Das deutsche Strafverfahren beinhaltet eine Vielzahl von Verfahrensschritten, die sich zur Lösung eines Rechtsstreites zwischen den Parteien addieren. In diesem Artikel wird der Fokus auf einen bestimmten Schritt gesetzt, der oft übersehen wird: das Zwischenverfahren. Als Rechtsanwalt möchte ich Ihnen helfen, dieses Verfahren besser zu verstehen, sowohl aus rechtlicher als auch aus der praktischen Erfahrung heraus.

Im Laufe dieses Artikels werde ich zunächst definieren, was das Zwischenverfahren ist und warum es wichtig ist. Danach werde ich in tiefgründige Analysen der rechtlichen Rahmenbedingungen und Bestimmungen eintauchen, die im Zwischenverfahren gelten. Schließlich werde ich einige häufig gestellte Fragen (FAQs) und Beispiele aus der deutschen Rechtsprechung diskutieren, die Ihnen dabei helfen sollen, das Zwischenverfahren aus einer breiteren Perspektive zu betrachten.

Definition und Ziel des Zwischenverfahrens

Das Zwischenverfahren kann als eine Reihe von Verfahrensschritten im strafrechtlichen Prozessablauf definiert werden, die sich zwischen der Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (Vorverfahren) und der Hauptverhandlung befinden. Das Zwischenverfahren wird auch als „Prüfungsverfahren“ bezeichnet und ist in den §§ 199-245 StPO (Strafprozessordnung) geregelt.

Das Hauptziel des Zwischenverfahrens besteht darin, das Ergebnis der Ermittlungen des Vorverfahrens einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, um zu entscheiden, ob die Hauptverhandlung eröffnet werden soll oder nicht. Diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die formellen als auch auf die materiellen Voraussetzungen für die Eröffnung der Hauptverhandlung.

Die strafprozessualen Schritte im Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren kann in verschiedene Phasen unterteilt werden, die im Folgenden detailliert beschrieben werden:

  1. Einleitung des Zwischenverfahrens durch die Anklageschrift
  2. Zustellung der Anklageschrift
  3. Stellungnahme der Beschuldigten
  4. Verfahrens- und Beweisprüfung durch den Richter
  5. Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung
  6. Benachrichtigung der Parteien über die Entscheidung

1. Einleitung des Zwischenverfahrens durch die Anklageschrift

Das Zwischenverfahren beginnt mit der Einreichung der Anklageschrift bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft (§ 199 StPO). Die Anklageschrift muss die wesentlichen Angaben über den Beschuldigten, den Tatvorwurf und die Beweismittel enthalten und begründen (§ 200 StPO).

Die Gerichtsbarkeit der verschiedenen Gerichte im Strafverfahren ist durch die §§ 24-29 StPO geregelt. Je nach Art und Schwere der Straftat sind Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht zuständig.

2. Zustellung der Anklageschrift

Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht wird diese dem Beschuldigten und gegebenenfalls seinem Verteidiger zugestellt (§ 201 StPO). Die Zustellung soll den Beschuldigten über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf und die Einleitung des Zwischenverfahrens informieren.

3. Stellungnahme der Beschuldigten

Die Beschuldigten und ihre Verteidiger haben das Recht, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift, schriftlich oder mündlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern (§ 202 StPO). Eine Verlängerung dieser Frist kann auf Antrag gewährt werden (§ 203 StPO).

Die Stellungnahme der Beschuldigten und ihres Verteidigers kann dazu beitragen, dass der Richter eine umfassendere Sicht auf den juristischen und sachlichen Gehalt des Falles erhält.

4. Verfahrens- und Beweisprüfung durch den Richter

Der zuständige Richter prüft nun das Verfahren und die Beweise auf ihre Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit (§ 204 StPO). Bei Bedarf kann der Richter weitere Beweise erheben oder die Staatsanwaltschaft ersuchen, weiterzuarbeiten.

5. Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung

Nach der Prüfung trifft der Richter eine Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung (§ 207 StPO). Die Eröffnung wird angeordnet, wenn:

  • genügend Verdachtsmomente vorliegen
  • die Beweismittel zulässig sind
  • der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde
  • der Angeklagte rechtzeitig vor dem Hauptverfahren über sein Recht auf einen Verteidiger informiert worden ist

Ist dies der Fall, erlässt der Richter einen Eröffnungsbeschluss (§§ 207, 209 StPO). Lehnt der Richter die Eröffnung ab, wird dies in der Regel als Nichteröffnungsbeschluss bezeichnet. Dieser kann vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten, und in einigen Fällen auch von Amts wegen, wieder aufgehoben werden (§§ 210, 211 StPO).

6. Benachrichtigung der Parteien über die Entscheidung

Der Eröffnungsbeschluss oder der Nichteröffnungsbeschluss muss den Parteien zugestellt werden (§§ 212, 214 StPO). Dies dient der Unterrichtung aller Beteiligten über den aktuellen Stand des Verfahrens.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zwischenverfahren

Die strafprozessualen Normen für das Zwischenverfahren sind größtenteils im Siebten Abschnitt der Strafprozessordnung (§§ 199-245 StPO) zu finden. Zusätzlich sind die allgemeinen Vorschriften der StPO und verschiedene Materiengesetze (z. B. Strafgesetzbuch, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) für die Durchführung des Zwischenverfahrens relevant.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zwischenverfahren dienen dazu, die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Prüfung sicherzustellen und das Verfahren effizient und rechtsstaatlich zu gestalten. Einige der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen im Zwischenverfahren sind:

  • Das Beschleunigungsgebot (§ 203 StPO)
  • Das Recht auf rechtliches Gehör (§§ 201-202 StPO)
  • Die gerichtliche Prüfpflicht (§§ 204-206a StPO)
  • Die Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung (§ 207 StPO)

Des Weiteren gibt es einige spezielle Verfahren und Regelungen, die im Zwischenverfahren angewendet werden können, wie zum Beispiel:

  • Das Nebenklageverfahren (§§ 395-397 StPO)
  • Das Adhäsionsverfahren (§§ 403-406 StPO)
  • Die beschleunigte Hauptverhandlung (§§ 417-420 StPO)

Aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele aus der Rechtsprechung

Im Folgenden werden einige interessante Gerichtsentscheidungen und Beispiele aus der deutschen Rechtsprechung vorgestellt, die das Zwischenverfahren betreffen:

  1. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03. März 2016 – StB 28/15: In diesem Beschluss hat der BGH klargestellt, dass im Zwischenverfahren die Prüfungspflicht des Richters grundsätzlich nur formelle Gesichtspunkte umfasst, wie z. B. die Zuständigkeit des Gerichts, die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten oder die Zulässigkeit der Beweismittel. Eine materielle Prüfung des Tatvorwurfs, also ob der Beschuldigte die Tat tatsächlich begangen hat oder nicht, ist dagegen im Zwischenverfahren in der Regel noch nicht erforderlich.
  2. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3 StR 303/14: In dem Fall ging es um die Frage, ob die Frist zur Stellungnahme des Beschuldigten im Zwischenverfahren (§ 202 StPO) von wesentlicher Bedeutung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist, oder lediglich ordnungsrechtlicher Natur. Der BGH entschied hier, dass die Frist nicht als „unverzichtbarer Bestandteil“ des rechtlichen Gehörs angesehen werden kann, sondern als eine Ordnungsvorschrift, bei deren Missachtung das rechtliche Gehör nicht grundsätzlich verletzt ist.

FAQs zum Zwischenverfahren

Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Zwischenverfahren beantwortet:

Warum ist das Zwischenverfahren wichtig?

Das Zwischenverfahren ist ein wichtiger Schritt im Strafverfahren, da es die gerichtliche Prüfung des Ermitlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft ermöglicht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Verfahren auf rechtsstaatlichen Prinzipien basiert und dass eine Hauptverhandlung nur dann eröffnet wird, wenn es ausreichend begründete Verdachtsmomente gibt.

Was passiert, wenn der Richter die Eröffnung der Hauptverhandlung ablehnt?

Wenn der Richter die Eröffnung der Hauptverhandlung ablehnt, ergeht ein Nichteröffnungsbeschluss. Dieser kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten, und in einigen Fällen auch von Amts wegen, wieder aufgehoben werden. Im Falle einer Nichteröffnung besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird, es sei denn, es werden neue Beweismittel oder Tatsachen vorgebracht, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen.

Wie lange dauert das Zwischenverfahren?

Die Dauer des Zwischenverfahrens ist abhängig von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Komplexität des Falls, der Anzahl der Beweismittel oder der Verfügbarkeit der Prozessbeteiligten. Grundsätzlich soll das Zwischenverfahren jedoch gemäß § 203 StPO „beschleunigt“ durchgeführt werden, um unnötige Verzögerungen im Strafverfahren zu vermeiden.

Kann ich als Beschuldigter Einfluss auf das Zwischenverfahren nehmen?

Als Beschuldigter haben Sie im Zwischenverfahren das Recht, sich zu den erhobenen Vorwürfen und Beweisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Anklageschrift zu äußern (§ 202 StPO). Durch Ihre Stellungnahme können Sie dem Richter Ihre Sicht des Falles darstellen und gegebenenfalls neue Beweise oder Argumente vorbringen, die den Richter bei seiner Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung beeinflussen könnten. Eine juristische Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, Ihre rechtlichen Interessen im Zwischenverfahren umfassend zu wahren.

Was bedeutet es, wenn mein Fall ins Nebenklage- oder Adhäsionsverfahren übergeht?

Das Nebenklageverfahren (§§ 395-397 StPO) und das Adhäsionsverfahren (§§ 403-406 StPO) sind spezielle Verfahren, die im Zwischenverfahren angewendet werden können und den Opfern von Straftaten bestimmte Rechte und Möglichkeiten zur aktiven Prozessbeteiligung einräumen. Im Nebenklageverfahren können sich Opfer bestimmter schwerwiegender Straftaten (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligen und eigene Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Adhäsionsverfahren können geschädigte Personen ihre zivilrechtlichen Ansprüche (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) im strafrechtlichen Verfahren geltend machen, ohne ein separates Zivilverfahren durchführen zu müssen.

Abschlussbemerkungen

Das Zwischenverfahren ist ein wichtiger Schritt im strafrechtlichen Prozessablauf, der oftmals unterschätzt oder gar übersehen wird. Die gerichtliche Prüfung der Ermittlungsergebnisse, die im Zwischenverfahren stattfindet, stellt sicher, dass Hauptverhandlungen nur bei ausreichend begründeten Verdachtsmomenten eröffnet werden und auf der Basis rechtsstaatlicher Prinzipien stattfinden.

Dieser Artikel hat die verschiedenen Schritte des Zwischenverfahrens detailliert erläutert und darüber hinaus rechtliche Rahmenbedingungen, aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele aus der Rechtsprechung vorgestellt. Abschließend wurden einige häufig gestellte Fragen zum Thema beantwortet, um ein besseres Verständnis für das Zwischenverfahren im Allgemeinen zu vermitteln.

Dennoch können die hier besprochenen Inhalte und Informationen keine individuelle und umfassende Rechtsberatung ersetzen. Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Zwischenverfahren sollte daher stets ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, der im Strafverfahren kompetent und erfahren ist.

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