsten Regelungen der VOB/A im Überblick vorstellen.

Anwendung der VOB/A

Die VOB/A findet Anwendung bei der Vergabe von Bauleistungen, die als Bau-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Änderungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken oder baulichen Anlagen definiert sind. Dabei ist zu beachten, dass die VOB/A als Ganzes für öffentliche Auftraggeber verbindlich ist, während für private Auftraggeber lediglich der 1. Abschnitt der VOB/A verbindlich ist, sofern sie sich in ihren Vergabeunterlagen ausdrücklich auf die VOB/A beziehen.

Auftraggeber und Auftragnehmer

Die VOB/A regelt das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber, der eine Bauleistung in Auftrag gibt, und dem Auftragnehmer, der die Bauleistung ausführt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Auftraggebern sowohl um öffentliche als auch private Stellen handeln kann, wobei für öffentliche Auftraggeber besondere Regelungen gelten.

Grundsätze der Vergabe

Die VOB/A enthält mehrere Grundsätze, die bei der Vergabe von Bauleistungen zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere:

  • der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 2 VOB/A), der besagt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen haben;
  • der Grundsatz der freien und fairen Konkurrenz (§ 3 VOB/A), der vorschreibt, dass alle Unternehmen grundsätzlich die gleichen Chancen im Vergabeverfahren haben sollen und Diskriminierungen vermieden werden müssen;
  • der Grundsatz der Transparenz (§ 4 VOB/A), der eine nachvollziehbare und transparente Vergabe von Bauleistungen gewährleisten soll, insbesondere durch die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen und die Einhaltung von Fristen;
  • der Grundsatz der Verfahrenstreue (§ 5 VOB/A), der besagt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer das Vergabeverfahren und die darin festgelegten Regelungen einhalten müssen.

Vergabeverfahren nach VOB/A

Die VOB/A sieht verschiedene Vergabeverfahren für Bauleistungen vor, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

Öffentliche Ausschreibung

Die öffentliche Ausschreibung ist das Standardverfahren für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Bei diesem Verfahren werden alle interessierten Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, indem eine entsprechende Vergabebekanntmachung veröffentlicht wird. Die Bekanntmachung muss dabei die wesentlichen Informationen zum Auftrag sowie die Fristen für die Angebotsabgabe enthalten.

Beschränkte Ausschreibung

Bei der beschränkten Ausschreibung laden öffentliche Auftraggeber lediglich eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe ein. Dieses Verfahren darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden, etwa wenn die Leistung nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen erbracht werden kann oder wenn die öffentliche Ausschreibung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde.

Verhandlungsvergabe

Die Verhandlungsvergabe ist ein weiteres Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen Verhandlungen über den Auftrag führt, um anschließend den Zuschlag auf Basis des Verhandlungsergebnisses zu erteilen. Auch hier gelten bestimmte Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Verfahrens, beispielsweise wenn besondere Umstände eine detaillierte Leistungsbeschreibung unmöglich machen oder wenn die beschränkte Ausschreibung ohne Erfolg geblieben ist.

Freihändige Vergabe

Die freihändige Vergabe ist das am wenigsten förmliche Vergabeverfahren nach VOB/A. Hierbei kann der öffentliche Auftraggeber direkt mit einem Unternehmen in Verhandlungen treten und den Auftrag vergeben, ohne dass eine förmliche Ausschreibung oder Einholung von Angeboten erforderlich ist. Die Anwendung der freihändigen Vergabe ist jedoch nur in engen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei dringenden Not- oder Eilmaßnahmen oder bei geringwertigen Bauleistungen.

Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen

Die Leistungsbeschreibung ist eines der zentralen Elemente im Vergabeverfahren, da sie die Grundlage für die Angebote der Unternehmen bildet. Die VOB/A enthält mehrere Regelungen für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen und die Gestaltung der Vergabeunterlagen.

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

Nach § 7 VOB/A müssen Leistungsbeschreibungen so beschaffen sein, dass alle Unternehmen die zu erbringenden Leistungen eindeutig und erschöpfend erkennen können. Dies soll sicherstellen, dass die Angebote der Unternehmen auf derselben Grundlage erstellt werden und somit vergleichbar sind. Die Leistungsbeschreibung muss dabei alle für die Ausführung der Bauleistung relevanten Informationen enthalten, insbesondere:

  • die Art und den Umfang der Bauleistung,
  • die auszuführenden Arbeiten und Baustoffe,
  • die Anforderungen an die Qualität der Leistung,
  • die Bauzeit und den Fertigstellungstermin,
  • die Vertragsstrafe bei Verzug,
  • die Zahlungsbedingungen,
  • eventuelle Nebenangebote und deren Bewertung.

Gestaltung der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen dienen der Information der Unternehmen über das Vergabeverfahren und die zu erbringende Leistung. Sie müssen alle für die Erstellung eines Angebots erforderlichen Informationen enthalten und sollen den Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Angebote auf einer soliden Grundlage zu erstellen. Die VOB/A enthält daher mehrere Vorgaben für die Gestaltung der Vergabeunterlagen, unter anderem:

  • die Verwendung von Vordrucken für die Angebotsabgabe (§ 9 VOB/A),
  • die Angabe von Fristen für die Angebotsabgabe und die Bindefrist (§ 10 VOB/A),
  • die Angabe von Zuschlags- und Eignungskriterien (§ 12 VOB/A),
  • die Angabe von Sicherheitsleistungen, wie Bürgschaften oder Einbehalte (§ 13 VOB/A),
  • die Angabe von Vertragsstrafen bei Verzug oder Nichterfüllung (§ 14 VOB/A).

Angebote und Submission

Nachdem die Unternehmen die Vergabeunterlagen erhalten haben, können sie ihre Angebote erstellen und beim Auftraggeber einreichen. Die VOB/A enthält dabei mehrere Regelungen zur Angebotsabgabe und zur Durchführung der Submission (Angebotsöffnung).

Angebotsabgabe

Die Angebote der Unternehmen müssen schriftlich und in der vom Auftraggeber vorgegebenen Form abgegeben werden (§ 9 VOB/A). Dabei müssen die Unternehmen die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vordrucke verwenden und alle geforderten Erklärungen und Nachweise beifügen. Die Angebote müssen innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist beim Auftraggeber eingegangen sein (§ 10 VOB/A).

Submission

Die Submission ist der Zeitpunkt, zu dem die Angebote der Unternehmen öffentlich geöffnet und verlesen werden. Die VOB/A schreibt vor, dass die Submission unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden muss (§ 11 VOB/A). Dabei sind die Angebote in Anwesenheit der anwesenden Bieter und unter Aufsicht einer von der Vergabestelle bestimmten Person zu öffnen und die wesentlichen Angaben der Angebote, insbesondere die Preise, sind zu verlesen.

Prüfung der Angebote

Nach der Submission prüft der Auftraggeber die eingegangenen Angebote auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung (§ 15 VOB/A). Dabei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu prüfen:

  • die Einhaltung der Formalien (z.B. Unterschrift, Vollständigkeit der Unterlagen),
  • die Einhaltung der in den Vergabeunterlagen geforderten Bedingungen und Kriterien,
  • die Plausibilität der Preise und Kalkulationen,
  • die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen,
  • die Einhaltung von Mindeststandards in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht.

Im Rahmen der Angebotsprüfung kann der Auftraggeber von den Unternehmen Aufklärungen und Erläuterungen zur Klarstellung ihrer Angebote verlangen, ohne dass dies als Verhandlung oder als Änderung des Angebots gewertet wird (§ 16 VOB/A).

Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss

Nach Abschluss der Angebotsprüfung entscheidet der Auftraggeber auf Basis der Zuschlagskriterien, welchem Unternehmen der Zuschlag für die Bauleistung erteilt werden soll. Die VOB/A enthält dabei mehrere Regelungen zur Zuschlagserteilung und zum Abschluss des Bauvertrags.

Zuschlagskriterien

Die Zuschlagskriterien sind die Kriterien, anhand derer der Auftraggeber die eingegangenen Angebote bewertet und die Entscheidung über die Zuschlagserteilung trifft. Nach § 17 VOB/A ist das Hauptzuschlagskriterium der niedrigste Preis. Das bedeutet, dass der Auftrag in der Regel an das Unternehmen mit dem niedrigsten Angebot vergeben wird, sofern keine anderen Kriterien in den Vergabeunterlagen festgelegt wurden. Daneben können auch weitere Zuschlagskriterien, wie zum Beispiel die Qualität der Leistung oder die Einhaltung von Umweltstandards, in die Bewertung einbezogen werden, sofern diese in den Vergabeunterlagen angegeben wurden.

Zuschlagserteilung

Die Zuschlagserteilung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an das ausgewählte Unternehmen (§ 18 VOB/A). Dabei hat der Auftraggeber dem Unternehmen auch die Gründe für die Zuschlagserteilung mitzuteilen. Innerhalb der Bindefrist, die in den Vergabeunterlagen festgelegt wurde, ist der Auftraggeber an seine Entscheidung gebunden und das ausgewählte Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den in seinem Angebot genannten Bedingungen anzunehmen.

Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Austausch von unterschriebenen Vertragsurkunden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (§ 18 VOB/A). In der Regel wird hierzu ein Bauvertrag auf Basis der VOB/B geschlossen, der die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthält. Der Vertrag muss dabei alle wesentlichen Vertragsbestandteile, wie die Leistungsbeschreibung, den Preis, die Bauzeit und die Zahlungsbedingungen, enthalten.

Aktuelle Gerichtsurteile zur VOB/A

Im Folgenden werden wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile vorstellen, die sich mit verschiedenen Aspekten der VOB/A beschäftigen und für die Praxis von Bedeutung sind.

Urteil des OLG Düsseldorf zur Bietergemeinschaft (Az. VII-Verg 13/17)

In diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Bietergemeinschaft aus mehreren Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben, auch gemeinsam für die Erfüllung des Vertrags haften muss. Die Haftung darf dabei nicht auf die einzelnen Leistungsteile der beteiligten Unternehmen beschränkt werden, da dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen würde.

Urteil des BGH zur freihändigen Vergabe (Az. VII ZR 46/17)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt, dass die freihändige Vergabe von Bauleistungen ohne vorherige Ausschreibung nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Eine solche Ausnahme kann etwa vorliegen, wenn die beschränkte Ausschreibung ohne Erfolg geblieben ist und daher keine andere Möglichkeit besteht, den Auftrag zu vergeben. Andernfalls kann die freihändige Vergabe als rechtswidrig angesehen werden und zu Schadensersatzansprüchen der übergangenen Bieter führen.

Urteil des OLG Celle zur Nachforderung von Nachweisen (Az. 13 Verg 6/17)

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen der Angebotsprüfung von den Unternehmen grundsätzlich keine Nachweise nachfordern darf, die bereits in den Vergabeunterlagen gefordert wurden. Eine solche Nachforderung wäre nur dann zulässig, wenn die Vergabeunterlagen unklar oder widersprüchlich waren und die Unternehmen daher nicht erkennen konnten, welche Nachweise erforderlich sind.

Häufig gestellte Fragen zur VOB/A

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zur VOB/A, die in der Praxis immer wieder auftauchen.

Gilt die VOB/A auch für private Bauvorhaben?

Für private Bauvorhaben gilt lediglich der 1. Abschnitt der VOB/A, und auch nur dann, wenn sich der private Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen ausdrücklich auf die VOB/A bezieht. In diesem Fall sind die Regelungen der VOB/A für den privaten Auftraggeber verbindlich und müssen bei der Vergabe von Bauleistungen beachtet werden.

Wann darf eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden?

Eine beschränkte Ausschreibung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden, etwa wenn die Leistung nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen erbracht werden kann oder wenn die öffentliche Ausschreibung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde. Die genauen Voraussetzungen sind in § 3a VOB/A geregelt.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenangeboten und Varianten?

Nebenangebote sind alternative Angebote, die von den Unternehmen zusätzlich zu ihrem Hauptangebot abgegeben werden können und von der Leistungsbeschreibung abweichen. Varianten hingegen sind vom Auftraggeber vorgegebene Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, zu denen die Unternehmen ebenfalls ein Angebot abgeben können. Während Nebenangebote grundsätzlich zulässig sind, sofern sie in den Vergabeunterlagen zugelassen wurden, sind Varianten nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich vorgibt.

Kann ein Unternehmen nachträglich von der Vergabe ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann ein Unternehmen auch nachträglich von der Vergabe ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass es die in den Vergabeunterlagen geforderten Bedingungen nicht erfüllt oder falsche Angaben gemacht hat. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Zuschlag auf ein anderes Unternehmen zu erteilen oder das Vergabeverfahren ganz abzubrechen. Ein nachträglicher Ausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn der Auftraggeber davon keine Kenntnis hatte und die Ausschlussgründe erst später bekannt wurden.

Was passiert, wenn ein Unternehmen den Vertrag nicht erfüllt?

Kommt ein Unternehmen seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, kann der Auftraggeber verschiedene Maßnahmen ergreifen, etwa den Vertrag kündigen, Schadensersatz verlangen oder die Vertragsstrafe geltend machen, die in den Vergabeunterlagen festgelegt wurde. Die genauen Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer im Falle von Vertragsverstößen sind in der VOB/B geregelt, die in der Regel die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthält.

Fazit

Die VOB/A ist eine zentrale rechtliche Grundlage für die Vergabe von Bauleistungen in Deutschland und enthält zahlreiche Regelungen und Vorgaben, die von Auftraggebern und Auftragnehmern beachtet werden müssen. Die Einhaltung der VOB/A kann dabei nicht nur rechtliche Sicherheit schaffen, sondern auch dazu beitragen, ein faires, transparentes und wirtschaftliches Vergabeverfahren zu gewährleisten. Mit diesem umfassenden Leitfaden haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der VOB/A gegeben und Ihnen wertvolle Tipps für die Praxis an die Hand gegeben. Bei Fragen zur Anwendung der VOB/A oder zur Gestaltung von Vergabeunterlagen und Bauverträgen sollten Sie jedoch stets einen erfahrenen Rechtsanwalt für Bau- und Vergaberecht konsultieren.

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