Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht werde ich in diesem umfassenden Blog-Beitrag auf das vertragliche Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer eingehen. Ich werde die gesetzlichen Regelungen, Grenzen, Ausnahmen und aktuelle Gerichtsurteile erläutern und häufig gestellte Fragen beantworten. Mein Ziel ist es, Ihnen einen fundierten und detaillierten Einblick in dieses wichtige Rechtsthema zu bieten.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Regelungen

Das vertragliche Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Regelungen sind im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden. Im Folgenden werde ich auf die wichtigsten Regelungen eingehen:

Wettbewerbsverbot während der Geschäftsführertätigkeit

Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer während der Dauer ihrer Tätigkeit ergibt sich aus der Treuepflicht, die in § 43 Abs. 2 GmbHG geregelt ist. Danach haben die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und im Interesse der GmbH zu handeln. Daraus ergibt sich, dass Geschäftsführer keine konkurrierenden Unternehmen gründen oder für solche tätig sein dürfen, solange sie für die GmbH tätig sind.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber durch eine vertragliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. In der Regel wird ein solches Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vereinbart, um die Geschäftsinteressen der GmbH zu schützen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist auch im HGB geregelt. Gemäß § 74 Abs. 1 HGB sind solche Wettbewerbsverbote nur wirksam, wenn sie sich auf einen angemessenen Zeitraum beschränken und eine Entschädigung für die Dauer des Verbots vorsehen. Die Entschädigung muss mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen (§ 74 Abs. 2 HGB).

Grenzen des Wettbewerbsverbots

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist nicht grenzenlos. Es gibt sowohl gesetzliche als auch durch die Rechtsprechung entwickelte Grenzen, die im Folgenden erläutert werden:

Angemessenheit der Dauer

Die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots muss angemessen sein. Gemäß § 74a Abs. 1 HGB darf die Dauer in der Regel nicht länger als zwei Jahre betragen. Eine längere Dauer kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, etwa wenn die Geschäftsführer besondere Kenntnisse oder Einblicke in die Geschäftsgeheimnisse der GmbH erlangt haben.

Räumliche Begrenzung

Ein Wettbewerbsverbot muss räumlich begrenzt sein, um den Geschäftsführer nicht unangemessen in seiner beruflichen Freiheit einzuschränken. Die räumliche Begrenzung soll sich in der Regel auf das Gebiet erstrecken, in dem die GmbH tatsächlich geschäftlich tätig ist oder in dem sie berechtigte Geschäftsinteressen hat.

Inhaltliche Begrenzung

Das Wettbewerbsverbot muss inhaltlich auf die tatsächlichen Geschäftsbereiche der GmbH beschränkt sein. Eine zu weit gefasste Regelung, die den Geschäftsführer auch daran hindert, in nicht unmittelbar konkurrierenden Branchen tätig zu werden, wäre unzulässig.

Verhältnismäßigkeit

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot muss stets verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Interessen der GmbH und des Geschäftsführers gegeneinander abgewogen werden müssen. Ein unangemessen weit gefasstes Wettbewerbsverbot kann daher unwirksam sein.

Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot

Es gibt bestimmte Ausnahmen vom vertraglichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer, die sowohl aus gesetzlichen Regelungen als auch aus der Rechtsprechung resultieren:

Bagatellklausel

Gemäß § 74 Abs. 3 HGB sind Wettbewerbsverbote unwirksam, wenn sie den Geschäftsführer unangemessen behindern und wenn die Beschränkung für den Schutz der Geschäftsinteressen der GmbH nicht erforderlich ist. Das bedeutet, dass ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer nicht für Tätigkeiten gelten kann, die keine ernsthafte Konkurrenz für die GmbH darstellen.

Unzumutbare Härten

Ein Wettbewerbsverbot kann für den Geschäftsführer unzumutbare Härten mit sich bringen, etwa wenn er aufgrund seiner besonderen Qualifikationen oder Erfahrungen nur in der konkurrenzfähigen Branche tätig werden kann. In solchen Fällen kann das Wettbewerbsverbot ganz oder teilweise unwirksam sein.

Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund

Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers aus wichtigem Grund beendet, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unter Umständen unwirksam sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beendigung des Vertrags auf einer Pflichtverletzung der GmbH beruht.

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Folgenden werde ich auf einige aktuelle Gerichtsurteile zum vertraglichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer eingehen, die die oben genannten Regelungen und Grenzen veranschaulichen:

BGH, Urteil vom 11.07.2014 – Az. I ZR 61/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer auch dann wirksam sein kann, wenn es keine ausdrückliche Entschädigungsregelung enthält. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsführer während der Geltungsdauer des Verbots weiterhin seine vertraglichen Leistungen bezieht. In dem konkreten Fall hatte der Geschäftsführer trotz Beendigung seiner Tätigkeit weiterhin seine Vergütung erhalten, sodass die fehlende Entschädigungsregelung nicht zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots führte.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2018 – Az. 11 U 68/17

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in diesem Urteil klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer auch dann wirksam sein kann, wenn es keine räumliche Begrenzung enthält. Allerdings muss die räumliche Reichweite des Verbots aus dem Vertragszweck und den Umständen des Einzelfalls heraus nachvollziehbar sein. In dem konkreten Fall war ein weltweites Wettbewerbsverbot gerechtfertigt, da die GmbH international tätig war und der Geschäftsführer über besondere Kenntnisse und Einblicke in die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verfügte.

BGH, Urteil vom 28.09.2017 – Az. IX ZR 67/17

Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer unwirksam sein kann, wenn es nicht ausdrücklich auf die Dauer der Geschäftsführertätigkeit beschränkt ist. In dem konkreten Fall war das Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart worden und sollte auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit gelten. Der BGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein solches Verbot unverhältnismäßig sein kann und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

FAQs

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum vertraglichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer:

Gilt das Wettbewerbsverbot auch für ehemalige Geschäftsführer nach Beendigung der Tätigkeit?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer kann vereinbart werden, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das Verbot muss beispielsweise auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt sein, in der Regel nicht länger als zwei Jahre, und eine Entschädigung für den Geschäftsführer vorsehen.

Welche Entschädigung muss ein Geschäftsführer für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erhalten?

Die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss gemäß § 74 Abs. 2 HGB mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen. Dies umfasst sowohl die Grundvergütung als auch etwaige Sonderzahlungen und Sachleistungen.

Kann ein Geschäftsführer während eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für ein konkurrierendes Unternehmen als Berater tätig werden?

Die Tätigkeit als Berater für ein konkurrierendes Unternehmen kann unter Umständen gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, insbesondere wenn der Geschäftsführer dabei seine besonderen Kenntnisse und Einblicke in die Geschäftsgeheimnisse der GmbH zu dessen Nachteil einsetzt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt von den konkreten Umständen ab.

Kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Insolvenzverfahren aufgehoben werden?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann im Insolvenzverfahren der GmbH aufgehoben werden, wenn es das Insolvenzverfahren oder die Verwertung des Vermögens der GmbH wesentlich beeinträchtigt. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, die vom Insolvenzgericht getroffen wird.

Wie verhält es sich mit Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer in anderen Rechtsformen, wie etwa der Aktiengesellschaft (AG) oder der Unternehmergesellschaft (UG)?

Die Regelungen zum Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gelten grundsätzlich auch für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von Unternehmergesellschaften. Allerdings können sich im Einzelfall Unterschiede ergeben, insbesondere in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen und die vertragliche Ausgestaltung der Wettbewerbsverbote.

Abschließend lässt sich festhalten, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ein wichtiges Instrument zum Schutz der Geschäftsinteressen der GmbH darstellt. Es unterliegt jedoch gewissen gesetzlichen Regelungen und Grenzen, die sowohl von den Vertragsparteien als auch von der Rechtsprechung beachtet werden müssen. Bei Unsicherheiten oder Fragen sollten Sie stets den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen.

Vertragliches Wettbewerbsverbot – Was Sie wissen müssen

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ein wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsrechts ist und dazu dient, die Geschäftsinteressen einer GmbH zu schützen. Während der Geschäftsführertätigkeit ergibt sich das Wettbewerbsverbot aus der gesetzlichen Treuepflicht. Für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, das jedoch bestimmten Anforderungen und Grenzen unterliegt.

Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung stellen sicher, dass das Wettbewerbsverbot nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der beruflichen Freiheit des Geschäftsführers führt. Daher müssen Dauer, räumlicher Geltungsbereich und inhaltliche Reichweite angemessen und verhältnismäßig sein. Zudem sind Entschädigungsregelungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote vorgeschrieben.

Im Einzelfall können Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot gelten, beispielsweise bei Bagatelltätigkeiten oder unzumutbaren Härten. Aktuelle Gerichtsurteile verdeutlichen die Anwendung der gesetzlichen Regelungen und Grenzen in der Praxis.

Bei der Ausgestaltung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer ist es ratsam, die gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall sollte stets der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

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