Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bringt viele Vorteile mit sich, sowohl für den Stifter als auch für die Stiftung selbst. In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles, was Sie über die Gründung und den Betrieb einer gemeinnützigen Stiftung wissen müssen, einschließlich der rechtlichen und steuerlichen Aspekte. Als erfahrener Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht werde ich mein Wissen und meine Erfahrung nutzen, um Ihnen dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinnützige Stiftungen: Grundlagen und Definitionen

Bevor wir uns mit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung und den damit verbundenen steuerlichen Vorteilen befassen, ist es wichtig, einige grundlegende Begriffe und Definitionen zu klären:

  • Stiftung: Eine Stiftung ist eine selbstständige Einrichtung, die mit einem Vermögen ausgestattet ist und einen bestimmten Zweck verfolgt. Stiftungen können sowohl privat als auch öffentlich sein und entweder in der Rechtsform einer rechtsfähigen (mit eigener Rechtspersönlichkeit) oder nicht rechtsfähigen (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) Stiftung geführt werden.
  • Gemeinnützigkeit: Eine Stiftung gilt als gemeinnützig, wenn sie selbstlos handelt und ihre Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgerichtet ist. Die Gemeinnützigkeit wird in Deutschland durch die Abgabenordnung (AO) geregelt.
  • Stifter: Der Stifter ist die Person oder Organisation, die das Vermögen für die Gründung einer Stiftung zur Verfügung stellt. Der Stifter hat in der Regel das Recht, die Satzung der Stiftung zu bestimmen und die Mitglieder des Stiftungsvorstands oder -rates zu benennen.

Im Folgenden werden wir uns eingehender mit dem Prozess der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung, den verschiedenen Rechtsformen und den steuerlichen Vorteilen befassen.

Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung erfordert mehrere Schritte, von denen einige rechtliche und steuerliche Anforderungen erfüllen müssen. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Schritte:

  1. Zweckbestimmung: Als erstes müssen Sie den Zweck Ihrer Stiftung festlegen. Dieser Zweck muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein und in der Satzung der Stiftung festgehalten werden.
  2. Vermögensausstattung: Eine Stiftung benötigt ein Vermögen, um ihren Zweck erfüllen zu können. Dieses Vermögen, das von Ihnen als Stifter bereitgestellt wird, kann aus Geld, Immobilien, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten bestehen. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt von der Größe und den Zielen der Stiftung ab.
  3. Satzung: Die Satzung ist das zentrale Dokument einer Stiftung und legt deren Struktur, Zweck und Organisation fest. Bei der Erstellung der Satzung müssen die gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung (AO) und des jeweiligen Stiftungsgesetzes des Bundeslandes beachtet werden. Die Satzung muss auch die Regelungen zur Gemeinnützigkeit enthalten.
  4. Anerkennung: Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erfordert die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese prüft die Satzung und die Vermögensausstattung und stellt gegebenenfalls eine Anerkennungsurkunde aus. Bei einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist keine Anerkennung erforderlich, es muss jedoch ein Treuhandvertrag mit einem Treuhänder geschlossen werden.
  5. Finanzamt: Nach der Gründung der Stiftung ist diese beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit der Stiftung und stellt gegebenenfalls einen entsprechenden Freistellungsbescheid aus.

Es ist ratsam, bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt sind.

Steuerliche Vorteile für Stifter und Stiftungen

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bietet sowohl für den Stifter als auch für die Stiftung selbst eine Reihe von steuerlichen Vorteilen. Hier sind die wichtigsten Vorteile:

  • Steuerbefreiung:Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögenssteuer befreit. Dies bedeutet, dass die Stiftung die ihr zur Verfügung stehenden Mittel vollständig für die Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke einsetzen kann, ohne Steuern zahlen zu müssen.
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen: Stifter und andere Spender können ihre Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen steuerlich absetzen. Dies gilt sowohl für einmalige Gründungszuwendungen als auch für laufende Spenden. Die steuerliche Absetzbarkeit ist in Deutschland durch die Abgabenordnung (AO) und das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
  • Erbschafts- und Schenkungsteuer: Erbschaften und Schenkungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit, was bedeutet, dass das Vermögen der Stiftung ohne Abzüge weitergegeben werden kann.
  • Umsatzsteuer: Gemeinnützige Stiftungen können auch von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn ihre Tätigkeit als Zweckbetrieb eingestuft wird. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Leistungen der Stiftung, die im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind.

Um diese steuerlichen Vorteile zu nutzen, muss die Stiftung jedoch sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben zur Gemeinnützigkeit erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der in der Abgabenordnung (AO) festgelegten Voraussetzungen.

Rechtsformen gemeinnütziger Stiftungen

Es gibt verschiedene Rechtsformen, die für gemeinnützige Stiftungen in Frage kommen. Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Größe der Stiftung, der Höhe des Stiftungsvermögens und den Zielen des Stifters. Hier sind die gängigsten Rechtsformen für gemeinnützige Stiftungen:

  • Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Dies ist die klassische Form einer Stiftung und wird durch das Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine rechtsfähige Stiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch die zuständige Stiftungsbehörde anerkannt. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und muss ein Stiftungsverzeichnis führen.
  • Nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung): Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung hat eine Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird durch einen Treuhänder verwaltet, der das Stiftungsvermögen im eigenen Namen, aber für den Zweck der Stiftung hält. Eine Treuhandstiftung ist nicht anerkannt und unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht, sie muss jedoch einen Treuhandvertrag abschließen und die Vorgaben der Abgabenordnung (AO) zur Gemeinnützigkeit erfüllen.
  • Stiftungsgesellschaft (gemeinnützige GmbH oder UG): Eine Stiftung kann auch in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) oder einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (gUG) geführt werden. Diese Rechtsformen unterliegen dem Gesellschaftsrecht und müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Die Gemeinnützigkeit wird durch die Abgabenordnung (AO) geregelt, und die Gesellschaft kann steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt.

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für den Erfolg und die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung. Daher ist es wichtig, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten zu lassen, um die beste Option für Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele zu finden.

Haftung und Schutz für Stifter und Stiftung

Ein wichtiger Aspekt bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist die Frage der Haftung und des Schutzes für den Stifter und die Stiftung. Hier sind einige grundlegende Informationen zur Haftung bei den verschiedenen Rechtsformen von Stiftungen:

  • Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Bei einer rechtsfähigen Stiftung haftet grundsätzlich die Stiftung selbst für ihre Verbindlichkeiten, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Der Stifter haftet in der Regel nicht persönlich, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie zum Beispiel eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung der Stiftung.
  • Nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung): Bei einer Treuhandstiftung haftet der Treuhänder persönlich für die Verbindlichkeiten der Stiftung, da er das Stiftungsvermögen im eigenen Namen hält. Der Stifter haftet in der Regel nicht persönlich. Es ist jedoch möglich, vertragliche Regelungen im Treuhandvertrag vorzusehen, die die Haftung des Treuhänders begrenzen oder auf das Stiftungsvermögen beschränken.
  • Stiftungsgesellschaft (gemeinnützige GmbH oder UG): Bei einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) oder einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (gUG) haftet die Gesellschaft selbst für ihre Verbindlichkeiten, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt. Der Stifter haftet in der Regel nicht persönlich, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie zum Beispiel eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung der Gesellschaft.

Um den bestmöglichen Schutz für den Stifter und die Stiftung zu gewährleisten, ist es wichtig, die richtige Rechtsform zu wählen und gegebenenfalls vertragliche Regelungen zur Haftung in der Satzung oder im Treuhandvertrag vorzusehen. Ein erfahrener Rechtsanwalt oder Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Ihre Interessen zu schützen.

Aufsicht und Kontrolle gemeinnütziger Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen unterliegen unterschiedlichen Aufsichts- und Kontrollmechanismen, je nach Rechtsform und Bundesland. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Aspekte der Aufsicht und Kontrolle:

  • Stiftungsbehörde: Rechtsfähige Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die zuständige Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese prüft die Satzung und die Vermögensausstattung bei der Gründung der Stiftung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Stiftungszwecke während des Bestehens der Stiftung. Bei einer nicht rechtsfähigen Stiftung gibt es keine staatliche Aufsicht durch eine Stiftungsbehörde.
  • Finanzamt: Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung wird durch das zuständige Finanzamt geprüft und überwacht. Die Stiftung muss regelmäßig ihre Tätigkeit und die Verwendung ihrer Mittel gegenüber dem Finanzamt nachweisen, um die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile aufrechtzuerhalten.
  • Stiftungsorgane: Die Stiftungsorgane (z.B. Stiftungsvorstand oder Stiftungsrat) sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Stiftung und deren Tätigkeit. Sie müssen die gesetzlichen Vorgaben und die Satzung beachten und dafür sorgen, dass die Stiftung ihre Zwecke erfüllt.

Es ist wichtig, dass gemeinnützige Stiftungen die geltenden Aufsichts- und Kontrollmechanismen beachten und einhalten, um ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie ihre Gemeinnützigkeit zu gewährleisten. Eine sorgfältige Organisation und Dokumentation der Stiftungstätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern können dazu beitragen, mögliche Probleme und Risiken zu vermeiden.

Praxisbeispiele und aktuelle Gerichtsurteile

Die Gründung und der Betrieb gemeinnütziger Stiftungen sind komplex und unterliegen ständigen Veränderungen durch Gesetzesänderungen, Verwaltungspraxis und Gerichtsurteile. Im Folgenden finden Sie einige Praxisbeispiele und aktuelle Gerichtsurteile, die die Konsequenzen bestimmter Entscheidungen und Handlungen verdeutlichen:

  • Stiftungszweck: In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 2019 (Az. I R 6/17) wurde entschieden, dass die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Unternehmen nicht gemeinnützig ist, wenn die Stiftung die Ergebnisse der Forschung nicht unmittelbar und kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellt.
  • Stiftungsvermögen: In einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. Mai 2019 (Az. 3 Wx 42/19) wurde entschieden, dass die Mindestvermögensausstattung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen 25.000 Euro beträgt und nicht, wie zuvor angenommen, 50.000 Euro.
  • Haftung: In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2017 (Az. III ZR 302/16) wurde entschieden, dass der Vorstand einer Stiftung persönlich haftet, wenn er schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt und dadurch der Stiftung ein Schaden entsteht.
  • Aufsicht: In einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 7. März 2019 (Az. 25 K 126.18) wurde entschieden, dass die zuständige Stiftungsbehörde berechtigt ist, einen Stiftungsvorstand abzuberufen und einen neuen Vorstand zu bestellen, wenn der bisherige Vorstand seine Pflichten erheblich verletzt hat und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung nicht gewährleistet ist.

Die genannten Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, sich bei der Gründung und Führung einer gemeinnützigen Stiftung stets über die geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung zu informieren und sich gegebenenfalls von Experten beraten zu lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zur Gründung und zum Betrieb gemeinnütziger Stiftungen:

  1. Wie hoch muss das Stiftungsvermögen sein, um eine gemeinnützige Stiftung zu gründen? Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe für das Stiftungsvermögen. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt von der Größe und den Zielen der Stiftung ab und kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Es ist jedoch wichtig, dass das Stiftungsvermögen ausreicht, um die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung dauerhaft erfüllen zu können.
  2. Kann ich eine Stiftung gründen, um meine Familie zu versorgen? Eine gemeinnützige Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Eine Stiftung, die primär dazu dient, die eigene Familie zu versorgen, würde nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Familienstiftung zu gründen, die allerdings nicht die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung genießt.
  3. Wie lange dauert es, eine gemeinnützige Stiftung zu gründen? Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung kann je nach Komplexität und Umfang des Vorhabens sowie der Rechtsform mehrere Wochen bis Monate dauern. Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erfordert die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, was in der Regel mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung oder einer Stiftungsgesellschaft.
  4. Kann ich eine Stiftung auch zu Lebzeiten gründen? Ja, eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch durch Verfügung von Todes wegen (z.B. im Testament) gegründet werden. Die Gründung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass der Stifter die Stiftung selbst aufbauen und gestalten kann und die steuerlichen Vorteile bereits während seines Lebens nutzen kann.
  5. Welche Kosten entstehen bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung? Die Kosten für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung können je nach Rechtsform, Bundesland und Umfang des Vorhabens variieren. Zu den möglichen Kosten gehören unter anderem Gebühren für die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, Notarkosten, Kosten für die Erstellung der Satzung und gegebenenfalls Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Außerdem können Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anfallen.
  6. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Stiftung dauerhaft bestehen bleibt? Um die dauerhafte Existenz Ihrer Stiftung sicherzustellen, ist es wichtig, ein ausreichendes Stiftungsvermögen zu schaffen, das eine kontinuierliche Finanzierung der Stiftungszwecke ermöglicht. Zudem sollten Sie in der Satzung Regelungen zur Vermögensverwaltung und -anlage treffen, die den langfristigen Erhalt des Vermögens gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern kann Ihnen dabei helfen, die richtigen Entscheidungen für die Zukunft Ihrer Stiftung zu treffen.

Die Gründung und der Betrieb einer gemeinnützigen Stiftung sind anspruchsvoll und erfordern ein umfassendes Verständnis der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Dieser Leitfaden soll Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Aspekte geben und Ihnen dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Für eine individuelle Beratung und Unterstützung empfehle ich Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden, der auf diesem Gebiet tätig ist.

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