Die Informationsrechte der Gesellschafter sind ein wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsrechts und dienen dazu, die Gesellschafter über die Geschäftsführung und den Zustand der Gesellschaft auf dem Laufenden zu halten. Diese Rechte ermöglichen es den Gesellschaftern, ihre Interessen wahrzunehmen und eine effektive Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben.

Der vorliegende Beitrag untersucht ausführlich die Informationsrechte der Gesellschafter, deren Umfang und Grenzen, einschließlich der gesetzlichen Regelungen, aktueller Gerichtsurteile und praktischer Tipps für die Wahrung Ihrer Rechte als Gesellschafter. Er gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

  1. Gesetzliche Grundlagen der Informationsrechte
  2. Umfang und Grenzen der Informationsrechte in verschiedenen Gesellschaftsformen
  3. Aktuelle Gerichtsurteile zum Informationsrecht der Gesellschafter
  4. Praktische Tipps für die Durchsetzung Ihrer Informationsrechte
  5. FAQs: Häufig gestellte Fragen zu den Informationsrechten der Gesellschafter

Gesetzliche Grundlagen der Informationsrechte

Die Informationsrechte der Gesellschafter sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt, die je nach Gesellschaftsform variieren können. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Informationsrechte sind:

Diese Gesetze enthalten Regelungen, die den Gesellschaftern verschiedene Informationsrechte zusichern, wie zum Beispiel das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie das Recht auf Auskunftserteilung durch die Geschäftsführung.

Umfang und Grenzen der Informationsrechte in verschiedenen Gesellschaftsformen

Die Informationsrechte der Gesellschafter können je nach Gesellschaftsform variieren. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf den Umfang und die Grenzen der Informationsrechte für die wichtigsten Gesellschaftsformen aufgezeigt.

GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG

In den Personengesellschaften, wie zum Beispiel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und der GmbH & Co. KG, haben die Gesellschafter umfassende Informationsrechte.

Die gesetzlichen Regelungen zu den Informationsrechten in Personengesellschaften finden sich insbesondere in den §§ 166, 675, 716 und 730 BGB sowie in den §§ 105, 118, 161 und 171 HGB. Hierzu zählen unter anderem:

  • Das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Unterlagen
  • Das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen
  • Das Recht auf Auskunftserteilung durch die Geschäftsführung

Die Informationsrechte können grundsätzlich nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Allerdings können einzelne Gesellschafter in bestimmten Fällen von der Ausübung ihrer Informationsrechte ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn sie die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft gefährden oder die Auskunft unverhältnismäßig ist.

GmbH

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben ebenfalls umfassende Informationsrechte, die in den §§ 51a, 66a, 67 und 78 GmbHG geregelt sind. Die Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter umfassen unter anderem:

Die Informationsrechte können grundsätzlich nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Allerdings können im Gesellschaftsvertrag bestimmte Regelungen zur Ausübung der Informationsrechte getroffen werden, die jedoch immer im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehen müssen. Auch hier können einzelne Gesellschafter in bestimmten Fällen von der Ausübung ihrer Informationsrechte ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn sie die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft gefährden oder die Auskunft unverhältnismäßig ist.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Informationsrechte der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG) sind im Vergleich zu den Informationsrechten der Gesellschafter in Personengesellschaften und der GmbH eingeschränkter. Dies liegt daran, dass die Aktionäre in der Regel nicht selbst an der Geschäftsführung beteiligt sind und daher keine unmittelbare Kontrollfunktion ausüben. Die Informationsrechte der Aktionäre sind in den §§ 131 und 132 AktG geregelt und umfassen unter anderem:

  • Das Recht auf Teilnahme an Hauptversammlungen
  • Das Recht auf Auskunftserteilung durch den Vorstand
  • Das Recht auf Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen, die der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden müssen

Die Auskunftspflicht des Vorstands ist jedoch auf die Hauptversammlung beschränkt und kann in bestimmten Fällen eingeschränkt oder verweigert werden, beispielsweise wenn die Auskunft geeignet ist, der AG oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn die Auskunft gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Geheimhaltungspflichten verstößt.

Genossenschaften

Die Informationsrechte der Mitglieder einer Genossenschaft sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt, insbesondere in den §§ 43, 46 und 48 GenG. Die Informationsrechte der Mitglieder umfassen unter anderem:

  • Das Recht auf Teilnahme an Generalversammlungen
  • Das Recht auf Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse und den Lagebericht
  • Das Recht auf Informationen über die Geschäftsführung durch den Vorstand

Die Informationsrechte der Mitglieder können allerdings durch die Satzung der Genossenschaft eingeschränkt werden, solange dies nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Informationsrecht der Gesellschafter

Im Laufe der Zeit wurden zahlreiche Gerichtsurteile zu den Informationsrechten der Gesellschafter gefällt. Einige aktuelle und bedeutende Entscheidungen sind:

  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Juni 2021, Az. II ZR 234/20: In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die E-Mails der Geschäftsführung haben, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte erforderlich ist. Dabei ist eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Gesellschafters und den Schutzinteressen der Gesellschaft vorzunehmen.
  • Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 23. April 2020, Az. 23 U 2582/19: Das OLG München hat entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der einen Auskunftsanspruch gegen die Geschäftsführung geltend macht, diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen kann, ohne zuvor eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Juli 2017, Az. II ZR 90/16: Der BGH hat klargestellt, dass ein Gesellschafter einer GbR grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Gesellschaft hat, auch wenn er nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist. Dieser Anspruch kann jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Praktische Tipps für die Durchsetzung Ihrer Informationsrechte

Um Ihre Informationsrechte als Gesellschafter effektiv wahrzunehmen, sollten Sie die folgenden praktischen Tipps beachten:

  1. Kenntnis der gesetzlichen Regelungen: Machen Sie sich mit den gesetzlichen Regelungen zu den Informationsrechten in der jeweiligen Gesellschaftsform vertraut, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.
  2. Auskunftsverlangen formulieren: Formulieren Sie ein schriftliches Auskunftsverlangen an die Geschäftsführung, in dem Sie konkret darlegen, welche Informationen Sie benötigen und warum diese für die Wahrnehmung Ihrer Gesellschafterrechte relevant sind.
  3. Versammlungen besuchen: Nehmen Sie regelmäßig an Gesellschafter- oder Hauptversammlungen teil, um sich aus erster Hand über die Geschäftsführung und den Zustand der Gesellschaft zu informieren und Ihre Informationsrechte auszuüben.
  4. Einsichtnahme in Unterlagen: Nutzen Sie Ihr Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Unterlagen, um sich einen umfassenden Überblick über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu verschaffen.
  5. Anwaltliche Unterstützung: Ziehen Sie bei Bedarf die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts hinzu, um Ihre Informationsrechte durchzusetzen, insbesondere wenn die Geschäftsführung Ihren Auskunftsansprüchen nicht nachkommt oder es zu Konflikten zwischen Gesellschaftern kommt.
  6. Gerichtliche Durchsetzung: Scheuen Sie sich nicht, Ihre Informationsrechte gerichtlich durchzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um Ihre Interessen als Gesellschafter zu wahren.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zu den Informationsrechten der Gesellschafter

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Informationsrechten der Gesellschafter:

Kann das Informationsrecht der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden?

Grundsätzlich können die Informationsrechte der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden, solange dies nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt. Bei Personengesellschaften und der GmbH sind die Informationsrechte jedoch weitgehend zwingend und können in der Regel nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften können die Informationsrechte der Aktionäre bzw. Mitglieder durch die Satzung eingeschränkt werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

Was passiert, wenn die Geschäftsführung die Informationsrechte der Gesellschafter nicht respektiert?

Wenn die Geschäftsführung die Informationsrechte der Gesellschafter nicht respektiert, kann dies zu erheblichen Konflikten führen und die Gesellschafter können ihre Informationsrechte gerichtlich durchsetzen. Dabei können unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend gemacht werden, wenn den Gesellschaftern durch die Verweigerung der Informationen ein Schaden entstanden ist.

Kann ein Gesellschafter Informationen über die Geschäftsführung an Dritte weitergeben?

Ein Gesellschafter ist grundsätzlich verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft zu wahren. Die Weitergabe von Informationen über die Geschäftsführung an Dritte ist daher in der Regel unzulässig, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung oder die Gesellschafterversammlung hat einer Offenlegung zugestimmt. Bei Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter geltend gemacht werden.

Kann ein Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen, um seine Informationsrechte auszuüben?

Ja, ein Gesellschafter kann grundsätzlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen, um seine Informationsrechte auszuüben. Bei der GmbH besteht dieses Recht gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals durch den oder die antragstellenden Gesellschafter vertreten werden. Bei der AG können Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von mindestens 500.000 Euro halten, die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen (§ 122 Abs. 1 AktG).

Welche Informationen kann ein Gesellschafter verlangen?

Ein Gesellschafter kann grundsätzlich alle Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Geschäftsführung, den Zustand der Gesellschaft, die Jahresabschlüsse sowie die Geschäftsbücher und Unterlagen. Die Informationsrechte können jedoch in bestimmten Fällen eingeschränkt oder verweigert werden, beispielsweise wenn die Auskunft unverhältnismäßig ist oder die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft gefährdet sind.

Wie können Gesellschafter ihre Informationsrechte gerichtlich durchsetzen?

Wenn die Geschäftsführung die Informationsrechte der Gesellschafter nicht respektiert, können die Gesellschafter ihre Informationsrechte gerichtlich durchsetzen, indem sie Klage auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Unterlagen erheben. Hierbei ist die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen und mögliche rechtliche Risiken zu minimieren.

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