Gesellschaftsrecht Anwalt – bundesweite Rechtsberatung

Gesellschaftsrecht Anwalt

Gesellschaftsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit der Gründung, Organisation, Führung und Auflösung von juristischen Personen befasst. Es regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Gläubiger von Gesellschaften.

Als Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht beraten und vertreten wir unsere Mandanten in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, wie zum Beispiel:

  • bei der Wahl der passenden Rechtsform,
  • der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen,
  • der Durchführung von Umwandlungen oder
  • der Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Gesellschaftsrecht?
  2. Gesellschaftsformen und ihre Charakteristika
  3. Gesellschaftsrecht: Gründung von Gesellschaften
  4. Quorum im Gesellschaftsrecht: Wann ist eine Beschlussfassung gültig?
  5. Gesellschaftsmitglieder: Eintritt, Vererbung und Entlassung
  6. Haftung und Vertretung in Gesellschaften
  7. Gesellschaftsvertrag und Satzung
  8. Gesellschafterversammlung und Entscheidungsfindung
  9. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  10. Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften
  11. Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  12. Rat und Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht

Was ist das Gesellschaftsrecht?

Das Gesellschaftsrecht ist ein zentrales Rechtsgebiet im Wirtschaftsrecht und basiert auf verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, wie etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Aktiengesetz (AktG), dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

Diese Gesetze bilden die Grundlage für die Regelungen rund um die Gründung, das Handeln und die Auflösung von Gesellschaften. In der Rechtsprechung hat sich zudem eine Vielzahl von wichtigen Grundsätzen und Prinzipien herausgebildet, die das Gesellschaftsrecht prägen.

Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts

Das Gesellschaftsrecht basiert auf einer Vielzahl von Rechtsquellen, die zusammen die Grundlagen für die verschiedenen Aspekte des Gesellschaftsrechts bilden:

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Hier sind insbesondere die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in den §§ 705-740 BGB zu finden.
  2. Handelsgesetzbuch (HGB): Das HGB enthält Regelungen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) in den §§ 105-160 HGB, zur Kommanditgesellschaft (KG) in den §§ 161-177a HGB und zur stillen Gesellschaft in den §§ 230-240 HGB.
  3. Aktiengesetz (AktG): Das AktG regelt die Gründung, Organisation und Haftung von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).
    GmbH-Gesetz (GmbHG): Das GmbHG beinhaltet die Regelungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG).
  4. Genossenschaftsgesetz (GenG): Das GenG regelt die Gründung, Organisation und Haftung von Genossenschaften.
  5. Umwandlungsgesetz (UmwG): Das UmwG enthält Regelungen zur Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung von Gesellschaften.

Prinzipien und Grundsätze im Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht gelten verschiedene Prinzipien und Grundsätze, die sich aus Gesetzen und der Rechtsprechung ergeben. Einige der wichtigsten Prinzipien sind:

Numerus-Clausus-Prinzip: Gesellschaftsformen sind auf die gesetzlich vorgesehenen Formen beschränkt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung: Kapitalgesellschaften müssen ein Mindestkapital aufbringen und dieses Kapital erhalten, um Gläubigerschutz zu gewährleisten.

Grundsatz der Organtreue: Die Geschäftsführung, der Vorstand und die Aufsichtsratsmitglieder von Gesellschaften sind verpflichtet, im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter zu handeln.

Haftungsprinzip: Die Haftung der Gesellschafter ist abhängig von der gewählten Gesellschaftsform und kann von unbeschränkter persönlicher Haftung bis hin zur beschränkten Haftung auf die Höhe der Einlage variieren.

Grundsatz der Transparenz: Gesellschaften müssen bestimmte Informationen veröffentlichen, um Transparenz für Gesellschafter, Gläubiger und die Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Relevante Gesetzesänderungen im Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist ständig im Wandel und Gesetzesänderungen können Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Gesellschaften haben. Ein Beispiel dafür ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Dieses Gesetz soll vor allem die Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anpassen und ihr mehr Flexibilität und Rechtssicherheit verleihen.

Gesellschaftsformen und ihre Charakteristika

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens, da sie erhebliche Auswirkungen auf Haftung, Steuerbelastung, Kapitalbeschaffung und unternehmerische Flexibilität hat. Es ist daher wichtig, die verschiedenen Gesellschaftsformen im Gesellschaftsrecht zu verstehen und diejenige auszuwählen, die am besten zu den Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens passt.

Kriterien für die Wahl der Gesellschaftsform

Bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen:

  • Die Haftung der Gesellschafter variiert je nach Gesellschaftsform und kann von persönlicher, unbeschränkter Haftung bis hin zu beschränkter Haftung auf die Höhe der Einlage reichen.
  • Die steuerliche Belastung kann je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausfallen. Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer, während Kapitalgesellschaften zur Körperschaftsteuer zählen. Zudem können Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Gewerbesteuer vermeiden.
  • Die Gründung einer Kapitalgesellschaft erfordert in der Regel mehr formale Schritte und höhere Gründungskosten als die Gründung einer Personengesellschaft.
  • Kapitalgesellschaften haben oftmals mehr Möglichkeiten, Kapital von Investoren zu beschaffen, da sie Anteile ausgeben können.
  • Personengesellschaften bieten meist mehr Flexibilität und Kontrolle für die Gesellschafter, während Kapitalgesellschaften strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen.

Beispiele für Gesellschaftsformen und ihre Vor- und Nachteile

Im Folgenden werden einige gängige Gesellschaftsformen und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile näher erläutert:

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts):

  • Einfache Gründung
  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Einkommensteuer

OHG (offene Handelsgesellschaft):

  • Einfache Gründung
  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Einkommensteuer
  • Handelsregistereintragung erforderlich

KG (Kommanditgesellschaft):

  • Einfache Gründung
  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Beschränkte Haftung für Kommanditisten, persönliche und unbeschränkte Haftung für Komplementäre
  • Einkommensteuer
  • Handelsregistereintragung erforderlich

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung):

  • Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich
  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Körperschaftsteuer
  • Gründungsaufwand (Notar, Handelsregistereintragung)

UG (haftungsbeschränkt) (Unternehmergesellschaft):

  • Mindeststammkapital von 1 Euro
  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Körperschaftsteuer
  • Gründungsaufwand (Notar, Handelsregistereintragung)
  • Verpflichtung zur Rücklagenbildung

AG (Aktiengesellschaft):

  • Mindestgrundkapital von 50.000 Euro erforderlich
  • Beschränkte Haftung der Aktionäre
  • Körperschaftsteuer
  • Gründungsaufwand (Notar, Handelsregistereintragung)
  • Strengere gesetzliche Anforderungen
  • Emission von Aktien möglich

KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien):

  • Kombination aus KG und AG
  • Mindestgrundkapital von 50.000 Euro erforderlich
  • Beschränkte Haftung der Kommanditaktionäre
  • Persönliche und unbeschränkte Haftung für Komplementäre
  • Körperschaftsteuer
  • Gründungsaufwand (Notar, Handelsregistereintragung)
  • Emission von Aktien möglich.

Genossenschaft

  • Demokratische Mitgliederstruktur
  • Mindestkapital von 1.000 Euro erforderlich
    Beschränkte Haftung der Mitglieder
  • Körperschaftsteuer
  • Gründungsaufwand (Notar, Handelsregistereintragung, Genehmigung durch Genossenschaftsverband)

Gesellschaftsrecht: Gründung von Gesellschaften

Die Gründung einer Gesellschaft ist ein komplexer Vorgang, der von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der gewählten Rechtsform, den gesetzlichen Voraussetzungen und den individuellen Bedürfnissen der Gründer. Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen des Gesellschaftsrecht und Voraussetzungen für die Gründung verschiedener Gesellschaftsformen detailliert erläutert.

Gründung von Personengesellschaften

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Die Gründung einer GbR erfordert einen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich, mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden kann. Es gibt keine Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.

OHG (Offene Handelsgesellschaft): Die Gründung einer OHG setzt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag voraus, der die wesentlichen Punkte, wie Unternehmensgegenstand, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft, regelt. Eine Eintragung ins Handelsregister ist zwingend erforderlich.

KG (Kommanditgesellschaft): Ähnlich wie bei der OHG ist für die Gründung einer KG ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Die KG muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden. Dabei sind Angaben zum Unternehmen, den Gesellschaftern und deren Haftungsbeschränkung erforderlich.

Gründung von Kapitalgesellschaften

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Die Gründung einer GmbH erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Satzung), in dem u.a. Unternehmensgegenstand, Sitz, Dauer, Stammkapital und Geschäftsführung geregelt sind. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Eine Eintragung im Handelsregister ist zwingend.

UG (haftungsbeschränkt) (Unternehmergesellschaft): Die Gründung einer UG ähnelt der einer GmbH, jedoch beträgt das Mindeststammkapital nur 1 Euro. Die UG muss ebenfalls notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.

AG (Aktiengesellschaft): Die Gründung einer AG erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Satzung), ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro, die Bestellung eines Vorstands und die Gründung einer Hauptversammlung. Die Eintragung im Handelsregister ist ebenfalls verpflichtend.

KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien): Die Gründung einer KGaA erfordert die Einhaltung der Vorschriften sowohl für die KG als auch für die AG, wie z.B. einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag, ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro, die Bestellung eines persönlich haftenden Gesellschafters und die Gründung einer Hauptversammlung. Die KGaA muss im Handelsregister eingetragen werden.

Gründung von Sonderformen

Genossenschaft: Die Gründung einer Genossenschaft erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Satzung) und die Gründung einer Generalversammlung. Mindestens drei Mitglieder sind für die Gründung erforderlich. Die Genossenschaft muss im Genossenschaftsregister eingetragen werden und ist verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit von einem Prüfungsverband überprüfen zu lassen.

Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE): Die Gründung einer SE setzt die Erfüllung bestimmter europarechtlicher Voraussetzungen voraus, wie z.B. ein Mindestgrundkapital von 120.000 Euro und die Gründung in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten. Die SE muss im Handelsregister eingetragen werden und unterliegt den nationalen Gesellschaftsrechtsvorschriften des Sitzstaates.

Die Gründung einer Gesellschaft erfordert eine genaue Prüfung der gesetzlichen Anforderungen und der individuellen Bedürfnisse der Gründer. Um rechtliche Risiken zu minimieren und die bestmögliche Lösung für das Unternehmen zu finden, ist eine fachkundige Rechtsberatung unerlässlich. Unsere Anwaltskanzlei kann hierbei wertvolle Unterstützung beim Gesellschaftsrecht bieten und die Gründer bei der Umsetzung ihrer Vorhaben begleiten.

Quorum im Gesellschaftsrecht: Wann ist eine Beschlussfassung gültig?

Ein wesentlicher Faktor für effektives Unternehmensmanagement und reibungslose Geschäftsabläufe.

Im Zentrum jeden Unternehmens, ob es sich um eine inhabergeführte GmbH oder eine global operierende Aktiengesellschaft handelt, steht das Gesetz. Die gesetzlichen Regelungen bestimmen, wie Entscheidungen getroffen werden, Rechte und Pflichten verteilt sind und letztlich der jeweilige Geschäftserfolg beeinflusst wird.

Einblick in das Thema: Quorum im Gesellschaftsrecht

Ein zentraler Aspekt des Gesellschaftsrechts ist das sogenannte Quorum. Es bezeichnet die festgelegte Mindestzahl von Stimmen, die nötig ist, um eine Entscheidung im Unternehmen rechtsgültig treffen zu können. Je nach Rechtsform und gesellschaftsrechtlichem Kontext gibt es differente Regeln für das Quorum, die etwa in den Gesellschaftsverträgen, Statuten oder Gesetzen verankert sind.

Die Bedeutung des Quorums für Entscheidungsprozesse

Das Quorum ist ein entscheidendes Instrument zur Ermöglichung von Entscheidungsprozessen in einer Gesellschaft. Es gewährleistet, dass wichtige Unternehmensentscheidungen nicht ohne ausreichende Beteiligung und Mitsprache der berechtigten Mitglieder getroffen werden. Das Quorum verhindert so zum einen einseitige, willkürliche Entscheidungen und fördert zum anderen die unternehmerische Verantwortung aller Beteiligten.

Die Reglements des Quorums: Unterschiedliche Regelungen

Die Regelungen für die Mindestbesetzung einer Beschlussfassung sind je nach Unternehmensform unterschiedlich. Dabei unterscheiden wir grundsätzlich zwischen zwei Arten: das Präsenzquorum und das Zustimmungsquorum.

Das Präsenzquorum

Das Präsenzquorum bestimmt, wie viele stimmberechtigte Mitglieder mindestens anwesend sein müssen, damit die Versammlung überhaupt stattfinden kann und Beschlüsse gefasst werden dürfen. Ein Beispiel: Bei einer Aktiengesellschaft legt das Aktiengesetz (AktG) in § 121 ein Mindest-Präsenzquorum von 50% des Kapitals für die erste Einberufung der Hauptversammlung fest.

Das Zustimmungsquorum

Das Zustimmungsquorum bestimmt, mit welcher Mehrheit ein Beschluss gefasst werden muss, um gültig zu sein. Ein Beispiel: Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann laut § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entscheiden, also ist hier kein spezielles Zustimmungsquorum vorgeschrieben.

Umgang mit Quoren: Praxisbeispiele und Fallstricke

Die genauen Regelungen zum Quorum sind oft in den Gesellschaftsverträgen, Satzungen oder der Geschäftsordnung festgelegt. Doch in der Praxis ergeben sich oft Fragen und Unklarheiten. Deshalb stellen wir Ihnen nachfolgend einige Praxisbeispiele vor.

Der Fall der fehlenden Quoren

Ein klassischer Fall: In einem mittelständischen Unternehmen möchten die Anteilseigner eine wichtige Entscheidung treffen, doch es gibt keine festgelegten Quoren. Ist die Entscheidung dann rechtsgültig? Grundsätzlich ja, denn im Gesetz sind nur Mindeststandards festgelegt, dazu gehört etwa das in § 121 AktG geregelte Quorum. Demnach sind Beschlüsse rechtsgültig, solange keine höheren Quoren vereinbart sind.

Die Weigerung, das Quorum zu senken

Manchmal möchten Gesellschafter das vereinbarte Quorum senken, weil es zu aufwändig oder schwierig ist, das erforderliche Quorum zu erreichen. Solch ein Vorhaben erfordert nicht nur eine Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags, sondern auch eine Einigung aller Gesellschafter. Widerspricht nur einer, kann das gewünschte Quorum nicht gesenkt werden.

Gesellschaftsmitglieder: Eintritt, Vererbung und Entlassung

Die Mitglieder einer Gesellschaft sind die Personen, die an der Gründung oder dem Fortbestand einer Gesellschaft beteiligt sind. Sie haben Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz. Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft kann auf verschiedene Weise entstehen und enden. Einige Beispiele sind:

1. Eintritt neuer Gesellschafter: Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft erfolgt durch einen gesonderten Gesellschaftsvertrag zwischen allen bisherigen und dem neuen Gesellschafter. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft kann auf dem Erwerb eines Geschäftsanteils oder auf Umwandlungsvorgängen beruhen.

Dabei ist die Aufnahme meist formbedürftig und bewirkt die volle Mitgliedsstellung mit Anteil am Gesamthandsvermögen und Haftung für Gesellschaftsschulden.

2. Ausscheiden von Gesellschaftern: Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft bewirkt grundsätzlich deren Auflösung, es sei denn, es ist eine Fortsetzungsklausel vereinbart. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, und auf eine Abfindung in Geld.

Zusätzlich kann das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft auf der Veräußerung oder Einziehung seines Geschäftsanteils oder auf Ausschlussgründen beruhen. Der Ausscheidende verliert seine Mitgliedsrechte und erhält gegebenenfalls eine Abfindung.

3. Vererbung von Gesellschaftsanteilen: Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz. Bei Personengesellschaften kann eine Fortsetzungsklausel, eine einfache Nachfolgeklausel oder eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart werden, die bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erbe in die Gesellschaft eintritt oder ausgeschlossen wird.

Bei Kapitalgesellschaften geht der Geschäftsanteil grundsätzlich auf den Erben über, es sei denn, es sind Übertragungsbeschränkungen oder Ausschlussgründe vorgesehen.

Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft ist also ein komplexes Rechtsverhältnis, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind vor allem der Gesellschaftsvertrag und das anwendbare Gesetz maßgeblich. Die Mitglieder müssen den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft fördern und die Belange der Gesellschaft unterstützen.

Die Entlassung eines Gesellschafters oder Geschäftsführers aus einer GmbH ist hingegen ein komplexes Thema, das sowohl gesellschaftsrechtliche als auch arbeitsrechtliche und steuerliche Aspekte berührt. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

1. Die Entlassung eines Gesellschafters kann durch Kündigung, Austritt, Ausschluss oder Einziehung seines Geschäftsanteils erfolgen. Die Voraussetzungen und Folgen dieser Maßnahmen sind im Gesellschaftsvertrag, im GmbH-Gesetz und in der Rechtsprechung geregelt. Der ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel einen Abfindungsanspruch, dessen Höhe von der Bewertung des Unternehmens abhängt.

2. Die Entlassung eines Geschäftsführers erfordert zunächst die Abberufung aus seinem Amt als Organ der GmbH, die durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt. Die Abberufung kann aus wichtigem Grund oder ohne Angabe von Gründen erfolgen, je nachdem, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

Die Abberufung beendet jedoch nicht den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, der gesondert gekündigt werden muss. Die Kündigung kann ebenfalls aus wichtigem Grund oder ordentlich erfolgen, wobei die Kündigungsfristen und -schutzregeln zu beachten sind.

3. Die Entlassung eines Gesellschafters oder Geschäftsführers kann zu Haftungsfragen führen, wenn dieser zum Beispiel gegen seine Treuepflicht verstoßen oder Schäden für die GmbH verursacht hat. In solchen Fällen können die GmbH oder die Mitgesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Zusätzlich können steuerliche Konsequenzen auf Sie zukommen, zum Beispiel für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer oder die Umsatzsteuer. Dabei sind insbesondere die steuerlichen Folgen der Abfindungszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter oder Geschäftsführer zu berücksichtigen.

Haftung und Vertretung in Gesellschaften

Die Haftung und Vertretung der Gesellschafter unterscheidet sich je nach gewählter Gesellschaftsform. Im Folgenden werden die Haftungs- und Vertretungsregelungen der einzelnen Gesellschaftsformen vom Blickpunkt des Gesellschaftsrechts näher erläutert:

1. Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen. Die Vertretung erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter, sofern keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.

Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Haftung der Gesellschafter ist unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der OHG haftet. Die Vertretung der OHG erfolgt durch die geschäftsführenden Gesellschafter.

Kommanditgesellschaft (KG): Bei der KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern – Komplementäre und Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, während Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage haften. Die Vertretung der KG erfolgt durch die Komplementäre.

Stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage und hat keine Vertretungsbefugnis. Der Inhaber des Handelsgeschäfts, mit dem die stille Gesellschaft eingegangen wurde, vertritt die stille Gesellschaft nach außen.

2. Kapitalgesellschaften

Aktiengesellschaft (AG): Die Aktionäre haften nicht persönlich, sondern nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Vertretung erfolgt durch den Vorstand, der gegenüber der Hauptversammlung der Aktionäre und dem Aufsichtsrat rechenschaftspflichtig ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage. Die Vertretung übernehmen die Geschäftsführer, die gegenüber der Gesellschafterversammlung rechenschaftspflichtig sind.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG): Die Haftung entspricht der einer GmbH, jedoch mit einem geringeren Mindeststammkapital. Die Vertretung erfolgt ebenfalls durch die Geschäftsführer.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Die Haftung und Vertretung ist eine Mischform aus KG und AG. Komplementäre haften unbeschränkt, während Aktionäre nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Die Vertretung erfolgt durch den persönlich haftenden Gesellschafter und/oder den Vorstand.

3. Sonderformen

Genossenschaft: Die Mitglieder haften in der Regel nur bis zur Höhe ihrer Geschäftsanteile. Die Vertretung erfolgt durch den Vorstand, der gegenüber der Generalversammlung der Mitglieder und dem Aufsichtsrat rechenschaftspflichtig ist.

Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE): Die Haftung der Aktionäre ist beschränkt auf die Höhe ihrer Einlage. Die Vertretung übernimmt der Verwaltungsrat oder der Vorstand, je nachdem, welches Leitungssystem gewählt wurde.

Gesellschaftsvertrag und Satzung

Ein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung sind die grundlegenden rechtlichen Dokumente, die die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Gesellschafter und die Organisation der Gesellschaft festlegen. Die Ausgestaltung dieser Dokumente kann je nach Gesellschaftsform variieren, sollte jedoch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen.

Im Folgenden werden wichtige rechtliche Aspekte, Beispiele und Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung erörtert:

Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung: Für jede Gesellschaftsform gibt es gesetzliche Mindestanforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Diese können zum Beispiel die Angabe des Unternehmensgegenstands, die Festlegung der Haftungsbeschränkung und die Regelung der Geschäftsführung beinhalten.

Gesellschafterrechte und -pflichten: Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sollten die Rechte und Pflichten der Gesellschafter klar geregelt sein, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Dazu gehören etwa Regelungen zur Kapitaleinlage, Stimmrechte, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Informations- und Kontrollrechte.

Geschäftsführung und Vertretung: Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft sollten im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung klar geregelt sein. Dies umfasst die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, ihre Befugnisse und Pflichten sowie Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten.

Gesellschafterversammlung und Entscheidungsfindung

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan einer Gesellschaft und dient der internen Willensbildung der Gesellschafter. Die Ausgestaltung und die Entscheidungsfindung in der Gesellschafterversammlung können je nach Gesellschaftsform variieren, sollten jedoch den gesetzlichen Vorgaben und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung entsprechen.

Nachfolgend werden wichtige Aspekte des Gesellschaftsrechts im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung und Entscheidungsfindung erörtert:

Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung: Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sollten Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung getroffen werden. Dazu gehören etwa die Festlegung von Fristen, die Form der Einladung, die Tagesordnung und die Leitung der Versammlung.

Beschlussfassung und Stimmrechte: Die Regelungen zur Beschlussfassung und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sollten im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung klar geregelt sein. Dazu gehören die Bestimmung von Beschlussmehrheiten, die Gewichtung von Stimmrechten und die Möglichkeit von Vetorechten einzelner Gesellschafter.

Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter: Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sollten die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter festgelegt werden. Dazu gehört zum Beispiel das Recht, die Geschäftsführung und die finanzielle Situation der Gesellschaft zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen

Gewinn- und Verlustbeteiligung im Gesellschaftsrecht

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter ist ein wesentlicher Aspekt im Gesellschaftsrecht, der je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Dabei werden die Gewinne und Verluste der Gesellschaft nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung auf die Gesellschafter verteilt.

Dabei können die Gesellschafter die Verteilung weitestgehend flexibel gestalten, etwa durch Festlegung von Gewinnausschüttungen, Thesaurierungen oder Sonderzahlungen. Ansonsten gelten, in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, die gesetzlichen Verteilungsregelungen. Diese unterscheiden sich je nach Gesellschaftsform:

  • GbR: § 722 BGB sieht vor, dass die Gewinne und Verluste gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt werden.
  • OHG: Nach § 121 HGB werden die Gewinne und Verluste im Verhältnis der Kapitaleinlagen auf die Gesellschafter verteilt, es sei denn, die Gesellschafter haben etwas anderes vereinbart.
  • KG: Die Verteilung der Gewinne und Verluste richtet sich nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder, in Ermangelung einer Regelung, nach § 168 HGB.
  • AG und KGaA: Die Gewinnverteilung erfolgt gemäß § 60 AktG grundsätzlich nach den Aktienanteilen. Es können jedoch im Aktiengesetz vorgesehene Ausnahmen vereinbart werden.
  • GmbH und UG: Die Verteilung der Gewinne und Verluste richtet sich nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder, in Ermangelung einer Regelung, nach § 29 GmbHG.

Die Gesellschafter können besondere Regelungen für die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbaren. Hierzu zählen etwa Vorabgewinne für bestimmte Gesellschafter, Mindestgewinnausschüttungen oder die Festlegung von Gewinnrücklagen.

Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften

Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften sind wichtige Vorgänge, die von Unternehmen genutzt werden können, um ihre Rechtsform zu ändern, Ressourcen zu bündeln oder ihre Geschäftsstrategie anzupassen. Diese Prozesse sind im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt und beinhalten verschiedene Aspekte im Gesellschaftsrecht, die im Folgenden detailliert erörtert werden:

1. Umwandlungsarten: Das Umwandlungsgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Umwandlungsarten, wie z.B.:

    • Verschmelzung: Dabei werden zwei oder mehrere Gesellschaften zu einer neuen oder bestehenden Gesellschaft zusammengeführt.
    • Spaltung: Eine Gesellschaft wird in zwei oder mehrere Gesellschaften aufgeteilt.
    • Vermögensübertragung: Das Vermögen einer Gesellschaft wird auf eine andere Gesellschaft übertragen, während die übertragende Gesellschaft weiterhin besteht.

2. Umwandlungsverfahren: Umwandlungen und Verschmelzungen unterliegen einem mehrstufigen Verfahren, das von den beteiligten Gesellschaften durchgeführt werden muss. Dazu gehören:

    • Umwandlungsbeschluss: Die beteiligten Gesellschafter müssen einen Umwandlungsbeschluss verfassen, der die Art der Umwandlung, die beteiligten Gesellschaften und die Modalitäten der Umwandlung festlegt.
    • Umwandlungsbericht: Die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften müssen einen Umwandlungsbericht erstellen, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Umwandlung darlegt.
    • Prüfung der Umwandlung: Die Umwandlung kann von einem externen Prüfer, wie z.B. einem Wirtschaftsprüfer, geprüft werden, um die Angemessenheit der Umwandlung zu bestätigen.
    • Zustimmung der Gesellschafter: Die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften müssen der Umwandlung zustimmen, wobei unterschiedliche Mehrheiten und Stimmrechtsregelungen gelten können.
    • Anmeldung beim Handelsregister: Die Umwandlung muss beim zuständigen Handelsregister angemeldet und eingetragen werden.

3. Gesetzliche Regelungen: Das Umwandlungsgesetz enthält zahlreiche Regelungen, die bei der Umwandlung oder Verschmelzung von Gesellschaften zu beachten sind, wie z.B.:

    • Schutz der Gläubiger: Gläubiger der beteiligten Gesellschaften müssen über die Umwandlung informiert werden und haben unter bestimmten Umständen ein Widerspruchsrecht (§§ 30-32 UmwG).
    • Schutz der Arbeitnehmer: Das Umwandlungsgesetz sieht Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften vor, etwa hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen oder der Mitbestimmung (§§ 324-327 UmwG).
    • Steuerliche Aspekte: Die Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften können steuerliche Folgen haben, die im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt sind.

Auflösung und Liquidation von Gesellschaften

Die Auflösung und Liquidation im Gesellschaftsrecht sind rechtliche Prozesse, die zur Beendigung einer Gesellschaft führen und die Abwicklung ihrer Geschäfte sowie die Verteilung ihres Vermögens regeln. In diesem Abschnitt werden verschiedene Aspekte der Auflösung und Liquidation sowie ihre rechtlichen Grundlagen detailliert erörtert:

Auflösungsgründe: Es gibt verschiedene Gründe, die zur Auflösung einer Gesellschaft führen können, darunter:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Dauer (§§ 60, 71 GmbHG, § 262 AktG)
  • Beschluss der Gesellschafter (§§ 60, 71 GmbHG, § 262 AktG)
  • Insolvenz oder Überschuldung (§ 15a InsO, §§ 71, 73 GmbHG, § 263 AktG)
  • Gerichtliche Entscheidung (z.B. auf Antrag eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, §§ 61, 73 GmbHG, § 262 AktG)

Liquidationsverfahren: Nach der Auflösung einer Gesellschaft folgt die Liquidation, bei der das Vermögen der Gesellschaft verwertet und ihre Verbindlichkeiten abgewickelt werden. Die Liquidation umfasst mehrere Schritte:

  • Bestellung der Liquidatoren: Die Gesellschafter oder das Gericht bestellen Liquidatoren, die für die Durchführung der Liquidation verantwortlich sind (§§ 66, 74 GmbHG, § 270 AktG).
  • Feststellung des Vermögensstatus: Die Liquidatoren erstellen ein Vermögensverzeichnis, das den finanziellen Status der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung darstellt (§§ 70, 75 GmbHG, § 270 AktG).
  • Erfüllung der Verbindlichkeiten: Die Liquidatoren müssen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllen, z.B. durch Zahlung von Schulden oder Erfüllung von Verträgen (§§ 70, 75 GmbHG, § 270 AktG).
  • Verwertung des Vermögens: Die Liquidatoren veräußern das Vermögen der Gesellschaft, um die Verbindlichkeiten zu begleichen und eventuelle Überschüsse an die Gesellschafter zu verteilen (§§ 70, 75 GmbHG, § 270 AktG).
  • Abschluss der Liquidation: Nachdem alle Verbindlichkeiten erfüllt und das Vermögen verwertet wurden, schließen die Liquidatoren die Liquidation ab und melden die Beendigung der Gesellschaft beim Handelsregister an (§§ 70, 75 GmbHG, § 271 AktG).

Die Auflösung und Liquidation von Gesellschaften unterliegen zahlreichen gesetzlichen Regelungen, die in den jeweiligen Gesetzen, wie z.B. dem GmbHG oder AktG, festgelegt sind. Zudem gibt es eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Interpretation und Anwendung dieser Regelungen im Einzelfall konkretisieren und präzisieren. Wir von der Kanzlei Herfurtner können Ihnen weiterhelfen.

Rat und Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht

Die Gründung, das Handeln und die Auflösung von Gesellschaften sind komplexe rechtliche Angelegenheiten, die eine fachkundige Rechtsberatung erfordern. Die Kanzlei Herfurtner kann Ihnen dabei helfen, die richtige Gesellschaftsform zu wählen, den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung zu gestalten, Haftungsrisiken zu minimieren und bei der Umwandlung, Verschmelzung oder Auflösung von Gesellschaften zu beraten.

Es ist somit wichtig, sich auf die Rechtsberatung zu verlassen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die bestmögliche Lösung für Ihr Unternehmen zu finden. Die Anwaltskanzlei Herfurtner bietet Ihnen umfassende und individuelle Beratung im deutschsprachigen Raum, basierend auf langjähriger Erfahrung, fundiertem Wissen und aktuellen Gerichtsurteilen. Treten Sie deshalb mit uns in Kontakt.

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