Vertragsrecht Anwalt – Rechtsberatung

Vertragsrecht – Was wird durch das Vertragsrecht geregelt und was ist darunter genau zu verstehen? Rechtsnormen, die das Zustandekommen (Abschluss eines Vertrags), die Durchführung, die Rechtsfolgen und die Verletzung von Verträgen regeln, gehören zum Thema Vertragsrecht. Doch ergeben sich insbesondere im Vertragsrecht im Einzelfall individuelle Fragestellungen, wie beispielsweise:

  • Inwiefern ist es möglich, ein Rechtsgeschäft rückgängig zu machen?
  • Welche Verfahren gibt es, um einen rechtsverbindlichen Vertrag zu kündigen?
  • Was ist zu tun, wenn die andere Vertragspartei nicht zahlt?
  • Gibt es Einschränkungen für die Fähigkeit der Vertragsparteien, sich zu einigen, und welche Regeln müssen sie befolgen?
  • Wie wichtig ist es, dass die Geschäftsbedingungen einbezogen werden?
  • Welche Möglichkeiten der Einigung zwischen den Vertragsparteien gibt es?
  • Müssen bei jedem Geschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden?
  • Unter welchen Umständen kann sich ein Unternehmer eines Handelsvertreters bedienen?

All diese Fragen zum Vertragsrecht, beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Herfurtner auf dieser Seite. Wir geben Ihnen eine klare Übersicht über das Thema und nennen Ihnen verschiedene Beispiele, in denen das Vertragsrecht greift.

Sie wünschen eine Rechtsberatung? Kontaktieren Sie uns gerne an unseren Standorten München, Hamburg oder Frankfurt am Main. Außerdem stehen wir Ihnen auch per Videokonferenz in Köln, Berlin, Düsseldorf und Stuttgart zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsrecht – Definition
  2. Internationales Vertragsrecht
  3. Drohung und Zwang – Anfechtung von Verträgen
  4. Ein Handelsvertreter – Aufgaben und Funktion
  5. AGB & Nutzungsbedingungen
  6. Einblick in verschiedene Vertragsarten
  7. Unterschied Arbeitsverträge und Dienstleistungsverträge
  8. Verträge: Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien
  9. Vertragsrecht – ein Fazit
  10. Anwalt Vertragsrecht

Vertragsrecht – Begriffsdefinition

Das Vertragsrecht ist komplex und umfasst viele verschiedene Gesetze und Vorschriften. Wenn ein Unternehmer eine Frage zum Vertragsrecht hat, sollte er bereits wissen, wohin er sich wenden kann.

Der Begriff Vertragsrecht bezieht sich auf rechtliche Regelungen bei der Entstehung und Wirkung von privatrechtlichen Verträgen. Es wird auch von allgemeinem Vertragsrecht gesprochen.

Konkret handelt es sich um den allgemeinen Teil des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), u.a. §§ 104 ff. (Rechtsfähigkeit), §§ 116 ff. (Vertrag). Dazu gehören die im BGB enthaltenen Grundbedingungen (z.B. das Zustandekommen von Schuldverhältnissen etc.), aber auch die besonderen BGB-Gesetze zum Schuldrecht wie §§ 305 ff.

Im weiteren Sinne kann das Wort auch die Einzigartigkeit der Gesamtheit der Vertragsbedingungen bezeichnen. In diesem Fall fehlt der Wortzusatz, wie z.B. „Werkvertrag“ oder „Reisevertragsrecht“. Für den Staat können Verträge auch als Handlungsmittel eingesetzt werden.

Der Begriff „öffentlich-rechtliches Vertragsrecht“ wird jedoch weniger diskutiert, da einige Probleme bei öffentlich-rechtlichen Verträgen durch einen Rechtsverweis ähnlich den Regeln für privatrechtliche Verträge gelöst werden müssen (zum Beispiel die Nichtigkeitsvorschrift des § 59 Abs. 1 VwVfG).

Vertragsrecht – was ist das? Ein Überblick

Das Vertragsrecht ist die Grundlage für alle anderen Rechtsgebiete, auch für mehrseitige Rechtsgeschäfte. Ein Vertrag besteht aus mindestens zwei Willenserklärungen, die ein rechtliches Ergebnis herbeiführen sollen. Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen und staatliche Stellen sind Beispiele für Vertragsparteien.

Um gültig zu sein, muss ein Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden.

Mündliche Vereinbarungen sind rechtlich genauso legitim wie beispielsweise ein Kauf im Internet. Mündliche Vereinbarungen können demnach ebenso rechtsgültig sein wie schriftliche Verträge.

Mit der Unterzeichnung eines Vertrags erklären die Parteien ihre Bereitschaft, an die von ihnen festgelegten Vertragsbedingungen gebunden zu sein. Zum besseren Verständnis werden im Folgenden drei Rechtsbegriffe definiert.

1. Vertragsfreiheit

Aufgrund des Konzepts der Privatautonomie kann jeder in Deutschland nach deutschem Recht aus freien Stücken Verträge abschließen. Ein Rechtsgeschäft darf jedoch nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen oder gesetzliche Beschränkungen missachten.

2. Geschäftsfähigkeit

Nur derjenige, der geschäftsfähig ist, kann einen Vertrag abschließen. Damit ist gemeint, dass die Vertragspartei fähig ist, Rechtsgeschäfte zu tätigen und sich der rechtlichen Tragweite bewusst ist.

Ein (zu junges) Alter oder eine erhebliche Krankheit, wie beispielsweise eine fortgeschrittene und ärztlich diagnostizierte Demenz, können zu einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit oder gar zur Geschäftsunfähigkeit führen.

3. Abschluss von Verträgen

Wenn Angebot und Annahme in übereinstimmender Form vorliegen, also miteinander korrespondieren, gilt ein Vertrag als rechtswirksam zustande gekommen.

Ist das Vertragsrecht im BGB geregelt?

Das Vertragsrecht hat keinen eigenen Platz in der Gesetzgebung, da der Gesetzgeber es nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Es existiert im Bürgerlichen Gesetzbuch demnach kein Kapital mit der Bezeichnung „Vertragsrecht“.

Dennoch ist es im BGB zu finden, dessen Rechtsnormen das Vertragsrecht betreffend, allerdings in seiner Gesamtheit gelesen werden müssen. Die vertragsrechtlichen Belange sind im Wesentlichen auf zwei Bände verteilt und in ihrer Formulierung stark abstrahiert.

Das erste Buch des allgemeinen Teils des BGB (BGB I) ist dem Vertrag als Rechtsgrundlage des Vertragsrechts gewidmet. Im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB II) wird dieses Thema unter dem Titel „Schuldrecht“ behandelt.

Wie werden Verträge geschlossen & was gilt es zu beachten?

In allen fortgeschrittenen Rechtsordnungen werden Verträge nach der Methode von Angebot und Annahme geschlossen. Die Entwicklung des Medienrechts hat unter anderem ein neues Merkmal für den Vertragsabschluss hervorgebracht.

So sind in Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 BGB und/oder besondere Vereinbarungen zu unterscheiden.

Nach § 145 BGB ist der Anbieter in Deutschland gesetzlich verpflichtet. Der Widerruf hat keine Auswirkungen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.

Die weltweite Vereinheitlichung erweist sich aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten als schwierig. Auch wenn das Angebot theoretisch frei änderbar ist, sieht Art. 16 Abs. 2 CISG Ausnahmen vor, die die praktisch wesentlichsten Umstände hiervon ausnehmen und das Angebot für verbindlich erklären. Dieser Kompromiss kommt der deutschen Methode recht nahe.

Internationales Vertragsrecht

Was sollten Sie beim internationalen Verkauf Ihrer Produkte oder Dienstleistungen beachten? Wenn eine der Vertragsparteien außerhalb des Landes ansässig ist, wird die Vereinbarung als grenzüberschreitend bezeichnet.

Trotz der Tatsache, dass sich einige EU-Vorschriften geändert haben, treffen in den meisten Fällen zwei getrennte Rechtssysteme aufeinander, so dass es schwierig ist, die beiden Systeme miteinander zu integrieren.

Es besteht kein Zweifel, dass der Gerichtsstand und die einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmen müssen, wenn Sie einen Vertrag mit einem ausländischen Partner abschließen.

Nehmen Sie eine Schiedsklausel in Ihren Vertrag auf, wenn Sie Geschäfte jenseits der EU-Grenzen tätigen. Die internationale Durchsetzbarkeit von Schiedsvereinbarungen ist ein Vorteil, den deutsche Gerichtsentscheidungen nicht immer bieten können.

Anfechtung von Verträgen bei Zwang und Drohung

Irrtum und Täuschung sind nicht die einzigen Gründe für die Anfechtung von Verträgen, die von allen kontinentalen Rechtssystemen anerkannt werden. Es gibt einen Unterschied zwischen Drohungen und körperlicher Nötigung sowie zwischen Drohungen und dem Ausnutzen einer bereits bestehenden Nötigungssituation.

Die Entscheidung von Fällen, in denen körperlicher Zwang vorliegt, ist wenig schwierig. Handlungen, die unter Androhung von körperlicher Gewalt begangen werden, sind gesetzlich verboten.

Schwieriger ist es, Drohungen aufzuspüren, mit denen ein Vertrag beendet oder geschlossen werden soll.

Infolgedessen müssen Gefahrensituationen herausgefiltert werden, um diejenigen zu entfernen, die moralisch verwerflich sind.

Das deutsche BGB schreibt vor, dass die Drohung „rechtswidrig“ sein muss (§ 123 BGB), ebenso das österreichische § 870 ABGB, das schweizerische Art. 29 Abs. 1 OR, und der niederländische Art. 3:44 Abs. 2 des NBW.

Vertragsrücktritt im Vertragsrecht

Es ist nicht immer so, dass sich beide Parteien bei der Unterzeichnung eines Vertrags an die Bedingungen der Vereinbarung halten wollen. Wer von einem Vertrag zurücktreten will, muss entweder eine vertragliche Vereinbarung oder einen Rechtsgrund dafür haben.

Bei Verträgen, die unter bestimmten Umständen einen vorzeitigen Rücktritt zulassen, können sich die Parteien problemlos trennen, nachdem sie den Rücktrittsbedingungen zugestimmt haben. Der gesetzliche Rücktritt hingegen stellt eine besondere Situation dar.

Im Falle von Leistungsproblemen, die die Erfüllung des Vertrags erschweren, hat eine der Parteien die rechtliche Befugnis, den Vertrag aufzulösen und rückgängig zu machen.

Zu den rechtlichen Möglichkeiten des Rücktritts vom Vertrag gehören: der Widerruf bei Verträgen im Online-Handel mit Verbrauchern oder bei Verträgen, die per E-Mail, Fax, Telefon, Brief usw. geschlossen wurden (= Fernabsatzverträge), Kündigung bei Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Leistung nach § 323 BGB.

§ 286 BGB (durch Mahnung) erklärt, dass der Anbieter durch die Nichtlieferung in Verzug geraten ist. Der Empfänger muss zusätzlich zur Mahnung eine zweite Frist (zwischen 7 und 14 Tagen) setzen, um vom Vertrag zurückzutreten. Sobald diese Frist ein zweites Mal versäumt wird, hat der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Der Rücktritt hat zur Folge, dass die bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren sind.

Verzug mit einer vertraglichen Verpflichtung

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass die erbrachte Leistung nicht mit der im Vertrag vereinbarten übereinstimmt. In Wirklichkeit ist der Schuldner aufgrund seiner Lebensumstände nicht in der Lage, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Beispiele sind:

  • Die vereinbarte Leistung kann zwar erbracht werden, aber erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne.
  • Die vereinbarte Leistung wird erbracht, aber nicht in der vertraglich vereinbarten Qualität.
  • Der Schuldner verstößt gegen andere Pflichten, die nicht im Vertrag enthalten waren, obwohl sie zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind.

Immer wenn eine dieser Situationen eintritt, stellt sich die Frage, ob der Vertrag erloschen ist und ob der Gläubiger weiterhin auf Erfüllung bestehen oder auf Schadensersatz klagen kann.

Vertragsrecht: Rechtliche Schritte zur Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen

Was kann ein Unternehmer tun, wenn ein Kunde nicht zahlt? Beginnt die Verjährung von Ansprüchen, die aus Geschäften zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten oder Privatpersonen entstehen?

In einem Vertrag werden Rechte und Pflichten vereinbart. Dem Gläubiger wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer er seinen Anspruch geltend machen kann, wenn beispielsweise der Kaufpreis nicht gezahlt wird. Tut er dies nicht, verjährt die Forderung und er ist von weiteren Zahlungsverpflichtungen befreit.

Welche Verjährungsfrist gilt für die Erhebung einer Klage?

Bei den Verjährungsfristen ist zu bedenken, dass das Jahr am 31. Dezember endet. Eine Verjährungsfrist beginnt immer im Anschluss an das Jahr, in dem ein Anspruch entstanden ist. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die normale Verjährungsfrist drei Jahre.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Verjährungsfristen, die jeweils mit einem anderen Zeitrahmen verbunden sind.

Es ist möglich, die Verjährung zu hemmen. Da die Verjährung nach der Hemmung weiterläuft, ist sie nicht Teil der Verjährungsfrist, wenn Sie Ihre Klage einreichen. Dadurch verlängert sich die Verjährungsfrist um eine zusätzliche Zeit.

Wenn der Schuldner die Forderung anerkennt, kann die Verjährungsfrist außerdem neu beginnen. Wird im Rahmen der späteren Erfüllung eines Kaufvertrags eine neue Sache geliefert, beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls neu zu laufen.

Vorgaben beim Mahnverfahren im Vertragsrecht

Außergerichtliche Mahnverfahren können vom Gläubiger zur Durchsetzung seiner (nicht verjährten) Forderung eingesetzt werden. Um die Rechte des Gläubigers schneller und kostengünstiger zu sichern, empfiehlt sich diese Vorgehensweise.

Gelingt es dem Gläubiger, einen Vollstreckungstitel bei einem deutschen Mahngericht zu erwirken, so kann er diesen auch in ganz Deutschland und in der Europäischen Union vollstrecken.

Vereinbarung per Handschlag = rechtsverbindlicher Vertrag

Ein Vertrag muss nicht unbedingt  schriftlich abgeschlossen werden, um verbindlich und durchsetzbar zu sein. Verträge können mündlich oder sogar mit einem Handschlag und einem Lächeln unterzeichnet werden. Außerdem ist ein Handschlag eine rechtsverbindliche Vereinbarung, die vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Bei Vertragsabschluss per Handschlag (häufig bei Folgeverträgen im Geschäftsleben) müssen die Vertragsparteien natürlich ihre Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit unter Beweis stellen.

Wenn beide Parteien einverstanden sind, genügt es, auf die zuvor bewiesene Ausführung des Vertrags hinzuweisen. Sobald diese Details geklärt sind, kann das Projekt vorangetrieben werden.

Ein Handelsvertreter – Aufgaben und Funktion

Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der von einem Unternehmer beauftragt wird, in dessen Namen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) enthält die entsprechenden Vorschriften, nämlich §§ 84 – 92 c HGB.

Es gibt 3 verschiedene Arten von Handelsvertretern.

  1. Warenvertreter
  2. Versicherungsvertreter
  3. Vertreter von Bausparkassen

Eine Eintragung ins Handelsregister kann erst ab einer bestimmten Größe oder mit bestimmten Rechtsformen erfolgen, wenn sich der Handelsvertreter beim Gewerbeamt anmeldet (z.B. GmbH).

Der Handelsvertreter hat im Rahmen seines Vertragsgebietes die Aufgabe, im Namen des Unternehmers (und auf dessen Rechnung) Vertragsgegenstände zu verkaufen oder Geschäfte zu vermitteln. Damit ist er sowohl für die Pflege der Beziehungen zu den bestehenden Kunden als auch für die Gewinnung neuer Kunden zuständig.

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, den Handelsvertreter bei seinen Bemühungen zu unterstützen. Sobald ein Geschäft genehmigt oder abgelehnt wird, muss er ihn darüber informieren und ihm alle Fakten über die Änderung zur Verfügung stellen.

Vertragsrecht: Was sind die Aufgaben des Handelsvertreters?

Der Handelsvertreter ist selbständig und hat die volle Kontrolle über seine Arbeitszeiten. Außerdem muss er den Auftraggeber über alle Geschäftsvorgänge informieren und dessen Anweisungen befolgen, sofern sie seine Handlungsfreiheit nicht beeinträchtigen.

In den meisten Fällen ist der Handelsvertreter mit der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Unternehmen betraut. Diese sollten jedoch in keinem direktem Wettbewerb zueinander stehen.

Der Handelsvertreter kann nach dem Ausscheiden des Unternehmers im Rahmen des so genannten Ausgleichsanspruchs eine Vergütung für den Kundenstamm verlangen, den er für den Unternehmer aufgebaut hat. Nach Ablauf des Vertrages ist es ihm untersagt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.

Die Vertragsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr, kann aber bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen (1 bis 6 Monate) innerhalb der ausgehandelten Kündigungsfrist oder, wenn diese nicht eingehalten wird, innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Es ist wichtig, bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag die einjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im Auge zu behalten. Ein Anspruch verjährt in 3 Jahren ab dem Tag, an dem er entstanden ist und/oder der Handelsvertreter von den ihn begründenden Umständen erfahren hat.

Ausführliche Informationen zu den Nutzungsbedingungen (AGB)

In vielen Situationen wird ein Vertragspartner vorformulierte Bedingungen haben, die er seinem Geschäftspartner bei Vertragsabschluss einseitig übergibt. Zumindest ist der Vertragspartner nicht bereit, über die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten spezifischen Bedingungen zu verhandeln.

Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, muss sich der Nutzer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB berufen, damit diese rechtmäßig sind.

§ 305 Abs. 2 BGB verlangt, dass sie erst danach in den Vertrag einbezogen werden. Werden die AGB z.B. auf einem Bestellformular oder einem Vertrag abgebildet, bedeutet dies, dass der Hinweis auch bei einer schnellen Durchsicht durch den Kunden nicht übersehen werden kann.

Bei mündlichen Verträgen muss die Geltung der AGB ausdrücklich angegeben werden. Ansonsten sind die AGB für die Vertragsparteien nicht rechtsverbindlich!

Ein weiteres Kriterium ist, dass der Kunde den Inhalt der AGB in zumutbarer Weise erhalten kann. Damit die AGB gültig sind, muss der Kunde ihre Anwendung akzeptieren.

Die Informationspflicht gilt für Unternehmer zwar nicht so streng wie für Verbraucher, dennoch ist es im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert, den Nutzer möglichst auf die AGB hinzuweisen.

Vertragsrecht – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Geschäfte

Auch E-Commerce-Unternehmen wie Onlineshops verwenden häufig allgemeine Geschäftsbedingungen. Hier gelten jedoch bestimmte Regeln. Wer AGB in einen Vertrag einbezieht, muss sicherstellen, dass der Vertragspartner sie (technisch) einsehen und verstehen kann.

Kann ein Online-Kunde die AGB-Klauseln per Mausklick durchblättern, so reicht hier die potenzielle Wahrnehmung aus.

Außerdem muss der Anbieter sicherstellen, dass sein Vertragspartner die AGB abrufen und speichern kann.

Ansonsten muss das Kriterium der Verständlichkeit erfüllt sein. Um wirksam zu sein, müssen die Bestimmungen in einer einfachen, für Nichtjuristen verständlichen Sprache abgefasst sein. Offensichtlich ist, dass sie lesbar sein müssen – beispielsweise in einer ausreichend großen Schriftgröße.

Für den Inhalt der AGB gelten im Wesentlichen die folgenden Regeln: Benachteiligungsregelungen, die den Geboten von Treu und Glauben widersprechen, sind unwirksam, und Klauseln dürfen nicht so ungewöhnlich sein, dass die andere Vertragspartei nicht mit ihnen rechnen muss.

Bedingungen wie:

sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache) geregelt werden.

Müssen Verbraucherverträge schriftlich abgeschlossen werden?

Die Beendigung eines Kundenvertrags bedurfte früher einer handschriftlichen Unterschrift und erforderte eine Menge Papierkram. Eine handschriftliche Unterschrift war auch für die Anzeige von Mängeln oder Änderungen erforderlich.

Dies ist seit dem 1. Oktober 2016 nicht mehr erforderlich.

Neben Fax und eingescanntem PDF stehen seither auch elektronische Wege der Vertragsänderung zur Verfügung (sogenannte Textform).

Nach dem 1. Oktober 2016 müssen alle, die vereinbart haben, dass solche Erklärungen nur in Textform widerrufen werden können, ihre AGB überarbeiten.

Wichtig: Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung abgeschlossen wurden, sind davon nicht betroffen und bedürfen wie bisher der Schriftform.

Mit Ausnahme von Kündigungen von Arbeitsverträgen, Mietverträgen und notariellen Vereinbarungen, bei denen die Schriftform weiterhin erforderlich ist, ist die Schriftform nicht mehr erforderlich.

Für alle anderen Verbraucherverträge wird anstelle der Schriftform die Textform verwendet.

Bei Verbraucherverträgen, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet werden, um dem neuen Erfordernis Rechnung zu tragen, dass der Vertragspartner schriftlich über Kündigungen, Änderungen oder den Widerruf informiert werden muss.

Einblick in verschiedene Vertragsarten

Nach dem Inhalt (Gegenstand) des Vertrages oder den beteiligten Vertragspartnern lassen sich verschiedene Arten von Verträgen unterscheiden. Der Kaufvertrag ist der im täglichen Leben am häufigsten vorkommende Vertrag.

Zum Privatrecht gehören auch Arbeitsverträge, Bauverträge, Grundstückskaufverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Kreditverträge, Mietverträge und Versicherungsverträge, um nur einige zu nennen.

Im öffentlichen Recht gibt es viele verschiedene Arten von Verträgen, aber der öffentlich-rechtliche Vertrag ist der bedeutendste. Staaten schließen untereinander Staatsverträge oder völkerrechtliche Verträge ab.

Unterschied Arbeitsverträge und Dienstleistungsverträge

Bei jedem Vertragsabschluss stellt sich die Frage nach dem künftigen Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Auftraggeber und Auftragnehmer.

Für die Beschäftigung von Freiberuflern und Unternehmern, die auf eigene Rechnung arbeiten, kann ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verwendet werden.

Keine der beiden Vertragsformen ist perfekt, aber beide haben Vorteile und Probleme, die sie rechtlich voneinander unterscheiden.

Werkvertrag: Ein Werkvertragsnehmer verpflichtet sich, eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Seine Entlohnung hängt maßgeblich davon ab, ob er diese bestimmte Aufgabe erfolgreich erfüllt. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist ein charakteristisches Merkmal des Werkvertragsmodells.

Die Absicht eines Arbeitnehmers, erfolgreich zu sein, wird in seinem Dienstvertrag festgehalten. Selbst wenn sein Versuch, zum Geschäftserfolg beizutragen, scheitert, reicht die Absichtserklärung es aus, die Bedingungen eines Dienstleistungsvertrags zu erfüllen und eine Vergütung zu erhalten. Ein Dienstleistungsvertrag beinhaltet bereits eine Vergütung für die geleistete Arbeit.

Verträge: Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien

Inwieweit werden Güter gemietet, und inwieweit liegt ein Mietvertrag vor? Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der „Fruchtgenuss“ der Mietsache zum (objektiven) Inhalt der Vertragsbedingungen gehört oder nicht.

Damit ist aber nicht irgendeine Frucht oder gar eine Frucht im herkömmlichen Sinne gemeint. Vielmehr wird vom Leasingnehmer häufig erwartet, dass er durch die Eigenschaften des Leasingobjekts in die Lage versetzt wird, Einnahmen (auch finanziellen Gewinn) zu erzielen.

Der Pächter muss jedoch genau diese Nutzung zulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Mietobjekt im Vertrag falsch benannt wurde. Die genaue Klassifizierung wird später auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen und der geäußerten Wünsche der Parteien festgelegt.

Bilaterale Verträge Zivilrecht: Expertenrat für komplexe Vertragsverhältnisse

Bilaterale Verträge Zivilrecht – Ein erstklassiger, unverzichtbarer Ratgeber für ein besseres Verständnis komplexer Vertragsbeziehungen und wie Sie Ihre Interessen effektiv schützen können. In unserer zunehmend vernetzten Welt ist es nicht ungewöhnlich, rechtliche Hindernisse und Herausforderungen in bilateralen Verträgen aus dem Zivilrecht zu begegnen. Es ist deshalb entscheidend, fundiertes Wissen zu diesem Thema zu haben, um Ihre Rechte zu schützen und mögliche Streitigkeiten erfolgreich zu lösen.

Die Welt der bilateralen Verträge – Eine kurze Einführung

Bilaterale Verträge sind ein grundlegender Bestandteil unseres täglichen Lebens. Sie sind überall vorhanden – vom Kauf eines Autos bis zur Anmietung einer Wohnung. Diese Verträge sind bilaterale rechtliche Vereinbarungen, bei denen beide Parteien rechtliche Verpflichtungen gegenüber der jeweils anderen Partei haben.

Fundamentale Bestandteile eines bilateralen Vertrags

Ein bilateraler Vertrag besteht aus verschiedenen zentralen Elementen. Dazu gehören unter anderem Anbieten, Annahme, Überlegung, gegenseitige Verpflichtung, Kompetenz und Einigung.

Bilaterale Verträge und ihre Rolle im Zivilrecht

Die Bedeutung von bilateralen Verträgen im Zivilrecht kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie dienen als Infrastruktur für eine Vielzahl von Geschäfts- und persönlichen Transaktionen, einschließlich Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Mietverträge und mehr.

Rechtsprechung und bilaterale Verträge

Im Zivilrecht gibt es mehrere Herrschaften und Gesetze, die die Gestaltung und Durchsetzung bilateraler Verträge regeln. Die BGB-Regeln (Bürgerliches Gesetzbuch) in Deutschland zum Beispiel, bieten umfassende Anleitungen dazu, wie bilaterale Verträge gestaltet und durchgesetzt werden sollten.

Praktische Anwendung bilateraler Verträge

Bilaterale Verträge sind ein wesentlicher Bestandteil der zeitgenössischen Geschäftspraxis. Ohne sie wäre es für Unternehmen beinahe unmöglich, Geschäfte zu tätigen, da sie Rechtssicherheit bieten und die Beziehungen zwischen Vertragspartnern in einem rechtlichen Rahmen definieren.

Selbstständige und Inhaber kleiner Unternehmen sind durch das Vertragsrecht geschützt

Der Vertragsrechtsschutz, eine Leistung des Unternehmensrechtsschutzes, wird nicht von allen Versicherungsanbietern angeboten.

Jeder Fall wird branchenspezifisch geprüft. Vor allem das Handwerk sollte über den Vertragsrechtsschutz nachdenken, denn er deckt die Kosten für Gerichtsverfahren bei Kauf-, Werk- und Dienstverträgen, Werklieferungsverträgen und sogar Finanzierungsverträgen

Verweigert der Auftraggeber wegen eines Mangels die Zahlung, nachdem die Leistung bereits erbracht wurde, kann der Vertragsrechtsschutz für den einzelnen Betrieb von großer Bedeutung sein.

In bestimmten Fällen übernimmt der Versicherer u. a. die Kosten für Anwalts- und Sachverständigengebühren, Mahnungen und Gerichtskosten. Der vertragliche Schutz erstreckt sich dagegen auf Streitigkeiten mit Lieferanten, Steuerberatern und Banken.

Als Zusatzpaket zum Privat- und Berufsrechtsschutz für Selbstständige oder als spezielle rechtliche Absicherung für Unternehmen ist der Vertragsrechtsschutz allgemein erhältlich.

Vertragsrecht – Zwischenfazit

Unternehmerinnen und Unternehmer sind im Vertragsrecht an mehrere Pflichten gebunden. Um vertragliche Ansprüche geltend machen und durchsetzen zu können, muss man sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des multilateralen Rechtsverkehrs gut auskennen.

Wann immer ein Unternehmer mit einer Handelsvertretung zusammenarbeitet und/oder allgemeine Vertragsbestimmungen in seine eigenen Verträge aufnehmen will, ist es dringend angeraten, sich sofort rechtlich beraten zu lassen, um seine Interessen vertraglich zu sichern.

Es gibt einfach zu viele Faktoren, die bei der Erstellung von Verträgen zu berücksichtigen sind. Auch allgemeine Geschäftsbedingungen, die für viele seiner Verträge gelten und in alle Richtungen rechtlich abgesichert sein müssen, müssen in gleicher Weise angewendet werden.

Berücksichtigt man die sich ständig ändernde Rechtslandschaft und die Änderungen, die durch neue technologische Fortschritte erforderlich geworden sind, wird die Kenntnis der aktuellen Rechtslage noch wichtiger.

Vertragsrecht Anwalt hilft

Das Vertragsrecht wirft eine nahezu unbegrenzte Zahl von Rechtsfragen auf. Erste Vertragsgespräche und die Aufnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können schwierig und kompliziert sein und den Erfolg des Vertrages gefährden.

  1. Die Erfüllung vertraglicher Pflichten, die Geltendmachung von Rechten und Pflichten und die Beendigung von Verträgen sind allesamt Bereiche, in denen Konflikte auftreten können. Bei komplizierten Vertragsstrukturen, sollten Sie unbedingt einen versierten Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
  2. Ihre Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von unseren Vertragsrechtsanwälten geprüft und aufbereitet. Dabei achten wir auch auf die Einhaltung von Formvorschriften und auf die Besonderheiten von Geschäften, die über das Internet abgewickelt werden.
  3. Auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von vertraglichen Rechten und der Abwehr unberechtigter Ansprüche anderer Vertragsparteien steht unser Anwaltsteam Ihnen zur Seite.
  4. Wenn es um rechtliche Schwierigkeiten aus Verträgen jeglicher Art geht, ist unser Team von Vertragsrechtsanwälten für Sie da. An den Standorten Hamburg, München und Frankfurt sowie deutschlandweit beraten wir Sie ganz nach Ihren Wünschen.

Wir betreuen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen verschiedener Größenordnung aus Deutschland, Österreich und der Schweiz auf dem weiten Feld des Vertragsrechts.

Allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass das allgemeine Vertragsrecht die Grundlage für alle Verträge bildet, ganz gleich, wie speziell sie sind.

Unabhängig davon, in welches Rechtsgebiet oder welchen Vertragstyp Ihr spezieller Sachverhalt fällt, können Ihnen unsere Rechtsexperten aus zahlreichen Fachgebieten jederzeit bei Fragen zum allgemeinen Vertragsrecht helfen.

Unsere rechtliche Unterstützung bei der Erstellung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein wesentlicher Bestandteil unserer außergerichtlichen Tätigkeit.

Bei Vertragsgesprächen kommt es darauf an, dass wir als Prozesspartner präzise und rechtssichere Formulierungen, die Einhaltung von Formvorschriften und die Ausrichtung auf die Gesamtinteressen des Vertrages sicherstellen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, prüfen wir Vertragsbestimmungen, Musterverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen vor der Vertragsunterzeichnung gründlich.

Die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche aus einem Vertrag oder die Herbeiführung der wirksamen Beendigung eines Vertrages durch Widerruf, Rücktritt, Kündigung oder Aufhebungsvertrag übernehmen wir auch nach dem Abschluss eines Vertrages für Sie.

Vertragsgestaltung und Überprüfung

Um die eigenen Interessen in der zukünftigen Vertragspartnerschaft zu wahren, sind oft Klarheit und Präzision gefragt. Das bedeutet, dass die Verwendung von Vertragsmustern aus dem Internet oft keine gute Idee ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vertragliche Verbindung eine private, komplizierte Angelegenheit regeln soll.

Das Erstellen, Ändern und Optimieren von Verträgen ist ein Thema, bei dem wir Ihnen gerne anwaltlich zur Seite stehen. Ebenso bei Vertragsgesprächen.

Die Entscheidungsfindung und der abschließende Vertrag als Ergebnis der Gespräche entsprechen der aktuellen Rechtslage und orientieren sich beim Abschluss und der Gestaltung von Verträgen an der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Vor der Unterzeichnung von Verträgen ist es wichtig, diese auf mögliche Unwirksamkeit, Nichtdurchsetzbarkeit, Anfechtbarkeit oder Unvollständigkeit zu überprüfen.

In vielen Fällen werden formale und didaktische Standards nicht beachtet oder mangelhaft ausgeführt, bis es zu einem Streitfall kommt. Um dies zu vermeiden, muss die Prüfung der vorgesehenen oder eingereichten Vertragsvorschläge im Vorfeld erfolgen.

Auch nach dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses ist es noch möglich, eine gründliche Vertragsprüfung vorzunehmen und Ihre Rechte und Ansprüche zu verfolgen. Darüber hinaus wehren wir unangemessene, unwirksame, nichtige oder anfechtbare Ansprüche und Forderungen ab, indem wir den bestehenden Vertrag im Nachhinein prüfen.

Besondere Aspekte des Internetvertragsrechts

Mit der wachsenden Zahl von Plattformen für den Internethandel und den elektronischen Geschäftsverkehr steigt auch die Zahl der über das Internet abgeschlossenen Verträge.

Das Verfassen und Abschließen von Verträgen auf diese Weise ist zu einer Notwendigkeit im modernen Geschäftsleben geworden. Allerdings müssen einige Standards erfüllt werden, wenn Kunden und Online-Shop-Betreiber Verträge über das Internet abschließen.

Wir beraten unsere Mandanten auch bei der Erstellung von intelligenten Verträgen. Diese sogenannten Smart Contracts überprüfen wir für Sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Es gibt bestimmte Kriterien für einen rechtsgültigen Internetauftritt, über die wir Sie informieren. Außerdem erfahren Sie, wie Bestellvorgänge geregelt werden sollten und welche Belehrungen notwendig sind.

Im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen über das Internet beobachten wir die aktuelle Rechtslage und halten Sie über Gesetzesänderungen oder einschlägige höchstrichterliche Urteile auf dem Laufenden.

Generell können wir sowohl Kunden als auch Online-Händler in den folgenden Bereichen unterstützen und beraten:

  1. Geltendmachung und Durchsetzung vertraglicher Rechte und Ansprüche
  2. Prüfung Ihrer Online-Verträge auf Anfechtbarkeit, Nichtigkeit oder Widersprüchlichkeit
  3. Prüfung und Verbesserung von AGBs im Internet
  4. Festlegung eines geeigneten Verfahrens zur Kündigung
  5. Änderung von Bestellvorgängen gemäß den gesetzlichen Vorgaben
  6. Datenschutzkonformität und Erstellung von Datenschutzerklärungen
  7. Einarbeitung neuer gesetzlicher und höchstrichterlicher Urteile in die Gestaltung Ihrer Website
  8. Vorgaben zu Formalitäten

Für verschiedene Vertragstypen gibt es unterschiedliche Formalitäten, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften kann erhebliche rechtliche und ggf. vertraglich vereinbarte Auswirkungen haben.

Ein Rechtsgeschäft ist nach dem Konzept des § 125 Satz 1 BGB nichtig, wenn eine Formvorschrift nicht eingehalten wird.

Es ist wichtig zu wissen, dass es verschiedene Ausnahmen und Abweichungen von dieser Regel gibt. Bei einigen Arten von Verträgen ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Formalitäten eingehalten werden.

Unsere Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung bei der Feststellung, ob die formalen Kriterien erfüllt sind, und können Ihnen helfen, sicherzustellen, dass die Verträge, die Sie abschließen möchten, frei von Unklarheiten sind.

So müssen Sie nicht befürchten, dass Ihr Rechtsgeschäft nichtig ist.

Die strengste gesetzliche Form ist die öffentliche Form (notarielle Beurkundung; Beglaubigung). Darunter versteht man die Beurkundung von Verträgen oder Erklärungen durch einen Notar, die den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt werden, bevor sie vor dem Notar unterzeichnet werden.

Eine notariell beglaubigte Unterschrift oder Erklärung beweist ihre Richtigkeit. Der Begriff „öffentliche Beglaubigung“ bezieht sich auf die Beglaubigung durch einen Notar, während „amtliche Beglaubigung“ die Beglaubigung durch eine andere Behörde bezeichnet.

Vertragsparteien: Welche Pflichten und Rechte haben sie?

Die Formulierung der jeweiligen Rechte und Pflichten sollte von einem Rechtsanwalt ausgefüllt oder zumindest geprüft werden, wenn der Vertrag eine erhebliche finanzielle oder langfristige Verpflichtung für die Vertragspartei beinhaltet.

Ein klares Verständnis des Umfangs, der Art und Weise und des Zeitpunkts spezifischer vertraglicher Verantwortlichkeiten sowie der im Falle eines Verstoßes vorgesehenen Rechtsmittel sollte von Anfang an deutlich gemacht werden.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien lassen sich im Streitfall leichter durchsetzen, wenn sie im Vorfeld im Detail vereinbart wurden. Selbst wenn Sie nicht das bekommen haben, wofür Sie bezahlt haben, sorgen unsere Vertragsrechtsanwälte dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Wir reagieren auf Fristen und Mahnungen der Vertragspartner und verteidigen Sie gegen unberechtigte Forderungen der Gegenseite.

Möglichkeiten der Vertragskündigung

Darüber hinaus kümmern wir uns für Sie um die rechtlichen Aspekte der Vertragskündigung. Die Beendigung eines Vertrags kann auf verschiedene Weise erfolgen, z. B. durch Kündigung, Rücktritt vom Vertrag oder durch eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beendigung.

Sie können sich darauf verlassen, dass wir Ihre individuellen Umstände beurteilen und Sie über die beste Vorgehensweise beraten.

Bevor Sie sich für rechtliche Alternativen entscheiden, sollten Sie überlegen, ob die einzelnen Vertragsbestimmungen bereits Möglichkeiten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses vorsehen.

Besteht ein Vertragsverhältnis schon länger, kann es sinnvoll sein, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und sich möglichst einvernehmlich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.

In dieser Situation ist es wichtig, mögliche zukünftige Leistungen, Rückzahlungen oder Schadensersatzansprüche im Aufhebungsvertrag zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Unabhängig von den Umständen findet unser erfahrenes Team von Anwälten für Vertragsrecht einen gangbaren Weg, um Sie bei der Beendigung Ihrer Verträge zu unterstützen.

Rechtsberatung & Betreuung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Rahmen unserer außergerichtlichen vertragsrechtlichen Dienstleistungen erstellen, verhandeln und bewerten wir auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei ist auf die Einhaltung wirksamer und gerichtsfester Formulierungen besonders zu achten.

Sowohl im B2C- als auch im B2B-Geschäft legen wir großen Wert auf die Rechtmäßigkeit von AGB-Bestimmungen. Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben.

Auch noch Jahre nach Vertragsabschluss können unzureichende AGB-Klauseln zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Dies bedeutet, dass wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen bei allen Verträgen von entscheidender Bedeutung sind, aber bei Verbraucherverträgen sind sie aufgrund des EU-Rechts und der Rechtsprechung, die die Verbraucher begünstigen, noch wichtiger.

Aufgrund des erheblichen Schadenspotenzials ist es wichtig, so schnell wie möglich einen kompetenten Anwalt einzuschalten. Die Vertragsanwälte unseres Teams prüfen im Rahmen von Vertragsgesprächen, ob AGB für Ihr Projekt und das jeweilige Fachgebiet geeignet sind und ob sie mit aktuellen Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen übereinstimmen oder nicht.

Darüber hinaus prüfen wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertragsvorschlägen auf ihre Gültigkeit.

Wir stellen sicher, dass die AGB Ihnen und Ihren vertraglichen Interessen nicht schaden, und berücksichtigen sorgfältig die Feinheiten des jeweiligen Rechtsgebiets.

Aufgrund unserer multidisziplinären Sichtweise können wir Allgemeine Geschäftsbedingungen im:

und anderen Rechtsgebieten erstellen, überarbeiten und bewerten.

Recht der Kaufverträge

Der Kaufvertrag nach § 433 BGB ist als eine der am häufigsten verwendeten Vertragsformen im täglichen Leben.

Die Kaufmodalitäten, die Formalitäten oder die Auswirkungen des Vertragsabschlusses können sich erheblich auf die Komplexität eines Kaufvertrags auswirken, wie dies im Gesellschaftsrecht bei einem Firmenkaufvertrag der Fall ist. Bei komplexen Kaufverträgen ist die Beauftragung eines Anwalts für Vertragsrecht dringend anzuraten.

Dieser kann im Falle eines Immobilienkaufvertrages sicherstellen, dass Ihre Rechte bereits vor der Vertragsunterzeichnung gewahrt werden, keine ungünstigen Individualvereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen und alle gesetzlichen Verfahren eingehalten werden.

Unsere Anwälte können Ihnen im Vertragsrecht auch dann helfen, wenn bereits Schwierigkeiten mit Ihrem Kaufvertrag entstanden sind.

Je nach Sachlage ermitteln wir, welche rechtlichen Schritte am sinnvollsten sind und setzen dann Ihre Gewährleistungsrechte durch.

Unser Team unterstützt Sie dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

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